Ist das bereits Nötigung?

Hallo Ihr Wissenden,

nun grübele ich wieder einmal an einem fiktiven Fall und suche nun Erleuchtúng.

Angenommen ein Ehepaar trennt sich nach Jahren. Die Kredite für das gemeinsame Haus können nicht mehr bedient werden. Man einigt sich also mit der Bank auf einen Verkauf. Die Bank hat netterweise auch gleich einen Makler an der Hand, der natürlich nur in Ausschließlichkeit arbeitet. Die Bank besteht natürlich auf diesen Makler und die Ausschließlichkeit. Andernfalls würde die Zwangsversteigerung erfolgen.

Der Makler versucht 11 Monate lang ohne Erfolg das Haus für (weniger als das Marktübliche) 250.000 zu verkaufen. Nach 9 Monaten wollte er eine Reduzierung des Kaufpreises um 50.000. Dies erschien den Parteien jedoch eindeutig zuviel. Nehmen wir nun an, der Makler fragt erneut wegen einer Preisreduktion an. Die Frau sagt, dass man darüber reden kann aber 50.000 eben eindeutig zu viel sind.

Nehmen wir nun an drei Tage später bekommt die Frau einen Brief von der Bank. Beigelegt ist eine Briefkopie des Maklers, auf der er handschriftlich vermerkte, dass der Mann mit 239.000 einverstanden ist. Die Bank schreibt im Prinzip lediglich, dass „bei Nicht Zustimmung innerhalb von 14 Tagen zur Preisreduzierung unverzüglich und ohne weitere Mitteilung u.a. gerichtliche Schritte gegen Sie eingeleitet werden.“

Kann man unter so einem Brief bereits Nötigung verstehen? Oder ist das keine Nötigung, da die Bank ja ein Interesse am schnellen Verkauf des Hauses hat und die Frau ja so gesehen 14 Tage Bedenkzeit bekommt.

Bin schon ganz gespannt auf Eure Meinungen und bedanke mich schon einmal vorab.

Mit besten Grüßen
Steffen B.

Wie gesagt alles rein theoretisch.

Hi Steffen,

nun grübele ich wieder einmal an einem fiktiven Fall und suche
nun Erleuchtúng.

Angenommen ein Ehepaar trennt sich nach Jahren. Die Kredite
für das gemeinsame Haus können nicht mehr bedient werden. Man
einigt sich also mit der Bank auf einen Verkauf. Die Bank hat
netterweise auch gleich einen Makler an der Hand, der
natürlich nur in Ausschließlichkeit arbeitet. Die Bank besteht
natürlich auf diesen Makler und die Ausschließlichkeit.
Andernfalls würde die Zwangsversteigerung erfolgen.

Der Makler versucht 11 Monate lang ohne Erfolg das Haus für
(weniger als das Marktübliche) 250.000 zu verkaufen. Nach 9
Monaten wollte er eine Reduzierung des Kaufpreises um 50.000.
Dies erschien den Parteien jedoch eindeutig zuviel. Nehmen wir
nun an, der Makler fragt erneut wegen einer Preisreduktion an.
Die Frau sagt, dass man darüber reden kann aber 50.000 eben
eindeutig zu viel sind.

Nehmen wir nun an drei Tage später bekommt die Frau einen
Brief von der Bank. Beigelegt ist eine Briefkopie des Maklers,
auf der er handschriftlich vermerkte, dass der Mann mit
239.000 einverstanden ist. Die Bank schreibt im Prinzip
lediglich, dass „bei Nicht Zustimmung innerhalb von 14 Tagen
zur Preisreduzierung unverzüglich und ohne weitere Mitteilung
u.a. gerichtliche Schritte gegen Sie eingeleitet werden.“

Kann man unter so einem Brief bereits Nötigung verstehen? Oder
ist das keine Nötigung, da die Bank ja ein Interesse am
schnellen Verkauf des Hauses hat und die Frau ja so gesehen 14
Tage Bedenkzeit bekommt.

ich erkenne noch nicht mal das Problem im Sachverhalt.

Aber OK, erst mal Nötigung:

§ 240
Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. 

