wenn ein Arbeitnehmer seine Verpflichtung aus seinem
Dienstvertrag durch seine Arbeitsleistung erfüllt, handelt es
sich bei der Arbeitsleistung dann um einen Realakt?
Ja, die Arbeit zu verrichten, ist ein Realakt. Dieser Begriff dient der Abgrenzung zu Willenserklärungen und sog. rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen, für die bestimmte gesetzliche Vorschriften gelten (im Falle der rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen: analog), z.B. § 119 BGB (Anfechtungsgründe). Für Realakte gelten diese Bestimmungen nicht.
Kann man
sagen, dass durch die Arbeitsleistung ein rechtlicher
Tatbestand verwirklicht wird, an dem das Gesetz eine
Rechtsfolge, nämlich die Erfüllung der Verbindlichkeit des
Arbeitnehmers durch seine Arbeitsleistung knüpft?
Nein. Die Erfüllung steht auf der Tatbestandsseite. Die Rechtsfolge ist das Erlöschen des Anspruches auf diese Leistung. Also: Der Schuldner schuldet 100,00 Euro. Wenn er diese Zahlt, erlischt der Anspruch, und der Gläubiger kann keine 100,00 Euro mehr verlangen.
Wenn dem
nicht so ist, wie ist die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers
(Leistungserfüllung) rechtlich einzuordnen, bzw. wie sind die
Erfüllungshandlungen aus einem wirksam zu Stande gekommenen
Rechtsgeschäft generell einzuordnen?
Es handelt sich, wie von dir richtig vermutet, um einen Realakt. Ob dieser Realakt allein zur Folge hat, dass der Anspruch erlischt, oder ob es weiterer Tatbestandsmerkmale bedarf, ist umstritten. Es gibt die Vertragstheorie, die modifizierte Vertragstheorie, die Theorie der finalen Leistungsbewirkung und die von der Rechtsprechung für richtig gehaltene Theorie der realen Leistungsbewirkung. Nach letzterer genügt der Realakt zur Erfüllung. (Es kann aber sein, dass auch die Erfüllung eine Willenserklärung voraussetzt und also nicht nur einen Realakt; das ist insbesondere der Fall, wenn man einen Verfügungsvertrag schließt, um Eigentum zu übertragen. Darum ist der Begriff des Realaktes an dieser Stelle etwas missverständlich.)