Ist das Nötigung?

Hallo,

angenommen eine 2-spurige Strasse verengt sich auf einen Fahrstreifen, dann können doch alle Spuren benutzt werden und am Ende per Reißverschlußverfahren eingefädelt werden.

Angenommen auf der rechten Spur ist bereits ein langer Rückstau, links aber noch weit frei.
Man will die Schlange also links hinter sich lassen.
Nun steht auf der linken Spur aber ein Autofahrer, der nicht zum Weiterfahren zu bewegen ist.
Die höfliche Nachfrage er solle doch weiterfahren, beantwortet er damit, das mache er nicht, denn das sei ungerecht gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern, die sich „ordnungsgemäß“ eingereiht hätten.

Darf man sich so verhalten, oder ist das Nötigung, weil der „Erzieher“ den fließenden Verkehr auf dieser Spur behindert?

Gruß
Lawrence

Moin,

es kann nicht nur sondern es soll auch die gesperrte Strassenseite soweit wie möglich genutzt werden. Das ist ja das Witzige daran, daß die „Verkehrserziehertypen“ nichtmal mitbekommen haben, daß sich dies geändert hat aber „den Lauten“ machen.

Von daher ist es sowohl Nötigung (da andere am Weiterfahren mutwillig gehidnert werden) und zweitens eine vorsätzliche Behinderung des Verkehrs.

Gruß

Bernd

Guten Tag.

Darf man sich so verhalten

Manche sind mit dem Reißverschlussverfahren komplett überfordert. Es ist im Gegenteil so, dass man bis an das Ende der Spur fahren muss. Alles andere ist Verkehrsbehinderung.

oder ist das Nötigung

IANAL, auf jeden Fall ist es ein strafwürdiges Vergehen.

http://www.verkehrslexikon.de/Module/ReissVerschluss…

GEK

Hi,

ärgerliche Situation, hierbei handelt es sich zumindest nicht um Nötigung:

http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html

Gruß
Richi

eine vorsätzliche
Behinderung des Verkehrs.

was es so alles an Straftaten gibt…

erstaunlich…

Liebe Leute, denkt doch mal nach: Wenn das Blockieren eines Fahrstreifens derart, dass andere Schwierigkeiten bekommen, daran vorbeizufahren, ein strafbares Verhalten wäre, saßen alle Taxi- und Paketfahrer im Knast. Für mich als Rad- und Autofahrer manchmal zwar eine traumhafte Vorstellung, aber hin und wieder sind diese Leute ja auch nützlich. Ich vermag auch weder Gewaltanwendung noch einen verwerflichen Zweck zu erkennen, und sorry, aber das muss schon alles dabei sein für eine zünftige Nötigung. Allenfalls kann eine Ordnungswidrigkeiten wegen eines Halteverstoßes mit Behinderung vorliegen.

wow!

Liebe Leute, denkt doch mal nach:

Na klasse. Hab ganz vergessen nach zu denken!!!
Danke für den guten Rat! :smile:

liebe Grüße
Jasmin

Hallo,

Liebe Leute, denkt doch mal nach: Wenn das Blockieren eines
Fahrstreifens derart, dass andere Schwierigkeiten bekommen,
daran vorbeizufahren, ein strafbares Verhalten wäre, saßen
alle Taxi- und Paketfahrer im Knast.

Sarkasmusmode ein -wo sie auch hingehören- Sarkamusmode aus.

in der Tat ist das Blockieren eines Fahrstreifens mit dem alleinigen Ziel, nachfolgende Fahrzeuge am passieren des eigenen Fahrzeugs zu hindern, nicht erlaubt. Ob nun Straftatbestand oder OWI lass ich mal offen.
Leider können die Ordnungshüter nicht jeden einzelnen Fall selbst beobachten und zum Glück wird nur ein Bruchteil der Fälle in denen so verfahren wird, wie Du es beschrieben hast zur Anzeige gebracht.
Ansonsten gäbs keine Taxis mehr und es würden keine Pakete ausgetragen.
Über die Platidüe „Wo kein Kläger…“ sind wir uns sicher einig.

Gruß Rumburak

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Käme es durch das Verhalten des „Blockierers“ zu einem Beinahe-Unfall, dann würd ich hierauf plädieren:

§ 315b StGB

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet oder
  3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hi,

Ich vermag auch
weder Gewaltanwendung

Da gebe ich Dir eigentlich recht. Ich frage mich dann aber, wo die Gewaltanwendung lag, als Demonstranten mit einer friedlichen Sitzblockade die Zufahrt zu militärischen Einrichtungen blockierten. Weil sie auch nach Aufforderung die Zufahrt nicht freigaben und weggetragen werden mußten?

noch einen verwerflichen Zweck zu
erkennen,

Andere zu verkehrswidrigem Handeln zwingen zu wollen ist nicht verwerflich? Die StVO bestimmt nun mal, daß das Einfädeln erst direkt vor dem Hindernis geschehen soll.
Also, ich finde es durchaus verwerflich, wenn ein Einzelner glaubt seine Vorstellungen von vernünftigen Verkehrsregeln stünden über denen des Gesetzgebers.

Ich bin kein Jurist, aber Dein Vergleich mit Taxen und Paketdiensten erstaunt mich ein wenig. Die wollen doch durch ihr Handeln nicht ihre Vorstellungen von vernünftigen Regeln durchsetzen, sondern wissen um ihr ordnungswidriges Verhalten und hoffen darauf nicht erwischt zu werden oder auf ein „mildes“ Anwenden des Ermessensspielraums der Ordnungshüter.

