Hallo!
Fiktiver Fall: A will eine schwer verkäufliche Immobilie loswerden. B will sie kaufen. Die beiden vereinbaren einen Notartermin. C verhindert, dass B zum Notartermin erscheint und geht unangemeldet selber hin. C täuscht A und lügt ihm vor, B hätte kein Interesse mehr am Kauf. A glaubt das (warum, soll uns nicht interessieren), lässt den Notar den Vertrag ändern, und verkauft an C. Später kommt B und ist verärgert, weil er kaufen wollte. B hätte auch gerne mehr gezahlt.
Kann A den Vertrag anfechten, weil C ihn arglistig getäuscht hat?
Danke.
Grüße
Andreas
Hallo!
Täuschung = Irrtumserregung (durch Vorspiegeln unwahrer Tatsachen oder Verschweigen von Tatsachen).
Irrtum = falsche Vorstellung von der Wirklichkeit.
Kausalität zwischen Irrtum und Willenserklärung = die Willenserklärung beruht auf dem Irrtum.
Arglist = Vorsatz
• Kenntnis der Täuschungshandlung,
• Kenntnis des Irrtums und
• Kenntnis der Bedeutung der Tatsache für den Entschluss des anderen Teils.
(Quelle: http://bgb.jura.uni-hamburg.de/einwand/119ff.htm)
Die Willenserklärung des A, dass er an C verkaufen will, kommt nur dadurch zustande, dass A glaubt, B wolle nicht mehr kaufen.
Nur deswegen verkaufte er an C…
Aus meiner Sicht lautet die Antwort auf Deine Frage: ja.
Gruß
Jogi