Irgendwie Einspruch Steuerbescheid nach 6 Monate?

Hallo,

Könnte mann irgendwie noch Einspruch gegen ein Steuerbescheid für 2011 (vom 27.09.2012) einlegen, wenn erst jetzt auffällt, dass eindeutig beruflich veranlasster Umzugskosten nicht anerkannt worden sind? Die ein-Monatsfrist ist natürlich längst vorbei.

Danke!

Hallo.
Steht in den Erläuterungen zur Festsetzung etwas zur Nichtberücksichtung? Eine Begründung?

Gruß, Heiko

Hallo, danke für die Antwort. Die genaue Formulierung habe ich jetzt nicht vorliegen, aber im Steuerbescheid war etwas wie „Umzugskosten wurden nicht anerkannt weil sie nicht beruflich veranlasst sind“ - außerdem keine Begründung.

=HALLO()

normalerweise läßt sich so eine Steuerbescheid nach sechs Monaten nicht mehr öffnen.

Natürlich kann es Konstellationen geben, die einen Einspruch ermöglichen, nämlich immer dann, wenn ein neuer Bescheid ergeht, aber das ist bei einem normalen Lohnsteuerfall eher untypisch.

Außerdem wäre dann auch nicht gesichert, dass der Einspruch Erfolg hat.

In Zukunft einfach: Bescheide prüfen, alle Zahlen abgleichen mit der Erklärung.

=TSCHÜSS

Hallo, danke für die Antwort. Die genaue Formulierung habe ich
jetzt nicht vorliegen, aber im Steuerbescheid war etwas wie
„Umzugskosten wurden nicht anerkannt weil sie nicht beruflich
veranlasst sind“ - außerdem keine Begründung.

Somit wurde die Abweichung von den Angaben in der Erklärung begründet. Unwahrscheinlich, dass da noch etwas zu machen ist.

Gruß, Heiko.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist.
Siehe Abgabenordnung (www.gesetze-im-internet.de/_AO.
Wer nach 4 Wochen noch keinen Einspruch eingelegt hat, hat sein Recht
auf Überprüfung der Steuerfestsetzung verwirkt, ganz gleich, ob im
Steuerbescheid auf die Abweichung von der Steuererklärung hingewiesen
wurde oder nicht.

Wer nach 4 Wochen noch keinen Einspruch eingelegt hat, hat
sein Recht
auf Überprüfung der Steuerfestsetzung verwirkt, ganz gleich,
ob im
Steuerbescheid auf die Abweichung von der Steuererklärung
hingewiesen
wurde oder nicht.

Hallo,
ich denke § 126 AO lässt einen Einspruch auch nach Abnlauf der Einspruchsfrust zu. Nämlich dann, wenn die unterlassene Begründung ursächlich für das Versäumen der Frist war. In diesem Fall ist Wiedereinsetzung zu gewähren.

Gruß, Heiko

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist.
Siehe Abgabenordnung (www.gesetze-im-internet.de/_AO.
Wer nach 4 Wochen noch keinen Einspruch eingelegt hat, hat

Es mag zwar pingelig sein, aber es sind keine vier Wochen sondern ein Monat. Und zusätzliche drei Tage können durchaus wichtig sein wenn man Einspruch einlegen will.

§ 355 Abs. 1 AO:
Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen.