Intl. Lininenflug verspätet... Entschädigung?

Hallo Dennis!

Ich zitiere aus dem

Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr

(Warschauer Abkommen - Warsaw Convention)
Vom 12. Oktober 1929 (RGBl 1933 II S. 1039)
in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 28. September 1955
(BGBl. 1958 II S. 291)

"…/…

Artikel 19
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Gepäck oder Gütern entsteht.

Artikel 20
(1) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Luftfrachtführer beweist, daß er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten.
(2) (weggefallen)

… / …"

aus: http://www.luftrecht-online.de/regelwerke/wa.htm

Ferner:

Montrealer Abkommen vom 28. Mai 1999
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

"… / …

Artikel 19 - Verspätungen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

… / …"

aus: http://www.jur-abc.de/de/31224000.htm

Dazu:

"**Mein gutes Recht wenn

… der Linienflug verspätet abhebt?**

Der Linienflug ist nach deutschem Recht ein Fixgeschäft, bei dem es sehr wohl auf die Einhaltung von Terminen ankommt. So müssen beispielsweise im innerdeutschen Flugverkehr lediglich Verspätungen bis zu einer halben Stunde toleriert werden. Überschreitet die Verzögerung diese Toleranzgrenze, hat der Passagier einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Der Minderungsanspruch besteht unabhängig vom Verschulden der Airline! Also auch, wenn der Flug wegen Lotsenstreik oder Unwetter verspätet war. Allerdings lassen sich die Passagiere meist mit dem unzutreffenden Verweis auf höhere Gewalt ins Bockshorn jagen. Zudem sind die Minderungsbeträge meist so gering, daß es für die Mehrheit der betroffenen Passagiere nicht der Mühe wert scheint, ihren Anspruch geltend zu machen.

Im internationalen Flugverkehr hat der Passagier nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Gesellschaft verantwortlich für die Verspätung ist. In den Verantwortungsbereich der Airline fällt dabei zum Beispiel ein Pilotenstreik oder der Umstand, daß eine Maschine auf Grund technischer Probleme nicht rechtzeitig startklar ist. Liegt die Verspätung aber in der höheren Gewalt begründet (Unwetter, überfüllter Luftraum etc.), geht der Fluggast leer aus. Unter diesen Umständen ist es allenfalls ein Silberstreif am Horizont, daß der bloße Verweis auf eine “höhere Gewalt” im Zweifelsfall nicht ausreicht, um Ansprüche verspäteter Passagiere abzuwehren: die Airline muss schlüssig nachweisen, daß sie kein Verschulden trifft."

aus: http://www.fliegen-sparen.de/seiten/start/recht/luft…

Gruß, Hartmann.