Ist das Aushängen von Infomaterial in einer Wohnanlage verboten?

  1. Ist es richtig, dass das Aushängen von Infozetteln in einer Wohnanlage untersagt ist? 

  2. Muss eine Hausverwaltung Maßnahmen bei Einbruchssituationen von der jährlichen Zustimmung der Eigentümerversammlung abhängig machen und darf nicht eigeninitiativ handeln ?

Nach einer Einbruchsserie von 4 erfolgreichen Wohnungseinbrüchen im Herbst 2013, tauchen im Garten des Hinterhauses unserer Wohnanlage Mitte Oktober 2014 erneut Kundschafter auf, die die Lage für neue Einbrüche testen. Einige Bewohner dieser Wohnanlage haben in den Hauseingängen Warnhinweise ausgehängt um die Nachbarn zu warnen. Die Hausverwaltung ließ die Aushänge entfernen und mahnte die Bewohner, sie hätten nicht das Recht, eigenmächtig Infozettel in der Wohnanlage zu verbreiten, das sei allein Sache der Hausverwaltung. Auch sei das Anbringen von Bewegungsmeldern im Garten - selbst bei einer dringlichen Situtation, nämlich erhöhter Einbruchsgefahr - nur dann erlaubt, wenn die jährliche Eigentümerversammlung von 123 Eigentümern dies einstimmig befürworte.

Hallo!

Sicher, man muss schon fragen,wenn man Infozettel aufhängen will. Allerdings wäre es auch kleinlich, sie entfernen zu lassen. Denn diese Info ist ja etwas anderes als etwa ein „zu verkaufen“ Angebot oder ein Stellengesuch einer privaten Putzstelle.

Übrigens, man hätte doch auch in jeden Briefkasten einen solchen Zettel werfen können. Das wäre zwar wegen der Kopierkosten teurer als ein Zettel je Trepppenhaus, aber vielleicht hätte man so sein Anliegen besser verbreiten können. Man könnte Zettel in Ruhe durchlesen.

Bewegungsmelder ?

Wenn man einen Gartenzugang oder Terrasse hat, dann brauchte man auch nicht zu fragen ob man dort einen BWM mit Lichtanlage montiert. Solange Licht keine Nachbarn blendet, gibts wenig dagegen anzuführen.

Ohne solchen Zugang(Sondernutzung) ist doch die Fassade Gemeinschaftseigentum und da darf keiner ungefragt Dinge montieren.

Man sollte sich m.E. lieber um den passiven Einbruchschutz kümmern, also Türen und fenster (mind. EG) mit Zusatzsperren gegen Aufhebeln sichern.
Oder beim fälligen Fensterersatz auf moderne Pilzkopfriegel achten, die bauseits das Aufhebeln deutlich erschweren.

MfG
duck313

Da hat die HV nun in beiden Fällen recht: Über Nutzung der Gemeinschaftsflächen und bausubstanzbeeinträchtigende Montagen oder gar Eingriffe in die Hauselektrik hat der Eigemtümer zu befinden.

Und Massnahmen des Einbruchschutzes an Fenstern und Türen des Mietgegegenstandes, die über Austusch gegen Sicherheitsbeschläge und aufohrsichere Zylinder hinausgehen, hat man Zustimmung des Eigentümers einzuholen.

G imager