Wenn man ein sogenanntes „Haustürgeschäft“ macht, hat man ja nach Belehrung ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht.
Trift das auch zu, wenn ein Interessent einen Termin mit seinen Bank- oder Versicherungsberater macht, dieser aber bei der Person zu Hause stattfindet?
Trift das auch zu, wenn ein Interessent einen Termin mit
seinen Bank- oder Versicherungsberater macht, dieser aber bei
der Person zu Hause stattfindet?
Hallo,
so richtig kann ich nicht helfen, aber ich glaube in diesem Fall ist es KEIN Haustürgeschäft mehr.
Trift das auch zu, wenn ein Interessent einen Termin mit
seinen Bank- oder Versicherungsberater macht, dieser aber bei
der Person zu Hause stattfindet?
Wenn der Berater den Interessenten in dessen Wohnung aufsucht, ist es ein Haustürgeschäft. Wenn der Interessent den Berater aufsucht nicht.
Trift das auch zu, wenn ein Interessent einen Termin mit
seinen Bank- oder Versicherungsberater macht, dieser aber bei
der Person zu Hause stattfindet?
der Gesetzgeber will mit § 312 BGB Verbraucher davor schützen, an Orten, an denen man sie das nicht erwarten, in Vertragsverhandlungen und letztlich zum Abschluß gedrängt zu werden. Das betrifft den klassischen Vertreterbesuch genauso wie das Anquatschen auf der Straße.
Wenn der Kunde hingegen selbst einen Termin vereinbart, kann er wohl kaum davon überrascht sein, wenn der Berater tatsächlich auftaucht und Vertragsgespräche mit dem Ziel eines Abschlusses geführt werden. Aus diesem Grunde wird nach § 312 (3) Nr. 1 das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht genau für diesen Fall ausgeschlossen.
Na jaaaaa… Ehrlich gesagt: Wie DIE das halten, sagt ja nur bedingt was darüber aus, wie die gesetzliche Regelung lautet. Es kommt ja nun leider ständig vor, dass sich Unternehmen (und andere) nicht an Recht und Gesetz halten.
Na jaaaaa… Ehrlich gesagt: Wie DIE das halten, sagt ja nur
bedingt was darüber aus, wie die gesetzliche Regelung lautet.
Es kommt ja nun leider ständig vor, dass sich Unternehmen (und
andere) nicht an Recht und Gesetz halten.
und um die Sache entgültig zu verkomplizieren: Ein beim Verbraucher stattfindender und vorab vereinbarter Termin kann ausnahmsweise dann zu einem Rücktrittsrecht führen, wenn der Besucher „sich selbst eingeladen hat“. (ist irgendeine alte Palandt-Fundstelle, die ich mal zu Referendarzeiten gebraucht habe, und die wohl auch nach Einfügung des HaustürWG in das BGB noch verwendbar sein dürfte). D.h. wenn die Überrumpelung „vorverlagert“ wird in die z.B. besonders kurzfristige Terminvereinbarung so nach dem Motto: „Ich komm dann gleich mal bei Ihnen wegen unserer tollen neuen Elektroheizungen vorbei“, oder wenn es um Dinge geht, bei denen keinerlei konkreter Anlass, kein objektiv zu vermutendes Interesse, … besteht, z.B. Vorstellung von Gartenpools bei Leuten in Mietwohnungen, kann man mit einem gnädigen Richter wohl zu einem Widerrufsrecht kommen. Das sind aber Dinge die schon recht auf der Kippe stehen.
Ich habe damals ein älteres Ehepaar davon kommen lassen, bei denen sich ein Anbieter von Nahrungsergänzungsprodukten, die in den Bereich Bodybuilder gingen, selbst eingeladen, und dann für mehrere Tausender Abnahmeverträge mitgenommen hatte. Die Firma ist dann auch nicht in Berufung gegangen.
Das kann ich mir nicht vorstellen. Denn: Wenn - wie hier - der Kunde ausdrücklich um den Besuch des Bankangestellten bittet, greifen die Regeln über das Haustürgeschäft gar nicht. Na, vielleicht hast du auch einfach nur eine sehr kundenfreundliche Bank
Wenn Du Dir augenscheinlich micht ganz sicher bist, warum
schaust Du dann nicht mal ins Gesetz:
Ich bin mir sicher. Allerdings habe ich mir diese „weichen“ Formulierungen angewöhnt, um nicht jedesmal Haue zu kriegen, wenn jemand anderer Meinung ist.
Habe Deinen Link angeschaut und fand meine Auffassung dort
wieder.
Was bringt Dich zu dieser Einschätzung? Mal abgesehen davon, daß ich den Hintergrund des 312 weiter oben noch erläutert habe und Wiz noch denkbare Ausnahmen schilderte, spricht dieser Abschnitt doch eine sehr deutliche Sprache:
(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn
im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder