Investitionsabzugsbetrag

Hallo liebe Experten!

Ich habe mal wieder eine Frage bzw. Diskussionsgrundlage zum Thema Investitionsabzugsbetrag.

Es sei gegeben, daß eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), quasi Mini-GmbH, die Kriterien einer kleinen Kapitalgesellschaft erfüllt. Die Geschäftsführung plant, im Rahmen des Jahresabschlusses einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden und weiß, daß dieser in der Handelsbilanz nicht erscheinen darf bzw. muß. Er ist insofern eine reine steuerrechtliche Angelegenheit, die eben außerbilanziell dort darzustellen ist.

Ferner besteht Klarheit, daß eine Abgrenzung für latente Steuern nach BilMoG nicht erfolgen muß.

Strittig ist jedoch, wie hoch die Zuführung zur gesetzlichen Rücklage zu sein hat (evtl. Deckelung auf GmbH-Mindeststammkapital von 25.000 Euro ist nicht zu beachten).

Variante 1
Da der Investitionsabzugsbetrag in der Handelsbilanz nicht erscheint, ist durch die Bildung dessen der Jahresüberschuß nicht verändert. Somit werden vom unveränderten Jahresüberschuß 25% in die gesetzliche Rücklage eingestellt.

oder

Variante 2
Der Jahresüberschuß wird um den gebildeten Investitionsabzugsbetrag gemindert und vom Ergebnis 25% werden in die gesetzliche Rücklage eingestellt.

Ich vertrete die Meinung, Variante 1 sei richtig. Und zwar deshalb, weil der Investitionsabzugsbetrag nicht handelsbilanziell darzustellen ist. Eine umgekehrte Maßgeblichkeit gibt es insofern auch nicht.

Gibt es andere Meinungen?

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo!

Die Zuführung zielt allein auf das handelsrechtliche Ergbenis ab. Was steuerrechtlich ist dem GmbH-Gesetz ziemlich egal, in §5a(3) GmbHG ist ja auch genannt: „…in der Bilanz ds nach § ??HGB zu erstellenden Jahresabschlusses“…

gruß

derschwede77

Guten Tag,

Nachdem § 5a Abs. 3 S. 1 GmbHG ausdrücklich auf §§ 242, 264 HGB verweist, ist für die Einstellung in die gesetzliche Rücklage m.E der nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte Jahresüberschuss maßgebend. Also Variante 1.

Grüße