Bedingung ist erstens ein erheblicher Druck. Ob die ankündigung einer gerichtlichen Klärung so zu sehen ist, müssen wir nicht diskutieren. :wink:
Zweite Bedingung: ‚empfindliches Übel‘ da wird’s wohl eng.
Am Anfang schreibst Du, daß 250 000 weit über dem Wert ist und das Objekt deshalb unverkäuflich. Am Ende wird das Einverständnis mit 239 000 gefordert, was ja nicht so weit davon entfernt ist. Wenn 250000 viel zu viel ist, ist 239000 nur noch zu viel. In dem fall würde ich einen Jubelschrei erwarten, statt Formulierungen zu interpretieren.
Dritte Bedingung: Die Androhung des Übels (in dem von Dir geschilderten Fall gibt es kein Übel) muß als verwerflich anzusehen sein. Das Drängen auf die Annahme eines sehr guten Angebots erfüllt diese Bedingung sicher nicht.

Für mein Empfinden ist dieser Brief der Bank eher nützlich, als Nötigung. Warum er so und nicht freundlich abgefasst ist, kann nur in der Geschichte des Falls zu finden sein, die ich nicht kenne. Bankangestellte sind auch Menschen. :wink:

Das Ganze ist sehr weit weg von Nötigung, denke ich.

Gruß, Rainer

Wert mehr als 250.000
Hallo Rainer,

erst einmal vielen Dank für Deine Meinung.

Am Anfang schreibst Du, daß 250 000 weit über dem Wert ist und
das Objekt deshalb unverkäuflich.

Da habe ich mich in der Eile wohl falsch ausgedrückt. Das fiktive Objekt ist mehr als 250.000 wert. Ich will in meinem Beispiel nun einmal davon ausgehen, dass der Wert bei 280.000 Euro liegen dürfte.

Wie sieht es dann aus? Wäre dies dann Deiner Meinung nach dann im Bereich der Nötigung?

mit besten Grüßen
Steffen B.

Hallo Steffen,

Am Anfang schreibst Du, daß 250 000 weit über dem Wert ist und
das Objekt deshalb unverkäuflich.

Da habe ich mich in der Eile wohl falsch ausgedrückt. Das
fiktive Objekt ist mehr als 250.000 wert. Ich will in meinem
Beispiel nun einmal davon ausgehen, dass der Wert bei 280.000
Euro liegen dürfte.

ähmmm, Du schreibst aber, daß es füe 250 000 nicht verkäuflich war. … OK; machen wir 450 000 draus, Tippfehler. Dann besteht ein erheblicher Nachteil.

Wie sieht es dann aus? Wäre dies dann Deiner Meinung nach dann
im Bereich der Nötigung?

Nein, immer noch nicht. :wink: Nun sind wir nämlich beim anfang meiner Antwort. Es wird nicht mit körperlicher Gewalt oder einem finanziellen Nachteil gedroht, sondern lediglich eine ‚Klärung‘ durch einen Richter angekündigt. Das auch nur als Drohung zu interpretieren wird wohl schwer.
Um den Vorgang als Verwerflich zu bezeichnen, müßte schon unterstellt werden, daß die Bank und der Makler bewußt zum Nachteil der Mandanten handeln und vom geringeren Preis profitieren. Bei einer Klage wegen Nötigung müßte das nachgewiesen werden, was wohl schwer fallen wird. Damit das sein kann, müßte der Potentielle Käufer schon nachweislich ein Vertrauter einer der Parteien sein. Anders wäre ja ein Vorteil nicht zu erzielen. Bank und Makler müßten sich abgesprochen haben, die Mandantin zu benachteiligen um Gewinn daraus zu ziehen. Im Prozess müßte das nachgewiesen werden. … :wink:
Dann kommt noch die Frage nach dem wirklichen Wert. Liegt ein Gutachten vor? Von wem ist das? Kann man das evtl anfechten?
Da die Beweise zu liefern, die den Vorwurf der Nötigung begründen halte ich ohne ‚Maulwurf‘ für unmöglich.

