Ein IPAD wurde zwecks Display Beschädigung (Kratzer) zum Händler gegeben. Es war voll funktionsfähig. Das Gerät wurde zur Reparatur an die Technikabteilung gesandt. Der Techniker rief an und wollte die Paßwörter wissen. Nach 2 Wochen kam eine Nachricht, daß das Gerät abholbereit beim Händler liegt. Allerdings wurde dann vom Händler mitgeteilt, dass das Gerät nicht reparierbar war und verschrottet wurde. Da eine Versicherung für Beschädigungen abgeschlossen wurde, gab es statt dem Ipad einen Gutschein über 75% des Wertes.
Darf der Händler oder Apple das Gerät ohne Rücksprache des Eigentümers einfach verschrotten?
Darf der Händler oder Apple das Gerät ohne Rücksprache des
Eigentümers einfach verschrotten?
Gäbe es einen Reparaturauftrag oder AGBs, wo der Ablauf der Reparatur definiert wird? Ohne dem dürfte der Händler (nur mit dem wäre man in einem Vertragsverhältnis, was seine Dienstleister machen, wäre dem Käufer egal) das Gerät natürlich nicht zerstören.
Der 75% Prozent-Gutschein aus der Versicherung hilft zwar und dafür sollte sich gleichwertiger Ersatz beschaffen lassen, aber dafür hätte man ja auch gezahlt, genaugenommen müsste der Schadensersatz vom Händler kommen.
Weitere Fragen…
War der Händler der ursprüngliche Verkäufer? Hat der Händler eine Reparatur bei Apple beauftragt, oder nur im Namen des Käufers vermittelt?
nein, ohne Regelung darf das gerät nicht verschrottet werden. Auf einen Gutschein aus einer Versicherung würde ich mich da nicht einlassen.
Also schriftliche die Herausgabe fordern, wenn den nicht nachgekommen wird oder nachgekommen werden kann, Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaftungswertes fordern und durchsetzten
nein, ohne Regelung darf das gerät nicht verschrottet werden.
Auf einen Gutschein aus einer Versicherung würde ich mich da
nicht einlassen.
Ohne die Regelungen (AVB) zu kennen, ist eine fundierte Aussage schwer machbar. Dort kann z.B. durchaus geregelt sein, dass es die Versicherungsleistung in Form eines Gutscheins in Höhe einer festgelegten Zeitwertstaffel erfolgt.
Also schriftliche die Herausgabe fordern, wenn den nicht
nachgekommen wird oder nachgekommen werden kann,
Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaftungswertes fordern
und durchsetzten
Wird dann wahrscheinlich 75 % sein, welche von der Versicherung veranschlagt wurde.
nein, ohne Regelung darf das gerät nicht verschrottet werden.
Auf einen Gutschein aus einer Versicherung würde ich mich da
nicht einlassen.
Ohne die Regelungen (AVB) zu kennen, ist eine fundierte
Aussage schwer machbar. Dort kann z.B. durchaus geregelt sein,
dass es die Versicherungsleistung in Form eines Gutscheins in
Höhe einer festgelegten Zeitwertstaffel erfolgt.
der Sachverhalt gibt keinen Anhaltspunkt dazu, das eine vorliegt, daher könntest wir auch vermuten, was passiert, wenn man vom komet getroffen wird…
Also schriftliche die Herausgabe fordern, wenn den nicht
nachgekommen wird oder nachgekommen werden kann,
Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaftungswertes fordern
und durchsetzten
Wird dann wahrscheinlich 75 % sein, welche von der
Versicherung veranschlagt wurde.
aha, wie kommst du den darauf? der Sachverhalt gibts nichts her und die versicherung will ja auch nur als gutschein leisten…
Wie kommst du auf den abwegigen Gedanken, dass es zu einem Versicherungsvertrag keine AVB gibt. Dieser Gedanke ist wohl deutlich abwegiger, als von einem Kometen getroffen zu werden. Daher ist seine Aussage schlicht Mist.
Ich kann lesen und 1 + 1 zusammenzählen. Eine Versicherungsleistung kann auch in Form eines Gutscheins geleistet werden. Wie kommst du nur auf den Gedanken des Schadenersatzes und „nur ein Gutschein“.