Es wird eine Wohnung gefunden, jedoch nur vergeben, wenn die
zwei Personen den Internetvertrag des Vormieters übernehmen.
Person A erklärt sich dazu bereit, eben diesen auf seinen
Namen laufen zu lassen.
Wenn der potentielle Mitmieter B sagt, „Ich brauch kein Internet, nee“ und A sagt, „Ich könnt es schon brauchen, also von mir aus, miet ich es halt“, dann ist alleine A der Vertragspartner des Vormieters in Sachen Internet. Und auch des Netzanbieters.
Wenn A aber sagt, „Ich mach das für uns beide auf meinen Namen“ und B sagt, „Super!“, dann haben A und B einen mündlichen Vertrag über die gemeinsame, gesamtschuldnerische Übernahme des Internet-Anschlusses. Dann muss B kucken, wie er da wieder herauskommt - was nicht unmöglich ist. Aber so wohl doch:
Wenig später und bereits nach Verstreichen der Widerufsfrist
trifft der Mietvertrag ein und Person B entscheidet aufgrund
nicht gewünschter Klauseln im Vertrag, sich wieder von dem
WG-Vorhaben zu lösen.
Kein Problem, B muss aber bis zu einer wirksamen Kündigung der Gemeinsamkeit des neuen Internetanschlusses die Hälfte der Kosten berappen.
Gibt es eine Möglichkeit für A, irgendwie aus dem Vertrag
herauszukommen?
Die ergibt sich aus dem Vertrag, z. B. durch eine ordentliche Kündigung. Eine außerordentliche wegen Nichteinzugs kann man versuchen, wird wohl höchstens per Kulanz klappen - Urteile kenne ich nur für wenig verwandte Fälle.
Interessant wäre noch der Fall, dass der Vormieter oder der Vermieter den Nachmietern durch überraschende Klauseln das Anmieten vermiest haben - schließlich wurde der Internet-Vertrag ja unter Voraussetzungen abgeschlossen, die Dritte nun evtl. willkürlich geändert haben.
Beispiel: B sagt „Internet mit WLAN ist toll, da kann ich im Garten surfen - im Haus brauch ich das ja nicht, da hab ich Kabel-TV!“ Und dann schreibt der Vor-/Ver-Mieter überraschend im Vertragsentwurf: „Gartenbenutzung nur Mo. und Do. von 14 bis 16 Uhr.“
Hier würde der Netzvertrag unter völlig falschen Voraussetzungen geschlossen worden sein. Soweit ein Schaden enstand dadurch, könnte der Schädiger Ersatz leisten müssen - also z. B. der Vor-/Ver-Mieter die Netzgebühren berappen.
Gruß aus Berlin, Gerd