Intervall f. Auskunft zu Untergehaltsanspr. an Amt

Hallo allerseits,

ich hätte da mal ein paar kleine Fragen zu folgendem:

Vater und Mutter haben sich getrennt (nicht verheiratet) und das gemeinsame Kind lebt anschließend bei der Mutter. Die Mutter bezieht aufgrund fehlenden eigenen Einkommens von nun an Sozialleistungen nach dem SGB II.

Zu Beginn des Leistungsbezugs der Mutter hat der Vater Angaben zu seinem Vermögen an das Sozialamt zur Feststellung des Unterhaltsanspruches des Kindes übermittelt.

Nun die Fragen, die ich mir (und nun in erster Linie euch) stelle:

  1. In welchem Intervall muß der Vater dem Amt zur erneuten Feststellung darlegen? Richtet sich der Intervall auch nach §1605 Abs. 2 BGB - also im von 2 Jahren?

  2. Es ist lt. genanntem Paragraphen möglich (wenn ich es richtig verstehe) das Intervall zu verkürzen, „wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat“ (s. o.g. §). Für mich hört sich das etwas schwammig an. Wie darf ich mir das „glaubhaft machen“ vorstellen?

  3. Kann der Vater, sofern noch keine zwei Jahre vergangen sind und es keine höheren Einkünfte gäbe, die Auskunft verweigern?

  4. Angenommen, es wäre ein „Ausnahmefall“ gegeben bzw. die zwei Jahre vergangen: Welche Konsequenzen hätte eine Verweigerung der Auskunft?

Vielen Dank schon einmal, für eure Mühe…

MfG
piffer

Hallo,

Nun die Fragen, die ich mir (und nun in erster Linie euch)
stelle:

  1. In welchem Intervall muß der Vater dem Amt zur erneuten
    Feststellung darlegen? Richtet sich der Intervall auch nach
    §1605 Abs. 2 BGB - also im von 2 Jahren?

richtig

  1. Es ist lt. genanntem Paragraphen möglich (wenn ich es
    richtig verstehe) das Intervall zu verkürzen, „wenn glaubhaft
    gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später
    wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben
    hat“ (s. o.g. §). Für mich hört sich das etwas schwammig an.
    Wie darf ich mir das „glaubhaft machen“ vorstellen?

Nun Beispiele wären, der Unterhaltsverpflichtete hat den Arbeitgeber gewechselt; ist die Karriereleiter hinaufgestolpert; in eine andere Abteilung versetzt worden; arbeitet jetzt mehr Stunden; übt jetzt einen Nebenjob aus; hat Vermögen geerbt; wird plötzlich mit dickem Auto gesehen; usw. usw. usw.

  1. Kann der Vater, sofern noch keine zwei Jahre vergangen sind
    und es keine höheren Einkünfte gäbe, die Auskunft verweigern?

Wenn es keine Hinweise gibt, dass bei ihm plötzlicher Reichtum ausgebrochen ist, kann er das verweigern. Sollte er aber mit dem entsprechenden Hinweis schriftlich tun (was eigentlich dann schon wieder eine Art Auskunft ist).

  1. Angenommen, es wäre ein „Ausnahmefall“ gegeben bzw. die
    zwei Jahre vergangen: Welche Konsequenzen hätte eine
    Verweigerung der Auskunft?

Nun er kann geschätzt oder vom Gericht fiktiv gerechnet werden. Hat meist ein höheres Einkommen als tatsächlich erzielt im Ergebnis.

Gruß

Ingrid

Hallo,

  1. Kann der Vater, sofern noch keine zwei Jahre vergangen sind
    und es keine höheren Einkünfte gäbe, die Auskunft verweigern?

Wenn es keine Hinweise gibt, dass bei ihm plötzlicher Reichtum
ausgebrochen ist, kann er das verweigern. Sollte er aber mit
dem entsprechenden Hinweis schriftlich tun (was eigentlich
dann schon wieder eine Art Auskunft ist).

das könnte aber problematisch werden, bzw. nicht viel nutzen!
Für SGB II Empfänger gelten da folgende §§

§ 60 SGB II http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/02/index.php?..
oder das Amt holt dann die Auskünfte über § 21 Abs. 4
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/10/index.php?..

  1. Angenommen, es wäre ein „Ausnahmefall“ gegeben bzw. die
    zwei Jahre vergangen: Welche Konsequenzen hätte eine
    Verweigerung der Auskunft?

Nun er kann geschätzt oder vom Gericht fiktiv gerechnet
werden. Hat meist ein höheres Einkommen als tatsächlich
erzielt im Ergebnis.

Das oder es wird eine Strafe von 2000 € verhängt.
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/02/index.php?..

Hallo nochmal,

und gleich vorweg vielen Dank euch beiden für eure Antworten.

  1. Kann der Vater, sofern noch keine zwei Jahre vergangen sind
    und es keine höheren Einkünfte gäbe, die Auskunft verweigern?

das könnte aber problematisch werden, bzw. nicht viel nutzen!
Für SGB II Empfänger gelten da folgende §§

Ich bin jetzt leider kein rechtsexperte, doch kann ich leider in den von Dir angeführten Paragraphen keinen Hinweis finden, der die Regelung von §1605 BGB bzgl. des Intervalls außer Kraft setzt. Kann es dann nicht nur in Kombination angewandt werden? Also basierend auf §60 SGB II darf das Amt vom Vater Auskunft einholen in Unterhaltssachen, jedoch müßte es sich m.E. weiterhin an die in §1605 Abs. 2 BGB festgelegten Intervalle halten… oder liege ich da total daneben?

Und dann kam mir noch eine Frage auf, die zwar nicht 100%ig zum Thema paßt, doch hänge ich sie einfach mal hinten dran:

Welche Daten darf das Amt überhaupt zur Ermittlung des Kindesunterhalts heranziehen?
Wenn ich es richtig sehe sind für den Kindesunterhalt nur das Einkommen des Vaters relevant - nicht das Sparvermögen, oder der besitz von sonstigem Immobilen/Sachvermögen (sofern dies nicht Einkommen „generiert“ wie z.B. Mieteinnahmen, Zinsen…). Müßte der Vater diesbzgl. Angaben machen?

Vielen Dank schonmal.

  • piffer