Hallo, normalerweise ist man nur bei Doppelter Buchführung zu jährlichen Inventuren verpflichtet. Wenn man nur EÜR macht nicht. Wie ist das bei Schliessung? Dann immer Inventur notwendig, z.B. wegen Feststellung restlicher Warenbestand? Und dessen Überführung in Privatermögen oder anderes Unternehmen.
Servus,
bei Betriebsaufgabe muss immer eine Schlussbilanz erstellt werden, zur Bilanz gehört eine körperliche Bestandsaufnahme (nicht nur des Warenbestandes). Der Überschussrechner muss zur Überleitung den Gewinn/Verlust aus Übergang von Überschussrechnung zu Bilanz/GuV ermitteln.
Es gibt Fälle, in denen kulanterweise auf die genannten Schritte verzichtet wird. Das sind aber nur solche, wo keine oder keine wesentlichen Auswirkungen auf die Besteuerung entstehen. Also jedenfalls nicht Handelsunternehmen.
Schöne Grüße
MM