Moin Gemeinde.
Streitgespräch am Biertisch!
Theoretische Frage: Ein Vater ist vor ca. 20 Jahren verstorben. Im Raum steht ein Haus, welches er mit Mutter zusammen besaß. 2 Kinder sind da. Kein Testament. Kein Streit!! Also alles normal. Selten, kommt aber vor. Mutter erbt 1/2 des Hauses und die Kinder jeweils 1/4. Eines der Kinder lebt im Hause der Mutter. Das andere Kind hat sich selbst ein Haus gebaut. Das Erbe war nie ein Thema. Nun möchten ich nur wissen, ob eine Verjährunsfrist existiert, wenn keines der Kinder das Erbe antritt. Also die Kinder haben nie auf Ihren Erbteil bestanden, weil sowieso jeder seinen Platz hatt. Wie gesagt: Ein Kind wohnt bei der Mutter mit im Hause, anderes hat eben eigenes. Ich kann das nicht anders erklären. War gestern Abend schon schwierig. Kann das Kind mit dem eigenem Hause nun nach 20 Jahren auf sein viertel Haus noch bestehen oder ist das abgelaufen? Dank den Leuten, die sich meine Frage heute antun. Und sorry im voraus für komische wortwahl. gruß andreas
da kann nichts „ablaufen“, weil die erbfolge gem. § 1922 abs.1 bgb qua lege eintritt, d.h. der vermögensübergang erfolgt automatisch durch gesetz unabhängig davon, ob der erbe davon weiß. ein besonderer „annahmewille“ ist für die rechtsnachfolge nicht erforderlich.
das vermögen ist also im zeitpunkt des erbfalls automatisch auf die erben übergegangen, d.h. der abkömmling ist seit 20 jahren miteigentümer der immobilie.
„auf sein viertel Haus“ kann er nur beschränkt bestehen (was das auch immer genau heißen mag), da die erben eine erbengemeinschaft bilden, §§ 2032ff. bgb.
Guten Morgen
[…]
Ein Vater ist vor ca. 20 Jahren
verstorben. Im Raum steht ein Haus, welches er mit Mutter
zusammen besaß. 2 Kinder sind da. Kein Testament. Kein
Streit!! Also alles normal. Selten, kommt aber vor. Mutter
erbt 1/2 des Hauses und die Kinder jeweils 1/4.
[…]
Kann das Kind mit
dem eigenem Hause nun nach 20 Jahren auf sein viertel Haus
noch bestehen oder ist das abgelaufen? Dank den Leuten, die
sich meine Frage heute antun. Und sorry im voraus für
komische wortwahl.
Ich verstehe das von der Mathematik her nicht. Wenn den Eltern das Haus zusammen gehörte, befanden sich doch schon 50% im Eigentum der Mutter, d.h. der Vater vererbt nur 50% des Hauses und davon die Hälfte an die Frau und die Hälfte jeweils zu gleichen Teilen an seine Kinder. Dann teilen sich die Kinder ein Viertel des Hauses, damit könnte jedes Kind 1/8 erhalten?!
Wie sich das rechtlich verhält, entzieht sich leider meiner Kenntnis.
Greetz
T.
Hallo,
Streitgespräch am Biertisch!
Ist am Biertisch bekannt, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist?
Wenn ja, warum diese Person(en)?
Gruß
Jörg Zabel
Tatsälich ist den Kinder n. § 1922 BGB automtisch Miteigentumsanteil zugefallen: Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist unwiderruflich.
Allerdings bei gemeinsamen Eigemtums der Eltern eben nur 1/4 des auf den Verstorbenen entfallenden Miteigentumsanteil, also wäre zu 1/8 Miteigentumsrecht auf jedes der beiden Kinder übergegangen.
Es sei denn, Mutter hätte Eintragung des hälftigen Miteigentumsanteils ihres Mannes beantrgt und der wäre, von den Kindern auf entsprchnede Mitteilung des Amtes vier Wochen unwidersprochen, auch so erfolgt.
Da blickt man nüchtern in den Grundbuchauszug nach Änderungseintragung und wüsste Bescheid.