Ich machs mal kurz, nach meiner Meinung kann die Ankündigung (Drohung) einer Klage keine Nötigung sein. Ein Richter, der das bejat, macht Aktenkundig, daß ein Zivilprozess einen Nachteil für den Beklagten darstellt. 1. Glaubst Du das? 2. Glaubst Du, ein Richter sagt das?

Wenn das Objekt sehr viel mehr wert ist, als der Klient dafür bekommen soll, ist das Gericht ja keine Drohung, dann kann man es ja auf einen Prozess ankommen lassen. Wenn man aber vermutet, den Prozess zu verlieren, … :wink:

… Noch mal sicher stellen, wir diskutieren hier nur, was wäre wenn. Zu einem echten Fall würde ich mich nicht äußern! Ich bilde mir nur ein, Gesetzestexte lesen zu können. :wink: Dann immer die richtigen zu finden, überlasse ich den wirklichen Experten.

Gruß, Rainer
PS. Nötigung steht im Strafgesetzbuch, das ist ein schweres Geschütz. Ohne die nötigen Beweise würde ich mich das noch nicht mal zu denken trauen! :wink: Der Beklagte könnte ja mit Verleumdung zurückschießen.

Hallo!

Jetzt ohne mir das im Detail angesehen zu haben: wo soll da die Nötigung sein?

Die Schuldner schulden offensichtlich der Bank Geld, sie begleichen ihre Schuld, aus welchen Gründen auch immer, nicht. Wenn die Bank nun mit Klage und Zwangsversteigerung droht ist das ihr gutes Recht. Sie muss ja nichtmal drohen bzw. mahnen, sondern kann, bei Fälligkeit, sofort klagen, wird dann immer noch nicht bezahlt, dann wird die ZV eingeleitet.

Sagt die Bank jetzt, wir warten noch, damit die Eigentümer das Grundstück frei verkaufen können und daher ein höherer Erlös erzielt wird als bei der ZV, dann ist das jedenfalls vom juristischen (nicht unbedingt wirtschaftlichen) Standpunkt aus gesehen ein Entgegenkommen der Bank.

Ich sehe da jetzt keine Nötigung.

Gruß
Tom

  1. Was soll das Gefasel um das Prozedere der Bank ?

  2. Die Schuldner haben jederzeit die Freiheit, sich
    an anderer Stelle Geld zu beschaffen und die Bank
    auszulösen !

  3. Die Schuldner haben jederzeit die Möglichkeit, das Objekt
    selber zu verkaufen. Über Markt-Preis und die Bank zu
    befriedigen !

Hallo Steffen,

ein klares nein.

Die Bank ist bisher so „kulant“ den nicht bedienten Kredit durch einen geregelten Hausverkauf zu erledigen, da auch Sie ein Interesse daran hat, dass so viel wie möglich an Erlöß zusammen kommt.

Aber das Haus ist wohl nicht für den Preis am Markt verkaufbar, der bisher dafür verlangt wurde. Demnach ist es eben nicht mehr wert, auch wenn es der Eigentümer gerne sähe.

Die Bank braucht nicht unendlich lange zu zuschauen, dass nichts passiert. So ist die Einholung der Zustimmung zu einem niedrigeren Kaufpreis ebenfalls ein entgegenkommen, da die Bank wohl das Haus auch sofort zwangsversteigern könnte, wodurch wohl erheblich weniger als Kaufpreis herausspingen dürfte.

Also keine Nötigung.

Gruß Ivo

Hallo Ivo,

ein klares nein.

Das habe ich inzwischen verstanden.

Aber das Haus ist wohl nicht für den Preis am Markt
verkaufbar, der bisher dafür verlangt wurde. Demnach ist es
eben nicht mehr wert,

Auch wenn es nur ein theoretischer Fall ist. Bei der heutigen Marktlage in bestimmten Regionen kann ein Haus durchaus mehr wert sein, als ein Käufer bereit wäre zu zahlen. Es ist nicht umsonst so, dass selbst bei Zwangsversteigerungen erheblich unter Wert, kein Käufer zu finden ist.

