PERSON A HAT ENDE MAI ETWAS ERSTEIGERT UND PER VORKASSE BEZAHLT.PERSON B HAT DAS PAKET ÜBER GLS ABGESCHICKT.PERSON B HAT ALLERDINGS CA:17000,- € SCHULDEN BEI GLS UND GLS HAT WARE EINBEHALTEN UND WILL DIE WARE VERSTEIGERN LASSEN UM SO AN ETWAS GELD ZU KOMMEN.PERSON A HAT SCHON BEI GLS ANGERUFEN UND WURDE SO ABSERVIERT: `„SIE KONNEN DIE WARE JA ERSTEIGERN“.
Meiner Ansicht nach: Nein. Hat GLS von A Geld zu bekommen gibts da den Rechtsweg - Mahnbescheid, Pfändung, Gerichtsvollzieher. Selber Pfänden ist sicherlich nicht möglich - es sei denn man hat einen Titel, holt den Gerichtsvollzieher und sagt „He, guck mal: Das gehört meinem Schuldner, pfände das !“. Das ist der eine Punkt. Der andere: Wenn A an B etwas verkauft das ihm gehört und das nicht gepfändet ist, wenn die Sache sich auch so darstellt daß das kein „Verkauf“ ist um was aus Konkurs- oder Pfändungsmasse zu entfernen - also nicht der Lamborghini sondern die Playstation um ein paar Euro in die Kasse zu kriegen, ist der Kauf auch nicht anfechtbar, B also seit Vertragsabschluß Eigentümer der Sache und damit GLS auch nicht mehr berechtigt die Sache wegzunehmen - sie gehört ja dem Schuldner nicht mehr. Wohl könnte GLS das Geld das A bekommen hat pfänden LASSEN - und da sind wir wieder am Anfang.
Insofern: Anruf beim Amtsgericht, Mahnabteilung und da mal informieren bzw. den Fall schildern.
GLS kann nicht einfach eine Sache einbehalten und dann noch versteigern lassen, die ihm rechtlich gesehen garnicht gehört. Eigentümer der Sache ist Person A.
Tip: Versuchen das Geld zurück zu bekommen, ansonsten bei einem Anwalt informieren.
Es ist nicht zwingend, dass A Eigentümer geworden ist. Er wird es jedenfalls nicht bereits schon durch Abschluss des Kaufvertrages mit B.
A hat offenbar die tats. Sachherrschaft noch nicht erlangt. Möglich ist, dass GLS Besitzmittler des B ist. Dann würde A Eigentümer erst durch Übergabe von GLS an A werden. Bis dahin wäre also B Eigentümer. Folge: B hat seine Pflicht zur Eigentumsverschaffung nicht erfüllt, A kann von B nach wie vor Erfüllung verlangen.
Wäre GLS indes Besitzmittler des A, kann A die Herausgabe von GLS an sich verlangen.
GLS kann nicht einfach eine Sache einbehalten und dann noch
versteigern lassen, die ihm rechtlich gesehen garnicht gehört.
Aber *schluchz* darf denn jemand einfach so seine Rechnungen nicht bezahlen?
Darf man natürlich nicht. Und weil sich aus manchen Rechtsverhältnissen ergibt, daß der Gläubiger was in den Fingern hat, gibt es - neben den vertraglichen (AGB-Pfandrecht der Kreditinstitute) - gesetzliche Pfandrechte. Darunter das Vermieterpfandrecht (der Albtraum der Kreditgeber) und das Pfandrecht des Frachtführers nach § 441 HGB. Ohne die Details prüfen zu wollen, möchte ich doch anmerken, daß man die Möglichkeit, daß GLS hier durchaus korrekt handelt, nicht einfach so von der Hand weisen.
wenn ich richtig gelesen habe, besteht das Pfandrecht also nur
bezüglich Forderungen dem Absender gegenüber?
Da es keinerlei Vertrag zwischen Frachtführer und Empfänger gibt, kann sich hieraus doch auch kein Recht auf irgendwas ergeben, oder?
Gruß
loderunner (ianal)