Hallo,
ich hätte mal eine Frage zu folgendem fiktiven Fall:
Person A kauft bei Person B im Internet-Shop einen Trockner, der in der Artikelbezechnung als „Trockner mit 10 Jahren Garantie“ aufgeführt wird.
Nach 5 Jahren möchte sich Person A rein aus Interesse die Garantiebestimmungen ansehen und stellt fest, dass nirgends welche zu finden sind. Erst nach intensiver Prüfung stellt Person A fest, dass sich im Internet-Shop auf der Artikelseite in der Bezeichnung „10 Jahre Garantie“ ein Link verbirgt, der zu den Bestimmungen führt. Darin steht, dass man die Garantie hätte bis 1 Woche nach Kauf registrieren müssen.
Person A ist sauer, dass ihr laut Artikelbezeichnung ein Gerät mit 10-jähriger Garantie verkauft wurde, deren Erhalt aber an eine Registrierung gebunden ist, worauf nur versteckt hingewiesen wird. Da die Artikelbezeichnung somit subjektiv unrichtig ist udn es an einem irrtumsausschließenden am Blickfang teilhabenden Hinweis mangelt, fechtet Person A den Kaufvertrag wegen Irrtum an. Person B reagiert darauf trotz Fristsetzung nicht.
Person A klagt nun auf Rückabwicklung. Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Registrierungsklausel überraschend und deshalb unwirksam ist und sich Person A selbstverständlich auf eine 10-jährige Garntie berufen kann.
Uns nun die Frage: Kann Person A trotz erfolgter Anfechtung und ausgebliebener Reaktion des Verkäufers nur darauf bestehen, die 10-jährige Garantie zu erhalten oder ist die ausgesprochenen Anfechtung wirksam und der Kaufvertrag nichtig?
Danke und Gruß
Martin