Hallo, danke schon mal für die Paragraphen.
Ein paar Fragen habe ich jedoch noch:
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die
Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und
soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
-> Nacherfüllung geht bei einer Leistung über Zeit ja wohl schwer, oder?
Gerade bei Dingen wie Gas, Strom, Wasser und Telefon/Netz hilft „Nacherfüllung“ nicht wirklich viel, also müßte das eigentlich entfallen?
- nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag
zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
-> Also das würde den Rücktritt ermöglichen?
- nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz
oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
-> Oha, also wenn K jetzt auch noch berechtigt nachweisen kann, daß durch die Nichterfüllung finanzieller/Image- Schaden entsteht, kann es für A richtig brenzlig werden oder was heißt das?
§ 323
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter
Leistung
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig
verweigert,
-> Das ist im Falle von „einfach nicht reagieren“ höchstens über Interpretation (also faktisch eher nicht) gegeben, oder?
- der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag
bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht
bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines
Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung
gebunden hat oder
-> Reicht es hierbei aus, wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor eine Mahnung geschickt hat, aus der ad verbatim hervorgeht, daß eine nicht dauerhafte Leistung unerwünscht ist?
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der
Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der
Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die
Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger
vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung
unerheblich ist.
-> Ist eine „Teilleistung“, wenn A mal kurz alle paar Minuten für einige Sekunden den Netzzugang ermöglicht oder ist das eher eine „Nicht-Leistung“? In Bezug auf Live Video Streams oder Downloads ohne Download-Manager ist es eine „Nichtleistung“. In Bezug auf reguläres Websurfen wäre es durchaus noch eine „Teilleistung“, oder? Könnte A jetzt argumentieren, daß diese Teilleistung für K ausreichen müsste um die volle Leistung zu bezahlen?
Ist es für einen Internetzugang „unerheblich“, wenn er nur unregelmäßig zur Verfügung steht?
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für
den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein
oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom
Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt,
zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
a) Was heißt hier „Verzug der Annahme“?
b) Wie sieht das bei Dienstleistung über Dritte aus?
Wenn A jetzt kein eigenes Netz hat sondern das Netz von Telekommunikationsdienstleister T nutzt, und es nun mal die Leitungen von T sind, die nicht funktionieren, dann ist es - natürlich - nicht die Schuld von K, aber A ist auch nicht mittelbar verantwortlich, sondern nur dadurch, daß A Kunde von T ist und T nicht die Leistung erbracht hat, die im Vertrag mit A (wohl) vereinbart wäre.
Wenn K für eine Leistung von A bezahlt, ist es für K relevant, ob A oder T der tatsächliche Leistungsträger ist?
Danke schön,
Michael