Die von dir genannten §§ beziehen sich auf Schuldverhältnisse
aus Rechtsgeschäften
Streich die Wörter „aus“ und „Rechtsgeschäften“ und sieh genauer hin.
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1: Verpflichtung zur Leistung
Und dort stehen die zitierten Paragrafen. Du irrst, wenn du denkst, dass es nur vertragliche Schuldverhältnisse gibt. Es gibt selbstverständlich auch gesetzliche.
solche setzen Willenserklärungen voraus,
die hier nicht vorliegen.
Ein gesetzliches Schuldverhältnis setzt keine Willenserklärungen voraus.
Darum schuldet der Herr Huber das
Geld in diesem Sinne dem Maier gar nicht.
Sondern in welchem Sinne? (Natürlich schuldet er ihm das Geld, in welchem Sinne auch immer…)
Außerdem hat er es
noch nicht einmal in Besitz genommen, insofern liegt noch
nicht mal eine Handlung vor.
Ich habe dir bereits geschrieben, dass das erlangte „etwas“ i.S.v. § 812 I BGB der Auszahlungsanspruch gegen die eigene Bank ist. Man muss nicht handeln, um Anspruchsgegner aus § 812 I BGB zu werden. Der vorliegende Fall ist doch ein hübsches Beispiel dafür.
Warum sollte man eine Verpflichtung zu finanziellen Nachteilen
zugunsten eines Anderen allein durch dessen Fehler haben?
Ob finanzielle Nachteile drohen, stehe dahin. Eigentlich sind wir ja eher zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung aus dem Auftrag oder der GoA existiert. Aber selbst wenn nicht - der Rückzahlungsanspruch besteht so oder so. Daran besteht überhaupt kein Zweifel. Du zweifelst das zwar an; aber kein Jurist würde das tun. Es ist einfach abwegig, was du schreibst.
Wenn ich diesen §812 und sein Umfeld betrachte, dann geht es
da auch gar nicht darum, dass ich ohne in einer
Rechtsbeziehung zum Absender zu stehen, plötzlich Geld
bekomme, darum schein mir der auch kaum anwendbar.
Und wenn ich so, wie du hier argumentierst, in meiner mündlichen Examensprüfung argumentiert hätte (wo Bereicherungsrecht dran kam), wäre ich wohl durchgefallen.
Levay
- der sich aus der Diskussion zurückzieht, die total fruchtlos ist -