vielleicht kann mir jemand helfen. Folgender Sachverhalt: Betrieb Baumschule / Durchschnittssatzbesteuerung UST.
Im Jahre 2008 wurde Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 1.000,00 € für die Anschaffung eines WG gebildet. Diese Investition erfolgte auch im Jahr 2011. Die tatsächlichen Anschaffungskosten betrugen netto 4.200,00 €. In der EÜR 2011 erfolgte somit die gewinnerhöhende Auflösung von 1.000,00 € des Investitionsbetrages sowie die Herabsetzung der Anschaffungskosten um 1.000,00 € nach § 7 g Abs. 2 ESTg. Des Weiteren wurde anteilige lineare AFA von den um 1000 € geminderten AK genommen/ Keine Sonderabschreibung (noch nicht).
Das Finanzamt erkennt nun den Herabsetzungsbetrag von 1000 € und entsprechend auch nicht die geminderte Bemessungsgrundlage für die AFA nicht an. Des Weiteren nimmt das FA als AFA Bemessungsgrundlagen den Bruttobetrag.
Das ist doch nicht richtig, oder? Oder hab ich etwas falsch gelesen? Ist bei Durchschnittsatzbesteuerung die Vorsteuer (Anlagevermögen betreffend) nicht direkt abziehbar?
Zur USt: Lt. §24 (1) UStG wird die Vorsteuer mit 5,5% bzw. 10,7% berechnet. Die nicht abziehbare Vorsteuer müsste damit m.E. die Anschaffungskosten für die AfA erhöhen.
Zur ESt: Der Investitionsabzugsbetrag ist im Jahr der Anschaffung gewinnerhöhend aufzulösen. Gem. §7g (2) EStG verringern sich die Anschaffungskosten entsprechend.
Eine Ansparabschreibung muss aufgelöst werden, wenn das entsprechende Wirtschaftsgut angeschafft wurde (dann finden ja planmäßige und Sonderabschreibungen statt), spätestens jedoch am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Bildung bei Unternehmern, die keine Gründer mehr sind, bzw. nach dem fünften Jahr nach Bildung solange der Unternehmer noch als Existenzgründer gilt (5 Jahre), unabhängig davon, ob das Gut angeschafft wurde oder nicht.
ich bin zwar auch Klein-Unternehmer ohne Vorsteuerabzugsberechtigung. Sorry, ich kann Dir leider nicht weiterhelfen.
Daher meine Empfehlung einen Steuerberater aufzusuchen.
Hallo,
auf http://www.muenchen.ihk.de/mike/ihk_geschaeftsfelder… ist ein schönes Beispiel, das m.E. alle Fragen bzgl. des Investitionsabzugsbetrages erklärt. Das Beispiel beginnt im pdf-File auf Seite 8.
Unter http://www.der-betrieb.de/content/pdfft,230,391588 gibt es eine Abhandlung zur Besteuerung nach Durchschnittssätzen und ab Seite 14 (Punkt 24.7) geht es dann um die Vorsteuer.
M.E. ist alles korrekt, bis auf den Herabsetzungsbetrag, da kann ich nicht erkennen, warum dieser nicht gewährt worden ist.
Mit freundlichen Grüssen
Barbara
Hallo catdogboe,
Das mit dem IAB müsste lt. Gesetz eigentlich so funktionieren, wie Sie das gemacht haben. Hier vielleicht nochmal mit dem Finanzamt Rücksprache halten. Die AfA-Bemessungsgrundlage Bruttobetrag ist allerdings richtig, da Sie ja bei Durchschnittsbesteuerung keinen VSt-Abzug haben. Es sei denn Sie optieren zur Regelbesteuerung. Das ist aber nur Anfang des Jahres möglich, bzw. jetzt für die Folgejahre. Dann müssen Sie allerdings auch mit dem Regelsteuersatz arbeiten und Umsatzsteuererklärungen erstellen.
MfG
J. Wolf