G imager
Es sei denn, Mutter hätte Eintragung des hälftigen
Miteigentumsanteils ihres Mannes beantrgt und der wäre, von
den Kindern auf entsprchnede Mitteilung des Amtes vier Wochen
unwidersprochen, auch so erfolgt.
und was dann ?
selbst wenn das grundbuchamt den inhalt des grundbuchs (ohne oder aufgrund eines falschen erbscheins) geändert hätte, wäre dieses inhaltlich falsch und zu berichtigen (§ 894 bgb), da die formelle rechtslage (inhalt grundbuch) und die materielle rechtslage (nach der erbfolge) auseinanderfallen. die abkömmlinge blieben auch in diesem fall eigentümer, da der inhalt des grundbuchs keine auswirkungen auf die materielle rechtslage hat…
Es sei denn, Mutter hätte Eintragung des hälftigen
Miteigentumsanteils ihres Mannes beantrgt und der wäre, von
den Kindern auf entsprchnede Mitteilung des Amtes vier Wochen
unwidersprochen, auch so erfolgt.und was dann ?
selbst wenn das grundbuchamt den inhalt des grundbuchs (ohne
oder aufgrund eines falschen erbscheins) geändert hätte, wäre
dieses inhaltlich falsch und zu berichtigen (§ 894 bgb),
Das habe ich ausdrücklich garnicht gemeint: Tatsächlich ist es zulässig, sich im Innenverhältnis darauf zu verständigen, den Nachlass derart aufzuteilen, zumal die Kinder mit eigenem Wohneigentum garkein Interesse haben können, gesamtschuldnerisch Lasten als Miteigentümer tragen zu wollen.
Meint: Das Grundbuchamt teilt den gesetzlichen Erben die beantragte Eigentumsübertragung auf eine Miterbein mit und die wäre unwidersprichen wirksam so vorzunehmen. Was sollte daran wohl angefochten oder berichtigt werden?
Es sei denn, Mutter hätte Eintragung des hälftigen
Miteigentumsanteils ihres Mannes beantrgt und der wäre, von
den Kindern auf entsprchnede Mitteilung des Amtes vier Wochen
unwidersprochen, auch so erfolgt.und was dann ?
selbst wenn das grundbuchamt den inhalt des grundbuchs (ohne
oder aufgrund eines falschen erbscheins) geändert hätte, wäre
dieses inhaltlich falsch und zu berichtigen (§ 894 bgb),Das habe ich ausdrücklich garnicht gemeint: Tatsächlich ist es
zulässig, sich im Innenverhältnis darauf zu verständigen, den
Nachlass derart aufzuteilen, zumal die Kinder mit eigenem
Wohneigentum garkein Interesse haben können,
du meinst wohl „könnten“ und nicht „können“… gibt es einen grund weshalb du diesen theoretischen fall einwirfst ?! es „könnte“ auch sein, dass jemand interesse an seinem miteigentum hat, um es beispielsweise als sicherheit für ein darlehen zu verwenden… es gibt so viele theoretische möglichkeiten…
gesamtschuldnerisch Lasten als Miteigentümer tragen zu wollen.
Meint: Das Grundbuchamt teilt den gesetzlichen Erben die
beantragte Eigentumsübertragung auf eine Miterbein mit und die
wäre unwidersprichen wirksam so vorzunehmen. Was sollte daran
wohl angefochten oder berichtigt werden?
das ist (mal wieder) unfug. das amtsgericht wird eine berichtigung des grundbuchs (denn der frühere erblasser ist verstorben) nur vornehmen, wenn der erbschein vorgelegt wird bzw. tatsächlich eine (sachenrechtliche) übertragung des miteigentums auf die ehefrau erfolgen soll (d.h. eine auflassung erfolgen soll). und das ist gerade nicht der fall… das AG wird und darf keine änderung des grundbuchs vornehmen, weil die erben „im innenverhältnis“ (also schuldrechtlich) eine entsprechende vereinbarung getroffen haben…
wenn du dich nicht im immobiliarsachenrecht auskennst, dann schreib doch bitte nichts…