Hallo,
Hausfriedensbruch ist im § 123 StGB geregelt und wird unter anderem durch das Eindringen in eine Wohnung erfüllt. Das Eindringen liegt vor, wenn die Person gegen den Willen des / der Berechtigten die Wohnung betritt. Dabei ist unerheblich, ob es offen oder verdeckt, gewaltsam oder ohne Gewalteinwirkung geschieht. Würde also meiner Meinung nach auch im Fall eines vorhandenen Schlüssels möglich sein.
Wirft die nächste Frage auf: Wer ist Berechtigter?
Strafantragsberechtigt ist auf jeden Fall der Inhaber des Hausrechts, z. B. der Mieter oder Eigentümer. In diesem Fall wohl die Mutter, wenn ich das richtig verstanden habe. Diese kann also auch entscheiden, wer sich ihrer Ansicht nach berechtigt in der Wohnung aufhält und wer nicht.
Ich glaube, ich würde das an der Frage festmachen, ob sie wissen konnte, dass sie dort in diesem Haus nicht erwünscht ist. Deine Freundin wohnt ja offenbar nicht mehr in diesem Haushalt und hat zum verbliebenen Rest ihrer Familie kein besonders gutes Verhältnis. Andererseits hat sie vom Vater den Schlüssel bekommen. Fraglich ist, welche Auswirkungen dies noch über seinen Tod hinaus hat, da das Hausrecht ja nun eine Person ausübt. In diesem Punkt bin ich mir nicht ganz sicher.
Ich sehe aber zumindest den Verdacht des Hausfriedensbruchs. Entscheidend ist meiner Meinung nach der mutmaßlich entgegen stehende Wille der derzeitigen Bewohner / Inhaber des Hausrechts. Um es mal im Wortlaut einer Kommentierung zu sagen… hat deine Freundin in dem Bewusstsein gehandelt, entgegen dem Einverständnis der Berechtigten die Wohnung zu betreten?
So wie du das geschildert hast, ließe sich der Anfangsverdacht schon konstruieren. Um auf deine Frage zurückzukommen, meine Antwort würde lauten…
Ja.
Und wenn die Mutter auf die Erstattung einer Anzeige besteht, könnte es also auch passieren, dass sie diesbezüglich noch einmal behelligt wird. Was dann letztlich draus wird, sei dahingestellt. Irgendwelche Gründe, die das Betreten der Wohnung im Zweifelsfall rechtfertigen würden, erkenne ich so jetzt auch nicht. Es besteht z. B. keine akute Gefahr, dass die Sachen deiner Freundin zerstört werden sollen. Das mag hart klingen, wenn es wirklich noch Sachen gibt, die von der Mutter zurückgehalten werden, wird sie wohl den Rechtsweg einschlagen, bzw. sich an einen Schiedsmann wenden müssen.
Mit freundlichem Gruß
Ben