Irland?

hi,

vielleicht kann mir einer weiterhelfen:

A ist eine in Dt. ansässige GmbH und erbringt medizinische leistungen (labor), die sie in rechnung stellt (unstreitig ust-frei). der irische leistungsempfänger überweist 20 % weniger, und diese „zwischensumme“ will A sich jetzt vom irischen FA zurückholen u. benötigt vom dt. FA ´ne ansässigkeitsbescheinung. so weit, so gut, ABER was können diese 20 % sein? die machen für mich abkommensrechtlich keinen sinn. kann das was mit F&E ausgaben zu tun haben? da gibt´s in irland wohl ´ne tax-rate von 20 %.

dank euch.

Servus,

so unstreitig ist das mit der USt-Befreiung nicht.

Handelt es sich um wissenschaftliche Leistungen? Dann ist umsatzsteuerlich der Ort der Leistung Irland, und reverse charge in Irland funktioniert anders als in D. Wie genau die Befreiungsvorschriften in Irland ausschauen, hab ich auch nicht eruiert. Ist auch nicht Sache des Leistungserbringers, zu eruieren, warum der Leistungsempfänger irgendwas einbehält. Solang der Leistungsempfänger das nicht begründet, ist der Einbehalt unzulässig.

Falls es sich um einen Einbehalt auf Ertragsteuern handelt (wie bei uns für Bauunternehmer und Künstler etwa), sollte auch dieser durch denjenigen begründet werden, der ihn einbehält. Da KSt- und GewSt-Pflicht in Deutschland bleiben, sollte irisches Steuerrecht dabei nix verloren haben.

Da Du sagst „benötigt eine Ansässigkeitsbescheinigung“, vermute ich, daß Du viel mehr zum Sachverhalt weißt, als Du vorträgst. Falls dieses so sein sollte: Kannst Du den Rest bitte nachholen?

Schöne Grüße

MM

hi martin,

danke für die antwort. ich persönlich meine wirklich nicht, dass es um USt geht. in dt. jedenfalls ist die leistung nachweislich ust-befreit, und die irische bescheinigung redet vom DBA. und daher meine vermutung, dass es nicht USt sein kann. ich habe daher im DBA-kommentar gelesen und nach irischem recht schiene mir persönlich nur die F&E geschichte nachvollziehbar (obwohl ich leider, so muss ich sagen, nicht sicher sagen kann, ob es wissenschaftliche leistungen sind; der fall ist -sagen wir- unvollständig). gegen USt spricht m. E. auch, dass der abzug 20 % und nicht 21 % betrug. ansonsten, da gäbe ich dir recht, wäre die sache mit dem ort der leistung nachzuvollziehen. (war auch mein erster gedanke). aber bräuchte man für USt überhaupt eine ansässigkeitsbescheinigung? ich kenne das (bisher…) nur aus dem ertragsteuerlichen bereich. vielleicht hast du ja noch ´ne idee, ich hänge irgendwie fest… DANKE SCHÖN!!!

ps: vielleicht sollte ich noch erwähnen, dass die ust-befreiung in dt. „folge“ einer verbindlichen auskunft ist.

viele grüße.