ich habe mal eine Interessensfrage, bzw. möchte fragen bevor Frau Ärger bekommt:
Mal angenommen jemand hat in seinem Auto ein Radiotransmitter um so während der Fahrt Musik vom Iphone zu hören, von mir aus auch einen AUX-Eingang, kommt ja auf’s selbe hinaus.
Nun ist er unterwegs und ihn nervt das Lied, das gerade läuft. Also wird das Iphone in die Hand genommen, um weiter zu schalten. Diesen Vorgang sieht ein Polizist und hält den PKW-Fahrer an. Gäbe das Ärger? Darf man das Handy in diesem Maße beim Autofahren bedienen? Oder nicht? Ich darf ja auch bei meiner CD ein Lied weiterklicken. Wie ist es in einem solchen Sachverhalt? Riskiert man Pinkte in Flensburg?
danke, das hatte ich nicht gelesen. Also darf man das nicht, gut zu wissen, hab nämlich wegen so einem Mist keine Böcke auf Punkte.
Aber gegen einen klassischen Ipod, ohne Telefonfunktion, spricht nichts, richtig?
Also wird das Iphone in die Hand genommen, um weiter zu
schalten.
Drei Bedingungen sind in der STVO:
Mobiltelefon: erfüllt
es wurde in die Hand genommen: erfüllt
es wurde benutzt: auch erfüllt
Also ganz klar: Das ist eine Ordnungswidrigkeit!
Auf einen Ai-Pott wäre dieser Pragraf aber nicht anzuwenden.
Auch ein Diktiergerät darf man benutzen.
Wer jetzt böse wäre, hätte immer ein Diktiergerät oder einen Ai-Pott im Fahrzeug, das/den man nach verbotenem Telefonieren den Beamten präsentieren würde, während das Handy schon unter dem Sitz läge…
Natürlich ist die Gesetzgebung da etwas willkürlich.
Wie so oft, soll hier das Fehlen des gesunden Menschenverstandes durch Gesetzestexte ersetzt werden. Das kann nicht funktionieren…
Wenn man das als MP3-Player oder Navi genutzte Handy in eine Ablage legt (also keine Freisprechanlage) und das da bedienen kann, ohne sich zu verrenken und vor allem, ohne Punkt 2 - es in die Hand zu nehmen - bedienen kann, ist das dann erlaubt?
Hallo,
sofern man es nicht in die Hand nimmt, wäre das genauso, als würde man sein Autoradio etc. bedienen.
Weiterschalten oder ähnliches ist ok, einen konkreten Titel suchen dürfte (ähnlich wie das auch gelegentlich zu beobachtende programmieren des Navis während der Fahrt) aber zu sehr ablenken und fällt dann unter §1 StVO.
Der Blick ins Gesetz…
…erleichtert auch hier die Rechtsfindung
Wenn man das als MP3-Player oder Navi genutzte Handy in eine
Ablage legt (also keine Freisprechanlage) und das da bedienen
kann, ohne sich zu verrenken und vor allem, ohne Punkt 2 - es
in die Hand zu nehmen - bedienen kann, ist das dann erlaubt?
„Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.“ http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__23.html
Ob man sich „verrenken“ muß oder nicht, ist völlig egal. Man darf das Mobiltelefon nur nicht „aufnehmen“ oder „halten“.
Das Ganze ist einfach eine „Spezialvorschrift“ um das massenhafte telefonieren ohne Freisprecheinrichtung zu unterbinden. Da heute nahezu jeder über ein Mobiltelefon verfügt, wurde der relativ geringe Anteil an Menschen ohne „gesunden Menschenverstand“ zum Problem.
Daß hinter dieser Vorschrift nicht unbedingt ein bestimmter Schutzzielgedanke steckt, merkt man auch daran, daß die gleichen Handlungen mit anderen Geräten (z.B. Funkgeräten) weiterhin erlaubt sind. Da diese Geräte aber keine Massengeräte sind sondern nur von sehr wenigen Menschen genutzt werden, stellen sie für die Verkehrssicherheit kein ernstes Problem dar.
