wie ist das eigentlich mit irrtümlichen Zahlungen in der Steuererklärung? Nehmen wir an, man berechnet seine Einnahmen und Ausgaben nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip (so heißt das glaube ich), also an dem Zeitpunkt der Wertstellung von Einnahmen bzw. Zahlungen auf dem Konto.
Wie geht man denn da mit irrtümlichen Zahlungen um, die man später wieder zurückerstattet hat? Müssen die mit in der EÜR und in der Steuererklärung erscheinen?
Und wie sieht es mit Erstattungen durch das Finanzamt aus? Erscheinen diese ebenfalls in der Steuererklärung? Aber wenn man die mit in die Steuererklärung aufnimmt, dann müsste man diese Erstattungen ja noch einmal versteuern -> *???*
Daher diese Frage.
Oder was ist mit Zahlungen, bei denen es sich nicht um Lohnzahlungen handelt? (Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge durch eine Zeitarbeitsfirma beispielsweise)?
Ich hoffe, es bringt jemand etwas Licht ins Dunkel.
wie der nahme Zufluss-Abfluss schon sagt, muss die Einnahme ( egal was Erstattet wurde ) in dem Jahr in dem es zugeflossen ist auch als Einnahme verbucht werden. Dabei ist es egal ob es von der Krankenkasse, Einkommenssteuer, USt ist…Geld rein ist Geld rein ( außer Privateinlage ) und Geld raus ist Geld raus ( was leider zu oft vorkommt )
also das mit der Krankenkasse etc. leuchtet mir ja noch ein - aber warum man die vom Finanzamt gezahlte Steuererstattung wieder versteuen muss, verstehe ich nicht.
Nach meinem immer noch etwas laienhaften Verständnis bedeutet ja die Tatsache, dass es sich um eine Steuererstattung handelt, dass einem das Finanzamt dieses Geld zur eigenen Verwendung zurückgibt.
Warum sollte man dieses Geld, das man soeben zurück bekommen hat, nun wieder versteuern müssen? *???* Das macht doch keinen Sinn. Dann hätte das Finanzamt es ja gleich behalten können, bzw. seinen Anteil davon behalten können.
also das mit der Krankenkasse etc. leuchtet mir ja noch ein -
aber warum man die vom Finanzamt gezahlte Steuererstattung
wieder versteuen muss, verstehe ich nicht.
beim 4/3er ist die umsatzsteuer eben BA bzw. BE - was gibt es da nicht zu verstehen ?
wie der nahme Zufluss-Abfluss schon sagt, muss die Einnahme (
egal was Erstattet wurde ) in dem Jahr in dem es zugeflossen
ist auch als Einnahme verbucht werden. Dabei ist es egal ob es
von der Krankenkasse, Einkommenssteuer , USt ist…G
Hallo,
das fette ist schlich falsch! Die ESt ist nichtabziehbare Ausgabe/
nichtansetzbare Einnahme. Die ESt des Unternehmers hat NICHTS und
rein gar nichts in der EÜR zu suchen. Diese sollte man über
entsprechende Privatentnahme/Privateinlage Konten buchen, wenn man
bucht. Ansonsten lässt man sie weg.
Die USt muss man anführen, weil nur so sich ein +/- Null Ausgleich
ergibt. USt und Erstattungen UStVZ sind Einnahmen, VoSt und Zahlungen
UStVZ sind Ausgaben in der EÜR. Nur bei vollständiger Erfassung aller
Zahlen ergibt sich (wenn auch phasenverschoben) das gleiche Ergebnis
wie beim Bilanzierer.
Wenn eine Privatperson, die ein Gewerbe betreibt, nach Abgabe der Einkommensteuererklärung eine Einkommensteuererstattung bekommt, muss die doch wohl nicht als Betriebseinnahme angesetzt werden *grübel*
Eine Umsatzsteuererstattung ist auf jeden Fall Betriebseinnahme.
das fette ist schlich falsch! Die ESt ist nichtabziehbare
Ausgabe/
nichtansetzbare Einnahme. Die ESt des Unternehmers hat NICHTS
und
rein gar nichts in der EÜR zu suchen.
Ah, danke. So leuchtet mir das schon eher ein. Also ist nur eine Umsatzsteuererstattung eine Betriebseinnahme. Ok, ich werd’s mir merken.
Es ist nicht jeder so ein Steuerexperte, daher gibt es ja
dieses Forum.
die benutzung der begriffe „zufluß-abfluß-prinzip“ und der abkürzung EÜR haben ein gewisses vorwissen impliziert, welches wohl nicht vorhanden ist
ansonsten kann ich einsteiger-kurse bei der örtlichen IHK empfehlen, die einstiegsfragen ins steuerrecht eigentlich recht gut abhandeln und nix kosten…
immer mal paar bröckchen aus dem internet bringen nicht viel, da die zusammenhänge der einzelnen steuerarten dabei nicht klar werden
bitte noch ein bissel näher erläutern? Mir will der Spagat zwischen § 4 EStG und § 10 EStG nicht so recht gelingen, vielleicht kannst Du mir auf die Sprünge helfen?
4/3 bedeutet nix weiter als nach §4(3)EStG Rechner, also ein EinnahmeÜberschussrechner bzw. nach dem ZuflussAbflussPrinzip!
und sei froh das das Finanzamt die Erstattung nicht einhält und direkt mit der nächsten Zahlung verrechnet! Sonst würde man ja niemals Geld zurück bekommen, sondern immer nur Zahlen müssen. Und im Endeffekt auch deswegen, weil es die Bilanz, bzw. das Ergebnis der Anlage EÜR verfälschen würde.