Hallo,
ich fürchte, dass Du hier noch immer von einem entscheidenden Aspekt eine falsche Vorstellung hast, wenn Du schreibst,
Ich meine dass B dem A das Geld zurückzahlen muss. Er darf es
nicht einfach behalten. Aber das Fehlverhalten des A sollte
keinen Zwang für B begründen, dass er zur Arbeitsleistung zur
Korrektur des Fehler von A gezwungen wird.
Ein solches Denken kennt das Gesetz hier nicht. § 812 BGB begründet einen Anspruch gegen den Überweisungsempfänger wie jeden anderen Anspruch im BGB auch. Die Tatsache, dass hier „aus Versehen“ überwiesen wurde, hat für den Inhalt des Anspruchs und alle Modalitäten der Leistungspflichten keine Relevanz. Denn in § 812 BGB ff. steht hierzu nichts anderes.
Will heißen: Der Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 BGB ist inhaltlich und von der Zahlungsmodalität und den hiermit verbundenen Verpflichtungen kein anderer als zB. der Zahlungsanspruch gegen den Käufer bei einem Kaufvertrag gem. § 433 II BGB.
Wenn Du also jemandem etwas verkaufst, würdest Du Dich ja auch sehr wundern, wenn der andere sagt, er habe keine Lust das zu überweisen und warum solle er die Kosten tragen und Du sollest Dir doch Dein Geld selbst abholen.
So, das war die Dogmatik der Ansprüche aus Schuldverhältnissen und hier gibt es keinen Unterschied zwischen zB. Zahlung aus Kaufvertrag oder aus § 812 BGB.
Und der Gesetzgeber hat sich nunmal dafür entschieden und es gibt auch m.E. keinen Grund das anders zu sehen, dass der Leistungsempfänger einer ungerechtfertigten Bereicherung diesen Anspruch genau so erfüllen muss, als hätte er zB. einen Kaufvertrag geschlossen.
Denn es wäre völlig sinndlos, dogmatisch halbe Sachen zu machen, indem man jemanden zwar einem Anspruch aussetze, obwohl er nichts getan hat - also aus § 812 BGB - dann aber sagt, ne, dass iss ja irgendwie ein anderer Anspruch, da muss man sich das Geld selbst holen.
Nein, die Leistungsverpflichtung aus § 812 BGB besteht nach Inhalt und Leistungsmodalität wie jede andere des Schuldrechts auch.
Dafür hat sich der Gesetzgeber entschieden und das ist dogmatish m.E. auch völlig logisch und konsequent.
So, und was ist jetzt mit Deinem : „Aber er kann doch nix dafür, warum soll er jetzt was tun müssen, um den Anspruch zu erfüllen“?
Wie gesagt, der Gesetzgeber hat nun einmal gesagt, auch in diesem Fall muss man halt was tun. So ist das Leben! Das kann schließlich jedem passieren und ich würde gerne sehen, wie die Diskussion hier liefe, wenn Du zufälliger Weise ausversehen eine falsche Überweisung getätigt hättest und der andere zu Dir sagen würde: „Hol Dir Dein Geld doch selbst“. Ich will ja nichts untestellen, aber die juristischen Argumente sind in diesem Forum schon immer sehr stark von der individuellen Situation abhängig gewesen. Deshalb ist Objektivität gefragt.
Eine ganz andere Frage ist aber, ob man hierfür auch auf den Kosten sitzen bleibt. Und hier gibt es einerseits den Auftrag und andererseits die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Will heißen: Ja, man muss etwas tun, wenn man fälschlicher Weise etwas überwiesen bekommen hat (hat auch irgendwie was damit zu tun, dass man Teil einer Gesellschaft ist und eben nicht jeder nur sagt: „Das geht mich nix an“). Aber, man bleibt hierfür nicht auf den Kosten sitzen.
Das so ein Verfahren nicht absurd ist, sieht man doch bei den
Regelungen für unaufgefordert zugesandte Ware. Da ist der
Empfänger auch nicht verpflichtet etwas zurückzuschicken. Der
Absender hat es abzuholen. Natürlich gibt es da
organisatorische Unterschiede aber absurd ist es deswegen
nicht.
Das hat einen ganz anderen Hintergrund. Das unaufgeforderte Zusenden von Ware war eine verbreitete und sehr lästige Verkaufsmasche, aus denen dann sehr schnell durch unachtsame Empfänger Verträge wurden. Hier hat der Gesetzgeber als Ausnahme (!) zu dem oben aufgeführten Prinzip entschieden, dass wer dieses Risiko bewusst eingeht, die Sache auch wieder abholen muss.
Der große Unterschied hierbei ist also, dass einerseits solche Warenzusendungen rechtspolitisch unterbunden werden sollten. Andererseits handelt es sich hierbei nicht um einen Irrtum, wie in unserem Fall, sondern um eine gezielte Verkaufsmasche. Daher habe wir eine ganz andere Situation und eine rechtspolitisch bedingt völlig andere Rechtslage als in unserem Fall.
Mein Rechtsgefühl hat sich hier sicher gemeldet, aber
eigentlich wollte ich durch die Überzeichnung (ich hatte glaub
ich selbst angemerkt, dass das Beispiel nicht realistisch ist)
eine Konsequenz der Rechtslage herausstellen, die ich für
unsinnig gehalten habe, die du aber noch mal im Prinzip
bestätigt hast.
´
Richtig ist, dass Levay die Rechtslage bestätigt hat, falsch ist, dass sie unsinnig ist und Deine Aussage zeigt leider auch, dass Du hier äußerst beratungsresistent bist.
Gruß
Dea