Ist das ein Fall kumulativer Kausalität?

A schlägt B. Der wird bewusstlos und blutet. A nimmt an er habe B getötet und läuft davon. Später findet C B und denkt ebenfalls er sei tot. Um eine strafrechtliche Verfolgung des A zu verhindern verscharrt er B. Dadurch erstickt dieser.
Kann der tatbestandliche Erfolg, Tod des B, dem A noch zugerechnet werden? Ist seine Handlung, das Schlagen, also noch kausal für den Erfolg?

Zurechnung ist nicht dasselbe wie Kausalität!

Dein Beispiel ist praktisch der Jauchegrube-Fall aus BGHSt 14, 193. Er wird unter dem Stichwort dolus generalis diskutiert und vom BGH unter der Annahme gelöst, dass Kausalität und Zurechnung zu bejahen sind und dass die Abweichung im Kausalverlauf regelmäßig so unerheblich ist, dass auch der Vorsatz vorliegt.

Nach a.A., zu der ich neige, liegt mangels Zurechnung nur Versuch vor, ggf. in Tatmehrheit mit fahrlässiger Erfolgsherbeiführung.

Anders als im Originalfall sind hier aber zwei Personen beteiligt. Das muss man bei einer etwaigen Fahrlässigkeitsprüfung beachten.

Hallo,

in einem Lehrbuch zum Strafrecht, allgemeiner Teil, solltest du zu diesem Thema einiges finden.

Spontan meine Gedanken:

Hätte A den B nicht geschlagen, wäre B nicht bewusstlos geworden, C hätte ihn nicht für tot gehalten und ihn nicht verscharrt, so dass B heute noch leben würde.

An der Kausalität der Handlung des A hätte ich daher keinen Zweifel.
Die objektive Zurechenbarkeit könnte ein größerer Prüfungspunkt werden und wenn A den Tod des B billigend in Kauf genommen hat (das lässt sich aus dem geschilderten SV m. E. nicht beurteilen), ist ja letztlich der ins Auge gefasste „Erfolg“ eingetreten, wenn auch auf alternativem Wege.

Just my 2 cents :wink:

LG
sine

Die objektive Zurechenbarkeit könnte ein größerer
Prüfungspunkt werden und wenn A den Tod des B billigend in
Kauf genommen hat

Für die objektive (!) Zurechnung kommt es auf den subjektiven Tatbestand nicht an.