Ist das eine eheähnlichen Gemeinschaft?

Hallo…
Eine Frau ist noch nicht geschieden von ihrem Mann. Die Frau hat drei Kinder, zwei von ihm.Die Frau lebt im moment von Hartz IV, weil sie schon sehr lange aus ihrem Beruf ist und aufgrund der Kinder nicht gehen konnte. Ihr Ehemann ist immer arbeiten gegangen. Jetzt hat die Frau einen neuen Partner, der ca.1,5 Wochen bei ihr geschlafen hat (durchgehend). Danach hat er wieder mal bei sich zuhause geschlafen, alleine. SIe haben keine gemeinsame Wohnung, keine gemeinsamen Konten, machen keine gemeinsamen Anschaffungen. Sie schlafen jedoch zusammen in einem Bett,gehen mal zusammen einkaufen, und er ist bei ihr. Wäsche waschen tut sie nicht für ihn. Die Freizeitgestaltung machen sie mit den Kindern zusammen. Der neue Lebenspartner hat einen Job und geht somit arbeiten. Da er aber im moment urlaub hat ist er relativ durchgehend bei ihr. Meine Frage ist, ob es aufgrund dieser Situation eine Eheähnliche Gemeinschaft oder ein Eheähnliches Verhältnis ist?

Vielen dank im vorraus

Lieben Gruß

Hallo!

Jetzt hat die Frau einen neuen Partner, der
ca.1,5 Wochen bei ihr geschlafen hat (durchgehend).

Wow! Was nimmt der Kerl für Hammer-Medikamente?

Meine Frage ist, ob es aufgrund dieser Situation eine
Eheähnliche Gemeinschaft oder ein Eheähnliches Verhältnis ist?

Schau Dir dazu den § 7 ABs. 3, 3a SGB II an:

_(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

a)
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen._

Wenn die beiden also nicht zusammen wohnen, sondern der Mann nur vorbei kommt, um sich mal richtig auszupennen, dann kann man ihnen keine Lebensgemeinschat unterstellen.

Meine Frage ist, ob es aufgrund dieser Situation eine
Eheähnliche Gemeinschaft oder ein Eheähnliches Verhältnis ist?

welche vorschrift knüpft denn an ein eheähnliches verhältnis an ?

OT: Re^2: Ist das eine eheähnlichen Gemeinschaft?

Wenn …der Mann nur vorbei kommt, um sich mal richtig auszupennen…:

*lach* :smiley:

Hallo

Nein (siehe Kriterien im Beitrag von Worlwidefab).
Auch als ALG2-Bezieherin darf sie Besuch bekommen, einen Freund haben,und auch neben/mit ihm schlafen. Solange ein Besuch nicht zuuu lange „am Stück“ stattfindet (z.B. über 6 Wochen o.s.) , hat sich beim Amt auch niemand daran zu jucken.

Gruß

Hallo,

solange ein
Besuch nicht zuuu lange „am Stück“ stattfindet (z.B. über 6
Wochen o.s.) , hat sich beim Amt auch niemand daran zu jucken.

das ist nun aber verwirrend! Natürlich kann ich jahrelang Männerbesuch zum Vergnügen haben. Das juckt bei durchgehendem Besuch sicher nur den Vermieter. Aber das Amt kann unter 1 Jahr mal gar nichts machen. Und wenn es getrennte Wohnungen gibt, kann das Amt auch nach 5 Jahren täglichen wilden gemeinsamen Nächten nichts machen.

ms

Hallo,

nun,das kommt vielleicht auch auf das jeweilige Amt und auf die (nachbarschaftliche) „Informationskette“ vor Ort an. Auch wenn offiziell ein getrennter Wohnsitz vorliegt:Wenn sich jemand sehr oft und über einen längeren Zeitraum dort aufhält/übernachtet, kann das ja auch ggf. die Nebenkosten erhöhen - die das Amt finanziert. Ich kenne das z.B.von Fällen, wo Verwandte über einen längeren Zeitraum beim Bezieher Urlaub machen (z.B.die in den USA zur Schule gehende Nichte,die im Sommer 6-8 Wochen zur leistungsbeziehenden Tante nach DE kommt.Oder auch bei nichtdeutschen ALG2-Beziehern, wo Verwandte aus ihrem Heimatland für längere Zeit „am Stück“ zu Besuch sind.)
Auch sie haben ihren Wohnsitz natürlich woanders - dennoch werden solche längeren Besuche zumindest bei den ARGEN hier zum Thema.

Gruß

Hallo,

das können sie aber in der NK-Abrechnung sehen. Die muss ja immer vorgelegt werden. Wenn die Vorauszahlung erhöht wird, wird dies ja meist begründet. Und bei personenabhängigen NK wird die zugrundegelegte Persoenenzahl ja in der NK Abrechnung angegeben und ist daher nachvollziehbar.

Einige andere Kosten, die z.B. nach Wohnfläche oder Wohneinheit umgelegt werden, zahlt das Amt ja quasi auch für andere Bewohner mit. Z.B. Wasser oder Müll. Wenn das nach Wohnfläche/Wohneinheit berechnet wird, und im Hause eine Großfamilie auf kleinem Raum wohnt, zahlt der Alleinwohnende in einer zur Personenzahl verhältnismäßig größeren Wohnung den Anteil an dem wesentlich höheren Wasserverbrauch der Großfamilie ja auch mit. Wie will das das Amt rausrechnen?

Und wenn eine größere Personenzahl zu Grunde gelegt wird, ist das normal eben in der Abrechnung zu sehen und auch kein Problem das rauszurechnen.

ms

Und mal davon abgesehen. Wie krank ist das denn, wenn das Amt jetzt schon wegen Besuches (der ja gesetzlich auch mietrechtlich erlaubt ist) von 6-8 Wochen aus den NK rausrechnen will?

Da kostet die Rechnerei (Arbeitszeit) mehr, als durch die Rückforderung für 6 Wochen Wasserverbrauch gespart werden könnte.

Typisch deutsche Kleinlichkeit und übertriebener Bürokratismus. Aber Leute teilweise mehrere Wochen oder Monate auf Zahlungen warten lassen, weil die Ämter überlastet sind.

Hauptsache er ist nicht bei ihr gemeldet und behält seine Wohnung