Hallo,
ich spreche hier jetzt ohne Person A… weil ja hierbei keiner direkt angesprochen wird.
Viele kennen vermutlich das Spiel Counter-Strike.
Von diesem Counter-Strike gibt es die Orginale und eine „Offline“ (Illegale) Version.
Nun benutzen dennoch viele diese Illegale Version auf Lanpartys.
Für Counter-Strike gibt es so genannte Mods. Einige Mods Laufen auf der Illegalen Version nicht. Auf meiner Homepage biete ich solche Mods für Counter-Strike an.
Nun meine Frage: Darf ich eine Kategorie „Laufen auf Non-Steam (also der illegalen) Version“?
Nun benutzen dennoch viele diese Illegale Version auf
Lanpartys.
Das sind schlichte Urheberrechtsverletzungen. Die führen nicht nur zu zivilrechtlichen Ansprüchen des Original-Urhebers, sondern sind auch strafbar (§ 106 I UrhG)!
Für Counter-Strike gibt es so genannte Mods. Einige Mods
Laufen auf der Illegalen Version nicht. Auf meiner Homepage
biete ich solche Mods für Counter-Strike an.
Keine Ahnung was ein „Mods“ ist und was der macht. Hört sich aber nach Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung an, also hilfe das Illegale zu nutzen. Das ist genauso strafbar wie die Haupttat, nur etwas milder.
Keine Ahnung was ein „Mods“ ist und was der macht. Hört sich
aber nach Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung an, also hilfe
das Illegale zu nutzen. Das ist genauso strafbar wie die
Haupttat, nur etwas milder.
Der ‚Mod‘ ist in diesem Fall kein Moderator, sondern eine Modifikation. Das Schreiben von Mods ist eine von den Spieleentwickler ausdrücklich zur Nutzung freigegebene Möglichkeit, das Basisspiel durch die Nutzergemeinde zu verändern. Ob da neue Waffen eingebaut werden, neue optische oder akustische Effekte, neue Funktionen etc; das Schreiben und die Veröffentlichung von Mods ist eine grundsätzlich legale Sache.
Die Frage hier dreht sich ausschliesslich darum, ob der Fragesteller bei Veröffentlichung der Mods gezielt darauf hinweisen darf, wenn bestimmte Mods auch in gecrackten Versionen lauffähig sind. Hier ein rechtliches Konstrukt zu finden, wonach ein solcher Hinweis Vorschub zur Verbreitung urheberrechtswidrig erstellter Kopien leistet, der Veröffentlicher somit als Mitstörer haftbar sein kann, dürfte m. E. schwerfallen.