Hallo,
eine knifflige Frage: In einem Mehrfamilienhaus muss evtl. in 2 Wohnungen der Belag des Balkonbodens saniert werden.
Nun entsteht die Frage, wer muss das zahlen - alle Eigentümer oder nur die Eigentümer dieser Wohnungen?
In der Teilungserklärung steht:
_Im Plan mit Nr. X bezeichnet: Miteigentumsanteil von 120/1000 an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung mit einem Balkon und einem Kellerraum.
Gegenstand des Sondereigentums sind die bezeichneten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Miteigentümers über das nach §14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Erscheinung des Gebäudes verändert wird.
In Ergänzung wird festgelegt, dass insbesondere zum Sondereigentum gehören: […] der Fußbodenbelag und der Deckenputz der im Sondereigentum stehenden Räume […]._
Nun ist es fraglich - der Balkon gehört zum Sondereigentum. Aber ein Balkon ist doch kein Raum, und es steht ja ausdrücklich der Bodenbelag der Räume.
Bevor es hier Streit gibt - existieren dazu schon Fälle oder wie ist das allgemein zu sehen?
Danke!
Viele Grüße
Mark
Hallo Mark!
- Ist die Sanierung der Balkone in der Eigentümerversammlung beschlossen?
1a) Wenn ja, ist die Kostenübernahme durch die Eigentümer (ings.) ebenfalls beschlossen? = Dann übernahme der Kosten für die Sanierung durch die Gemeinschaft.#
Dies ist zunächst Bedingung,damit die Renovierungskosten aus der gebildeten Rücklage vom Verwalter bezahlt werden kann.
2.Auch wenn die Sanierungskosten aus der Rücklage bezahlt worden sind, ist der Bodenbelag auf dem Balkon SONDEREIGENTUM.
Folg. Fall:
Die Eigentümer einer Wohnanlage beschliessen die Sanierung der Balkone.Die Kosten sollen durch die gebildete Rücklage bezahlt werden. Soweit, so gut… Eigentümer X hat die Möglichkeit genutzt sich qualitativ bessere Belagsplatten gegen Mehrpreis auf seinem Balkon aufbringen zu lassen. Bei den anschliessenden Balkonbrüstungsarbeiten „versauen“ die Handwerken durch herabgefallene Eisenspäne den neuen Boden. Die Eisenspäne bilden Rostflecken, die nicht mehr vom neuen Belag zu entfernen sind. Die Haftpflichtvers. erstattet dem Balkonbesitzer den hierdurch entstandenen Schaden mit einer Summe Y. Daraufhin verlangt der Verwalter der Anlage die Rückführung dieser Summe Y an die Rücklagekasse , mit der Begründung, dass die Sanierung von der Eigentümergemeinschaft bezahlt werde und demzufolge, die von der Vers. erstattete Summe der Gemeinschaft zurückgeführt werden müsse. Eigentümer X macht sich in den einschlägigen Gesetzen schlau und stellt fest, egal wie oder was, der Belag ist Sondereigentum.Folge:Eigentümer X behält die Summe Y.
Verständlich???
Gruß
Pamfilya
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Hallo Mark,
der Balkon ist Sondereigentum und die Eigentümergemeinschaft zahlt nicht für die Renovierung, die geht auf deine Kappe.
Das haben Nachbarn von mir auch schon einmal versucht sich über die EG den Balkon renovieren zu lassen. Tja, leider mussten sie die Sanierung selber durchführen.
Gruß, Meike