Herr A ist seit einem schweren Unfall behindert, seit 37 Jahren berufsunfähig und seit über 11 Jahren EU-Rentner. Die Rente ist zu gering, so dass Herr A zur gesetzl. Rente, Grundsicherung vom Job-Center erhält. Bei Herrn A ist an seinem Wagen der TÜV fällig, er kommt nicht durch, eine größere Rep. steht an. Dazu leiht sich Herr A einen Geldbetrag von seinem Bruder B, der das Geld auf das Konto von Herrn A einzahlt mit dem Vermerk, „Leihgabe zur Autorep.“ Des weiteren erhält Herr A von seinen leibl. Kindern C zu Weihnachten 200.- euro, die Herr A auf sein eigenes Konto einzahlt, um einen Teil der Rückzahlung des geliehenen Betrags an Herrn B zurückerstatten zu können.
Bei Herrn A ist ein Krankenhausaufenthalt vorgesehen, wesshalb Herr A den Wiederholungsantrag 2 Monate früher stellt als nötig. Dazu muß Herr A die Kontoauszüge vorlegen. Das Job-Center bewertet nun die eingezahlten Beträge (Leihgabe des Bruders B und 200 euro der Kinder C) als unangemeldete Einnahmen und droht, die Grundsicherungszahlungen gänzlich einzustellen.
Herr A hatte weder die Leihgabe seines Bruders B, noch den Betrag seiner Kinder C für seine Lebenshaltungskosten zur Verfügung. Meines Wissens hat das LSG Nordrein-Westfalen im Urteil AZ: L7AS 62/08 entschieden, dass diese Beträge nicht als Einkommen zu betrachten sind.
Ein Darlehen, das man zurückzahlen muss, kann natürlich kein Einkommen sein. Der Hilfeempfänger wäre ja ansonsten vom Staat her dazu gezwungen, seine Gläubiger zu prellen.
Ein Problem könnten die 200,- Euro von den Kindern sein. Einmalige Einnahmen sind ja nur bis 50,- im Jahr erlaubt.
Schade, dass die Kinder das Geld nicht als zweckbestimmt für die Reparatur deklariert haben. Dann wäre das Geld ja in dem Moment, in dem das Darlehen damit abgelöst wurde, für diesen Zweck benutzt worden. - Oder war es von vornherein dafür gedacht gewesen? Das müsste man dann allerdings dann noch glaubhaft machen können.
Zweckbestimmte Zuwendungen sind ja nämlich schon möglich.
Ich bin überzeugt, dass es durchaus möglich wäre, dass diese Zweckgebundenheit die Kinder C auch im nachhinein anhand eines kleinen Schriftsatzes bestätigen könnten. Dies war ja auch mündlich so besprochen worden. Allerdings wohnen die Kinder nicht zusammen, eines der Kinder wohnt in Irland und war über Weihnachten hier in Deutschland zu Besuch, unter anderem auch bei ihrem kranken Vater.
Könnte damit für Herrn A die Sache erledigt werden?
Nun ja, Herr A wird im Falle der Nichtberücksichtigung seiner Argumente sicherlich gegen eine negative Bescheidung Einspruch einlegen, was dann kommt, steht bislang noch in den Sternen.