Die schönste aller Antworten auf eine juristische Frage gilt auch hier: Das ist umstritten!
Die herrschende Meinung inkl. der Rechtsprechung geht von nur einem Kaufvertrag (nämlich über den Neuwagen) aus und von der Berechtigung des Käufers, einen Teil des Kaufpreises mit dem Gebrauchtwagen zu tilgen. Es handelt sich um eine Leistung an Erfüllungs statt gem. § 364 I BGB. Der Kunde muss gem. § 365 BGB Gewähr leisten, als sei er Verkäufer.
Das müsste er natürlich „erst recht“, wenn er wirklich Verkäufer wäre. So kann man das nämlich auch sehen: zwei Kaufverträge mit Aufrechnungsabrede.
Ebenfalls kann man darin einen Tauschvertrag mit der Verpflichtung sehen, den Differenzbetrag auszugleichen. Auf den Tausch finden die kaufrechtlichen Regelungen dann aber ebenfalls Anwendung.
Levay