ich habe eine Frage ob folgendes Verhalten als Erpressung gilt und strafbar ist…
A hat eine Information welche er B erzählen will da etwas passiert ist. C will dies natürlich nicht, weil er dadurch sozialen Schaden erleiden würde, wenn A dies B erzählt. C will lieber das A schweigt. A will für dieses Schweigen Geld. Macht sich nun A strafbar, wenn er die Information „vergisst“ weil er dafür Schweigegeld einfordert ?
Die Information sind Beweise und nicht illegal beschafft !
Ein „sozialer Schaden“,also eine Ruf- oder Ansehensschädigung träte ein,wenn etwas bekannt würde.
Es geht also nicht etwa um eine Straftat,die man u.U. anzeigen müsste,wenn man davon Kenntnis erhielte ?
Wenn man sagt : „Ich bekomme 1000€ von dir,oder deine Frau erfährt,mit wem du dich immer mittwochs triffst“, das soll keine Erpressung sein ?
Anders,wenn die Person selbst Geld anbietet,etwas zu „vergessen“ und nicht zu erzählen. Das ist etwas anderes.
Erpressung setzt gem. § 253 StGB u.a. voraus, dass das Opfer rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt wird. Gewalt scheidet hier aus. Eine Drohung mit einem Übel gibt es. Bleibt die Frage, ob das Übel empfindlich i.S.d. Gesetzes ist. Das ist der Fall, wenn von dem Opfer nicht erwartet werden kann, dass es der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGHSt 31, 195). Ob das in deinem Beispiel der Fall ist, hängt von der konkreten Drohung und allen anderen Umständen des Einzelfalls ab und ist zudem noch eine Wertungsfrage. Ich kann dazu nur noch anmerken, dass auch die Drohung mit einem an sich erlaubten Verhalten (z.B. Anzeige erstatten) durchaus Erpressung sein kann (Kindhäuser, StGB, 3. Aufl. 2006, § 253 Nr. 5 i.V.m. § 240 Rn. 19). Beachte zum Thema noch § 154c StPO:
_(1) Ist eine Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich ist.
(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) diese an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist._
Das habe ich doch als Beispiel genannt und verneint.
Erpressung setzt eine Forderung(und eine Drohung mit „empfindlichem Übel“ voraus,im umgekehrten Fall des „Schweigegeldes“ wird freiwillig angeboten und gezahlt,damit etwas nicht rauskommt.
Es geht um keine Straftat. Es geht um eine Information welche Person A, Person B mitteilen möchte, da er es muss. Wieso, Weshalb, Warum spielt ersteinmal keine Rolle. C will das nicht und A widdert somit die Möglichkeit „Schweigegeld“ zu verlangen und verspricht C, wenn er genügend Schweigegeld bezahlt, vergisst A die Information und alles bleibt eine heile Welt ohne das C dadurch soziale Schäden erleitet. Deswegen ist es auch in C’s Interesse wenn A es vergisst, nur A will dafür natürlich „Schweigegeld“
Und was möchtest du jetzt noch wissen? Deine Ergänzung berührt doch die bisherigen Antworten gar nicht. Ich habe dir geschildert, wann § 253 StGB (Erpressung) in diesem Fall einschlägig ist. Wenn du noch etwas wissen willst, gern, aber dann musst du bitte auch konkret fragen.