Hallo,
als ich gerade auf dem Balkon heftigst fluchte, weil wieder irgendwelche Nasenbären Autokorso spielen mußten, ersann ich ein Szenario, das ich im weiteren Verlauf der Überlegungen immer interessanter fand:
A steht neben einem Fahrzeug und beschimpft vorbeifahrenden Krawallbruder. Krawallbruder K hält an und fragt A, ob das Fahrzeug neben ihm sein eigenes sei. A antwortet lügenderweise mit „ja“ und K tritt daraufhin die Scheinwerfer ein. Kann A für die falsche Behauptung belangt werden?
Abwandlung 1: K steigt aus und beginnt die nette Unterhaltung mit „ich glaub´, ich trete Dir mal die Scheinwerfer ein. Ist das Deine Karre?“ A antwortet wie gehabt mit den bekannten Folgen. Frage wie oben.
Abwandlung 2: K steigt aus und fragt freundlich „Willst Du ein paar aufs Maul?“ A antwortet: „Nein, aber Du kannst ja bei dem Wagen die Scheinwerfer eintreten.“ K handelt wie ihm geraten. Frage wie oben.
Abwandlung 3: K steigt aus und fragt freundlich „Willst Du ein paar aufs Maul?“ A antwortet: „Nein, aber Du kannst ja bei diesem meinem Wagen die Scheinwerfer eintreten.“ K handelt wie ihm geraten. Frage wie oben.
Mit freundlichen Grüßen und Hoffnung auf eine spannende Diskussion,
Christian
Hallo exc,
nette Idee 
A steht neben einem Fahrzeug und beschimpft vorbeifahrenden
Krawallbruder. Krawallbruder K hält an und fragt A, ob das
Fahrzeug neben ihm sein eigenes sei. A antwortet lügenderweise
mit „ja“ und K tritt daraufhin die Scheinwerfer ein. Kann A
für die falsche Behauptung belangt werden?
IMHO weder straf- noch zivilrechtlich. Denn Lügen ist nicht per se
strafbar.
Abwandlung 1: K steigt aus und beginnt die nette Unterhaltung
mit „ich glaub´, ich trete Dir mal die Scheinwerfer ein. Ist
das Deine Karre?“ A antwortet wie gehabt mit den bekannten
Folgen. Frage wie oben.
Hier gilt dasselbe wie oben. Es sei denn, man unterstellt weiter, A
will den Sachbeschädigungserfolg selbst, z.B. weil er sich an dem
Autobesitzer rächen will. Dann könnte es uU eine Sachbeschädigung in
mittelbarer Täterschaft sein; der K wäre quasi das menschliche
Werkzeug für die Ziele des A.
Abwandlung 2: K steigt aus und fragt freundlich „Willst Du ein
paar aufs Maul?“ A antwortet: „Nein, aber Du kannst ja bei dem
Wagen die Scheinwerfer eintreten.“ K handelt wie ihm geraten.
Frage wie oben.
Antwort wie die Zweite.
Abwandlung 3: K steigt aus und fragt freundlich „Willst Du ein
paar aufs Maul?“ A antwortet: „Nein, aber Du kannst ja bei
diesem meinem Wagen die Scheinwerfer eintreten.“ K handelt wie
ihm geraten. Frage wie oben.
Dasselbe.
Gruß - Jaschiii
Hallo
A steht neben einem Fahrzeug und beschimpft vorbeifahrenden
Krawallbruder. Krawallbruder K hält an und fragt A, ob das
Fahrzeug neben ihm sein eigenes sei. A antwortet lügenderweise
mit „ja“ und K tritt daraufhin die Scheinwerfer ein. Kann A
für die falsche Behauptung belangt werden?
IMHO weder straf- noch zivilrechtlich. Denn Lügen ist nicht
per se
strafbar.
Das läuft meines Erachtens auf eine Beweisfrage zur subjektiven Tatseite hinaus. Wenn man sich den ganzen Sachverhalt anschaut, dann wird dem A wohl klar sein, worauf die Frage des K abzielt. Wenn A nun lügt, hält er es ernstlich für möglich und findet sich damit ab, dass K den Wagen beschädigt (wenns nicht so wäre, hätte A wohl nicht gelogen). A handelt mit bedingtem Vorsatz. Daher kommt auch hier mittelbare Täterschaft des A in Betracht.
Was die Abwandlung 1 betrifft, so liegt hier meines Erachtens der (bedingte) Vorsatz des A wohl auf der Hand. Das Motiv ist strafrechtlich irrelevant. Auch hier bedient A sich des K als „Werkzeug“, daher Strafbarkeit des A wegen Sachbeschädigung (§ 25 Abs. 1 StGB). Bei Abwandlung 2 und 3 würde ich meinen, dass sich um Anstiftung handelt (§ 26 StGB).
Grüße, Peter
Abwandlung 2: K steigt aus und fragt freundlich „Willst Du ein
paar aufs Maul?“ A antwortet: „Nein, aber Du kannst ja bei dem
Wagen die Scheinwerfer eintreten.“ K handelt wie ihm geraten.
Frage wie oben.
Was würde hier tatbestandsmäßig gegen eine Anstiftung sprechen?
Vielleicht gerechtfertigt durch Aggressivnotstand?
oder so…?
Levay
Hallo,
als ich gerade auf dem Balkon heftigst fluchte, weil wieder
irgendwelche Nasenbären Autokorso spielen mußten, ersann ich
ein Szenario, das ich im weiteren Verlauf der Überlegungen
immer interessanter fand:
A steht neben einem Fahrzeug und beschimpft vorbeifahrenden
Krawallbruder. Krawallbruder K hält an und fragt A, ob das
Fahrzeug neben ihm sein eigenes sei. A antwortet lügenderweise
mit „ja“ und K tritt daraufhin die Scheinwerfer ein. Kann A
für die falsche Behauptung belangt werden?
Nein weil kein Täterwillen beim A vorhanden ist
Abwandlung 1: K steigt aus und beginnt die nette Unterhaltung
mit „ich glaub´, ich trete Dir mal die Scheinwerfer ein. Ist
das Deine Karre?“ A antwortet wie gehabt mit den bekannten
Folgen. Frage wie oben.
Nein weil kein Täterwillen beim A vorhanden ist
Abwandlung 2: K steigt aus und fragt freundlich „Willst Du ein
paar aufs Maul?“ A antwortet: „Nein, aber Du kannst ja bei dem
Wagen die Scheinwerfer eintreten.“ K handelt wie ihm geraten.
Frage wie oben.
Ja Anstifung zur Sachbeschädigung
Abwandlung 3: K steigt aus und fragt freundlich „Willst Du ein
paar aufs Maul?“ A antwortet: „Nein, aber Du kannst ja bei
diesem meinem Wagen die Scheinwerfer eintreten.“ K handelt wie
ihm geraten. Frage wie oben.
Ja wenn K annimmt das Fz gehöre dem A so liegt dessen Zustimmung „A´s“ vor K darf „straflos“ die vermeindlich dem A gehörende Sache schädigen. Er i st undoloses Werkzeug des A.
Jakob
Mit freundlichen Grüßen und Hoffnung auf eine spannende
Diskussion,
Christian
Hallo Chris,
na in der Wirklichkeit würden sich X und seine Brüder wohl dich vornehmen…*gg*…
Da würdest du „ungeahnte“ Möglichkeiten der Verwendung von diversen
Autozubehörteilen erfahren…
mfg
Frank
Guten Abend!
Hier gilt dasselbe wie oben. Es sei denn, man unterstellt
weiter, A
will den Sachbeschädigungserfolg selbst, z.B. weil er sich an
dem
Autobesitzer rächen will. Dann könnte es uU eine
Sachbeschädigung in
mittelbarer Täterschaft sein; der K wäre quasi das menschliche
Werkzeug für die Ziele des A.
Na aber hallo, das ist so, und zwar in allen Variationen! Der Täter hat die Vorstellung, dass das Werkzeug eine Sachbeschädigung begehen wird, und er nimmt es zumindest billigend in Kauf. Fertig ist der Vorsatz.