Hallo,
es gibt da wohl einen Paragraphen 117 (?)
wo ein Vertrag wegen Irrtums nicht zustande kommt.
Welcher Irrtum, oder welche Art Irrtunm ist
denn hiermit gemeint?
Danke für Hilfe!
Sebastian
Hallo,
es gibt da wohl einen Paragraphen 117 (?)
wo ein Vertrag wegen Irrtums nicht zustande kommt.
Welcher Irrtum, oder welche Art Irrtunm ist
denn hiermit gemeint?
Danke für Hilfe!
Sebastian
es gibt da wohl einen Paragraphen 117 (?)
Es geht um § 119 BGB.
wo ein Vertrag wegen Irrtums nicht zustande kommt.
Nein, das ist nicht die Aussage. Vielmehr ist die Willenserklärung - und damit faktisch der Vertrag - anfechtbar.
Welcher Irrtum, oder welche Art Irrtunm ist
denn hiermit gemeint?
§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Levay