So wirklich überzeugt hat mich Dein Einwand jetzt nicht wirklich und ich finde die Frage durchaus interessant, wie mit Menschen zu verfahren ist, die glauben mit regelwidrigem Verhalten ihre eigenes Verständnis der Regeln durchsetzen zu können.

Gruß Stefan

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So wirklich überzeugt hat mich Dein Einwand jetzt nicht
wirklich und ich finde die Frage durchaus interessant, wie mit
Menschen zu verfahren ist, die glauben mit regelwidrigem
Verhalten ihre eigenes Verständnis der Regeln durchsetzen zu
können.

Hallo Stefan,
ich verstehe nicht, was du willst. Wenn es keine Nötigung ist, dann ist es keine. Die Voraussetzungen sind nicht gegeben. Dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegen könnte, wurde auch geschrieben. Du kannst diese doch der Polizei melden. Was wurde also mit dem Posting nicht geklärt?
Grüße
Ulf

Da gebe ich Dir eigentlich recht. Ich frage mich dann aber, wo
die Gewaltanwendung lag, als Demonstranten mit einer
friedlichen Sitzblockade die Zufahrt zu militärischen
Einrichtungen blockierten. Weil sie auch nach Aufforderung die
Zufahrt nicht freigaben und weggetragen werden mußten?

Das ist eben (so) keine Gewaltanwendung. Dazu gibt es Urteile des Bundesverfassungsgerichts (!), die ich sehr richtig finde, soweit ich sie kenne.

Levay

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Da gebe ich Dir eigentlich recht. Ich frage mich dann aber, wo
die Gewaltanwendung lag, als Demonstranten mit einer
friedlichen Sitzblockade die Zufahrt zu militärischen
Einrichtungen blockierten. Weil sie auch nach Aufforderung die
Zufahrt nicht freigaben und weggetragen werden mußten?

Das ist eben (so) keine Gewaltanwendung. Dazu gibt es Urteile
des Bundesverfassungsgerichts (!), die ich sehr richtig finde,
soweit ich sie kenne.

Da muß ich mich gelegentlich kundig machen…merci, war mir neu.

Hi,

ich verstehe nicht, was du willst.

Nun, Fab hat zwei Tatbestandsmerkmale verneint, Gewaltanwendung und Verwerflichkeit. Beides konnte ich nicht nachvollziehen. Bez. der Gewaltanwendung habe ich Hinweise auf die Antwort bekommen, aber warum das Handeln mit diesem Ziel nicht verwerflich sein soll, will oder kann wohl niemand erläutern. Den Vergleich mit Taxen und Lieferdiensten fand und finde ich jedenfalls unpassen - die Motivation könnte unterschiedlicher nicht sein.

Wenn es keine Nötigung ist,
dann ist es keine. Die Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Bischen dürftig als Antwort, findest Du nicht? Oder fandest Du meine Nachfrage so abwegig daß sich jede Erläuterung erübrigt?

Gruß Stefan

Hallo Stefan

aber warum das Handeln mit diesem Ziel
nicht verwerflich sein soll, will oder kann wohl niemand
erläutern.

http://de.wikipedia.org/wiki/Verwerflichkeit#Definit…

Den Vergleich mit Taxen und Lieferdiensten fand und
finde ich jedenfalls unpassen - die Motivation könnte
unterschiedlicher nicht sein.

Verglichen hat er das unter Beachtung, das beides keine Nötigung ist.

Wenn es keine Nötigung ist,
dann ist es keine. Die Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Bischen dürftig als Antwort, findest Du nicht? Oder fandest Du
meine Nachfrage so abwegig daß sich jede Erläuterung erübrigt?

Ich bin davon ausgegangen, dass du kurz nachschaust, wenn dir ein Begriff nicht geläufig ist.
Grüße
Ulf

Hi,

http://de.wikipedia.org/wiki/Verwerflichkeit#Definit…

http://www.123recht.net/dictionary.asp?wort=Verwerfl…

Den Vergleich mit Taxen und Lieferdiensten fand und
finde ich jedenfalls unpassen - die Motivation könnte
unterschiedlicher nicht sein.

Verglichen hat er das unter Beachtung, das beides keine
Nötigung ist.

Mit einem Vergleich sollte man etwas verdeutlichen. Wenn zwei Handlungen nicht vergleichbar sind, weil sie völlig unterschiedliche Motivation haben, bringt der Vergleich nichts. Auf die Straße zu spucken, ist auch keine Nötigung…

Wenn es keine Nötigung ist,
dann ist es keine. Die Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Bischen dürftig als Antwort, findest Du nicht? Oder fandest Du
meine Nachfrage so abwegig daß sich jede Erläuterung erübrigt?

Ich bin davon ausgegangen, dass du kurz nachschaust, wenn dir
ein Begriff nicht geläufig ist.

*lächel*…dazu ist wiki aber nicht geeignet… Erläutere also mal, wieso das beschriebene Handeln im Sinne der Definition in 123recht nicht verwerflich sein soll. Der Begriff der Verwerflichkeit ist jedenfalls nicht exlusiv auf die Nötigung beschränkt.

Gruß stefan

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StVo §1
§1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

De-Faktes kannst du jeden grundsätzlich anzeigen :smile:)