Hallo allerseits,
ich hätte da mal ein paar kleine Fragen zu folgendem:
Vater und Mutter haben sich getrennt (nicht verheiratet) und das gemeinsame Kind lebt anschließend bei der Mutter. Die Mutter bezieht aufgrund fehlenden eigenen Einkommens von nun an Sozialleistungen nach dem SGB II.
Zu Beginn des Leistungsbezugs der Mutter hat der Vater Angaben zu seinem Vermögen an das Sozialamt zur Feststellung des Unterhaltsanspruches des Kindes übermittelt.
Nun die Fragen, die ich mir (und nun in erster Linie euch) stelle:
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In welchem Intervall muß der Vater dem Amt zur erneuten Feststellung darlegen? Richtet sich der Intervall auch nach §1605 Abs. 2 BGB - also im von 2 Jahren?
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Es ist lt. genanntem Paragraphen möglich (wenn ich es richtig verstehe) das Intervall zu verkürzen, „wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat“ (s. o.g. §). Für mich hört sich das etwas schwammig an. Wie darf ich mir das „glaubhaft machen“ vorstellen?
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Kann der Vater, sofern noch keine zwei Jahre vergangen sind und es keine höheren Einkünfte gäbe, die Auskunft verweigern?
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Angenommen, es wäre ein „Ausnahmefall“ gegeben bzw. die zwei Jahre vergangen: Welche Konsequenzen hätte eine Verweigerung der Auskunft?
Vielen Dank schon einmal, für eure Mühe…
MfG
piffer