Gruß Steffen

Hallo,

erst einmal.

Ich habe hier freundlich eine Frage zu einem fiktiven Fall gestellt. Ich vermute aber einmal, dass es sich bei Ihrer Antwort um ein simples „Nein“ handeln sollte.

Dafür vielen Dank
und freundliche Grüße
Steffen B.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

besten Dank für eine Antwort.

mit vielen Grüßen
Steffen B.

Schlusskommentar
Hallo Ihr Wissenden,

vielen Dank an alle Die mir eine konkrete und hilfreiche Antwort auf den zusammen gebastelten Fall gegeben haben.
Zumindest habe ich nun gelernt, dass es wohl zwei Arten von Nötigung gibt. Eine „normale“ (§240 Abs. 1) und eine „strafbare/rechtswidrige“ (§240 Abs. 2). Das war mir als Laie bisher auch nicht bekannt. Ich dachte , dass eine Nötigung immer strafbar wäre…

Mit besten Grüßen
Steffen B.

Thx
Hallo,

auch für diese sehr ausführliche Antwort besten Dank.

Gruß Steffen B.

Hallo Steffen,

Bei der heutigen
Marktlage in bestimmten Regionen kann ein Haus durchaus mehr
wert sein, als ein Käufer bereit wäre zu zahlen. Es ist nicht
umsonst so, dass selbst bei Zwangsversteigerungen erheblich
unter Wert, kein Käufer zu finden ist.

Du widersprichst Dich. Das Haus ist das Wert, was man am aktuellen Markt dafür erlöst. Es mag sein, dass der aktuelle Marktpreis geringer ist als das langfristige Mittel der Marktpreise, aber dies ändert nicht am aktuiellen Wert des Hauses.

Und in gewissen Regionen dürften die ehemaligen Marktpreise niew wieder erreicht werden angesichts der massiven Abwanderungsabewegungen.

Ciao maxet.

Diese Unterscheidung gibt es nicht. Der Tatbestand ist in § 240 I StGB definiert, die Besonderheit ist, dass die Rechtswidrigkeit noch einmal legaldefiniert wird (§ 240 II StGB). Das ist aber kein eigener Tatbestand!

Levay

Nachfrage
Hallo Leavy,
danke für die Anmerkung. Das bedeutet dann, dass ich mich z.Bsp. wegen einer Sache genötigt fühlen könnte (wie in Absatz I definiert und wohl auch umgangssparchlich verstanden wird). Wenn ich aber dann die „nötigende“ Person öffentlich der Nötigung bezichtige, könnte dies Verleumdung sein, da Absatz II nicht erfüllt ist? Habe ich das jetzt richtig verstanden?

Gruß Steffen B.

Definition Wert u. Marktwert
Hallo maxet,

also ich habe hier (unabhängig von dem fiktiven Fall) ein Wertgutachten für eine Immobilie vorliegen. Der Marktwert spielt dabei eine absolut untergeordnete Rolle. Der Marktwert einer Immobilie muss nicht den tatsächlichen Wert darstellen. Das sind verschiedene Dinge.

Eventuell haben wir aber auch nur aneinander vorbei geredet und meine Ausführungen ließen Dich vermuten, dass es lediglich um den Marktwert ging.

Gruß
Steffen B.

Hallo Steffen,

vor allem heißt das wohl, dass das eine halt nicht strafbar ist, das andere hingegen schon…

Ein Arzt zum Beispiel, begeht auch Körperverletzung…

Beste Grüße,
Typhoon

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Da habe ich mich in der Eile wohl falsch ausgedrückt. Das
fiktive Objekt ist mehr als 250.000 wert. Ich will in meinem
Beispiel nun einmal davon ausgehen, dass der Wert bei 280.000
Euro liegen dürfte.

meines Erachtens ist das Objekt nicht einmal 250.000 Euro wert. Letztendlich wird der Wert durch den Markt bestimmt. Nachdem auch 11 Monate nach Angebotsbeginn keine 250.000 erzielt werden konnten, ist der Markt wohl der Meinung, dass das Objekt nicht soviel wert ist.

Gruß, Niels