Und es wäre sicher interessant zu beobachten, was passieren würde, wollte man den Fahrzeugführern jede mögliche Ablenkungshandlung untersagen (Radio und Navi bedienen, essen, Zigarette anzünden, Trinken, nach den Kindern sehen, in eine Landkarte (ja, so etwas gibt es noch) sehen …).
„Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder
Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder
den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.“ http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__23.html
Auch wenn ich die Antwort ahne - gilt dies auch für Mobiltelefone, die sich im „Flugmodus“ befinden, d.h. deren Datenverbindung ausgeschaltet ist? Damit erfüllt es ja nicht mehr die Funktion „Mobiltelefon“. Im Fall iPhone z.B. gibt dann meines Wissens auch keinen Unterschied mehr zum iPod.
Auch wenn ich die Antwort ahne - gilt dies auch für
Mobiltelefone, die sich im „Flugmodus“ befinden, d.h. deren
Datenverbindung ausgeschaltet ist? Damit erfüllt es ja nicht
mehr die Funktion „Mobiltelefon“. Im Fall iPhone z.B. gibt
dann meines Wissens auch keinen Unterschied mehr zum iPod.
nach meinem Verständnis ja. Auch wenn die Datenübertragung abgestellt wurde, bleibt das iPhone ein Telefon. Der Unterschied zum iPod ist ja, daß das Telefonieren trotzdem grundsätzlich möglich bleibt.
Die Wahl des Beriffs „benutzen“ statt „telefonieren“ (oder „fernsprechen“) hat ja den Hintergrund, daß von außen kaum feststellbar ist ob telefoniert wurde (oder werden sollte - das Wählen ist ja auch noch kein telefonieren), oder ob Musik- oder Navifunktion genutzt wurde.
Würde man Deiner Argumentation folgen, liefe diese Vorschrift wieder ins Leere, da die Behörden jedesmal beweißen müßten, daß das Mobiltelefon zum Zeitpunkt der Nutzung auch „technisch“ ein Telefon war.
Das Umschalten in den Flugmodus verändert zwar den Netzempfang der iPhones, jedoch nicht seinen eigentlichen Verwendungszweck. Es bleibt nach wie vor ein Mobiltelefon, auch wenn es im Augenblick so nicht nutzbar ist. Vergleichbar wäre hier ein fehlender Netzempfang zu nennen. Auch dann kann nicht telefoniert werden, dennoch bleibt das Gerät in seinem Verwendungszweck erhalten. Demnach handelt es sich nach wie vor um ein Mobiltelefon. Ausschlaggebend ist hierbei, dass kein „Telefonier-Erfolg“ stattgefunden haben muss, sondern sozusagen der Versuch (die Bedienung) ausreichend ist. Zum Beispiel könnte sich ein Fahrer sonst darauf berufen, den Anruf noch gar nicht abgegeben zu haben, der Netzempfang sei nicht gegeben gewesen, der Angerufene habe nicht abgenommen und so weiter.
Eine kurzweilige Einstellungsänderung dürfte demnach keinerlei Auswirkung auf die Ordnungswidrigkeit haben.
Betrachtet werden muss, dass die StVO ein bestimmtes Gerät (materielle Sache) als Handlungsgegenstand betrachtet und nicht dessen Verwendungszweck oder Software-Beschaffung - letzteres mit Ausnahmen. Gäbe es beispielsweise die Möglichkeit, ein iPod in seiner ursprünglichen Verwendung als Musikabspielgerät zweckzuentfremden und mittels eines Software-Updates oder eines Hardware-Eingriffs auch „telefonierbar“ zu machen, dürfte trotz seines eigentlichen Verwendungszwecks als MP3-Player ein Mobiltelefon (zumindest teilweise) vorliegen. Das müsste man an dieser Stelle noch weiter ausformulieren ab wann es als Mobiltelefon gelten würde, insbesondere in Bezug zu „Funkgeräten“ oder dergleichen, die von der Norm nicht erfasst sind. Es soll jedoch einen kleinen Einblick dahingehend geben, dass nicht ausschließlich der Verwendungszweck der Sache herangezogen wird sondern u.U. auch eine Zweckentfremdung bestraft werden kann, wenn sie im Sinne der Norm stattfindet.