Meines Erachtens sind jedoch die steuerlichen Auswirkungen der
Bildung des IAB innerbilanziell zu berücksichtigen, z. B. die
Bildung einer geringeren Gewerbesteuerrückstellung.
Das ist (wie auch deine übrigen Ausführungen) zutreffend!
Insofern hat der IAB noch einen letzten Berührungspunkt zur
Bilanz, auch wenn der IAB (anders als die 2007 abgeschaffte
Ansparrücklage) außerhalb dieser angesetzt wird.
Der Vollständigkeit halber könnte man noch anführen, daß der
IAB bei Kapitalgesellschaften - in gleicher Weise wie von dir
zur GewSt-RSt ausgeführt - auch die KSt-Rückstellung
beeinflußt.
Hier weitere Infos zum Thema So funktioniert der
Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
Viele Grüße
Alfred Gesierich
Sehr geehrter Herr Gieserich,
gerade ergibt sich da für mich noch eine Frage:
Wenn eine UG einen steuerlichen Gewinn von z. B. 10.000 Euro hat, fällt bei einem GewSt-Hebesatz von 390% eine Gesamtsteuer von 2.947,50 Euro an, es ergibt sich ein Jahresüberschuß von 7.052,50 Euro, wovon 25% = 1.763,13 Euro in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind (sofern notwendig). Es verbleiben 5.289,37 Euro ausschüttungsfähiger Gewinn.
Falls diese UG in diesem Jahr einen IAB von z. B. 10.000 Euro bildet, fallen keine Steuern an. Somit beträgt der Jahresüberschuß 10.000 Euro.
Müßte nun trotzdem eine gesetzliche Rücklage von 25% = 2.500 Euro gebildet werden, da diese ja vom (handelsrechtlichen) Jahresüberschuß zu bilden ist?
Für den ausschüttungsfähigen Gewinn kann ich mir vorstellen, daß es aufgrund des IAB eine Ausschüttungssperre gibt, obwohl der IAB nicht in der Bilanz auftaucht und auf den ersten Blick 7.500 Euro Jahresüberschuß bestehen.
Müßte der IAB im Anhang erwähnt werden (kleine KapGes)?
Wie sehen die Regelungen zu vorigen Fragen gemäß aktueller Fassung des HGB nach BilMoG aus?
Falls keine Anschaffung innerhalb der 3 Folgejahre getätigt wird, ist ja die Veranlagung der IAB-Bildung zu ändern. Wie ist das in der handelsrechtlichen Bilanz darzustellen - muß da die ursprüngliche Bilanz (Jahr der Bildung des IAB) geändert werden, falls Steuern anfallen (Rückstellungsbildung, geänderte gesetzliche Rücklage)?
Besten Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald