Hi und zwar gehts darum: Ich habe meiner Frau august2010 das Sony Erricson Vivaz gekauft,von heut auf morgen hat es nicht mehr geladen,ich habs also zu O2 gebracht und bekamm es dann wieder mit der Bemerkung das es kein Garantieschaden sei-Irreperabler Platinen Schaden.
Das Handy ist in den 5Mon weder runtergefallen noch Feucht geworden noch sonst was.
So nun meine Frage kann ich das Handy zurück geben oder es Umtauschen bzw mir ein neues Handy zum selben Preis aussuchen? Das Handy ist erst 5mon alt und die wollen mir sagen ich hab jetzt Pech das Handy ist Müll.
Wer kennt sich da mit dem Recht aus bzw . kann mir sagen ob ich normalerweise ein neues handy bekommen müsste/könnte.
rechtlich sieht das ganze einfach aus. Kurform WUMS.
Dies bedeutet Wandlung, Umtausch, Schadenersatz. Bei dem Handy kam es nach § 433 BGB zum Kaufvertrag. Danach beginnt Gewährleistung und Garantie. In den ersten 6 Monaten nach dem Kauf muss der Hersteller beweisen, dass er kein Fehler gemacht hat. Also das Gerät unverzüglich, am besten mit einem Zeugen, zum Handler zurückbringen und Ihm mitteilen, dass er es zurücknehmen muss, ausser er kann beweisen, das es regelwidrig benutzt wurde, zum Beispiel im Wasser. Hilft der Händler, direkt an die Firma wenden, am besten per Einschreiben oder Fax. Reicht die Antwort?
bitte lassen Sie sich den Irreversiblen Schaden schriftlich bestätigen und schicken Sie das Handy mit der Kopy der Bestätigung an den Hersteller zuück.
Schreiben Sie selbst noch eine Darstellung:
Wann Sie es gekauft gaben und wo ??
Schaden benennen;
Nicht mehr aufladbares Akku !!! beim ersten Versuch es aufzuladen; NICHT AUFLADBAR 111
kein, von aussen Gewalttätiges Behandeln des Gerätes z. B. wasser, Gewalt, Runterfallen lassen etc.
Diese sachen schicken Sie an den Hesteller, er muss entweden,. das Geld zurück zahlen oder ein gleichwertiges handy umtauschen.
august2010 dasSony Erricson Vivaz gekauft,von heut auf morgen hat es nicht
mehr geladen,ich habs also zu O2 gebracht und bekamm es dann
wieder mit der Bemerkung das es kein Garantieschaden
sei-Irreperabler Platinen Schaden.
Nun hier gilt normales Kaufrecht:BGB
Bei mangelhafter Lieferung hat der Käufer primär einen Anspruch auf so genannte Nachlieferung bzw. Nacherfüllung hat. Er kann also zunächst Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen.
Der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung setzt nicht voraus, dass der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Kaufsache zu vertreten hat. Erforderlich ist (neben dem Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages) lediglich die Lieferung einer beim Gefahrenübergang mangelhaften Sache.
Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich bzw. unverhältnismäßig ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kommen die Ansprüche auf Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Betracht. Das Nacherfüllungsverlangen des Gläubigers hat keine rechtsgestaltende Wirkung, d.h. er kann auch nach Ablauf der Nacherfüllungsfrist noch zwischen allen Gewährleistungsrechten wählen. Diesen Schwebezustand kann der Schuldner auch nicht durch eine Fristsetzung beenden.
Rücktritt bedeutet die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Ware und Geld werden also jeweils an die andere Partei zurückgegeben. Der Verkäufer hat dem Käufer auch die Vertragskosten zu ersetzen, z. B. Montage-, Transport- oder Untersuchungskosten. Nicht unter die Vertragskosten fallen die Kosten der Rückabwicklung wie etwa Rechtsanwalts- oder Gutachterkosten.
Die Minderung, d.h. die Herabsetzung des Kaufpreises, ist weiterhin ein besonderes Institut der kaufrechtlichen Mängelhaftung. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: geminderter Preis = (wirklicher Wert x vereinbarter Preis) : Wert ohne Mangel.
Ein wesentlicher Unterschied zum Rücktritt ist zu beachten: Während bei bloß unerheblichen Mängeln kein Rücktrittsrecht besteht, kann der Käufer - so nur die sonstigen Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen - auch bei unerheblichen Mängeln mindern. http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertra…
Grüß Dich,
anscheinend ist Dein O2-Laden schlichtweg unwissend.
Du kannst das Handy zurückgeben oder umtauschen, ohne dass Dir dadurch Nachteile entstehen dürfen.
Gehe also wieder zu diesem Laden und bestehe auf Umtausch oder Rückgabe. Du solltest eine zweite Person mitnehmen!
Weigert sich der Verkäufer, notiere seinen Namen, die Anschrift des Laden, Datum und Uhrzeit des Kontaktes.
Nun kannst Du Dich an direkt an O2 wenden, oder aber an die örtliche Verbraucherzentrale,
selbst Strafanzeige kannst Du erstatten (Betrug etc.).
Drücke Dir die Daumen - Ernst
bei den Telefonläden gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen und besondere Garantiebedingungen.
Siehe Kaufvertrag, Rechnung etc.
Dort ist alles geregelt. Da Sie die Unterlagen schlecht hier zitieren können, sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen (siehe Gelbe Seiten unter „Rechtsanwälten“ für „Kaufrecht“), der Ihnen dann konkret helfen kann. Hier ist das nicht möglich.
Da die meisten Telefongarantien nach 6 Monaten auslaufen, könnte es bei Ihnen recht eilig sein…
erst einmal Entschuldigung, dass ich mich erst jetzt melde.
Aber mein Rechner war hinüber und habe somit die Nachricht nicht erhalten.
Also einfach ausgedrückt. Nach § 433 BGB hast Du einen normalen Kaufvertrag abgeschlossen.
In den meisten Fällen existiert darauf eine sogenannte Händlergarantie.
Existiert diese nicht greift allerdings die gesetzliche Gewährleistung.
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang, also dem Kauf der Ware, ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Im Klartext. In den ersten sechs Monaten nach Kauf muss der Händler Ihnen beweisen, nach § 476 BGB dass der Schaden nicht schon vorher war.
Also keine Aussage ob er die Macke schon vorher hatte.
Erst nach Ablauf dieser 6 Monate gilt die sogenannte Beweislastumkehr.
Also, sofort zurück in den Laden und entweder umtauschen, Wandlung oder Schadenersatz.