Ist das Notwehr ?

Hi

Nun um die Diskussion zu ende zu bringen , denn ausser 2 Antworten die in etwa mit dem überein stimmten was der Rechtsanwalt gesagt hatte , war es eigentlich kein Fachwissen sondern Diskussion .

Hier in Ich Form eine Abschrift meiner Zeugen Aussage : ( Namen und Adressen sind hier im Forum gestrichen )

Am Samstag den 05.10.2013 beabsichtigte Ich zusammen mit meiner Partnerin den Wocheneinkauf zu tätigen.
Wir fuhren gegen 9.30 Uhr von unserem Wohnort ( … Anschrift … ) los und fuhren zunächst zu unserer Hausbank ( … Anschrift , Name …) die wir kurz vor 10 Uhr erreichten.
Meine Partnerin ( … Name , Vorname …) geb am 01.02.1962 von Beruf stellv. Filialleiterin , Bäckerei ( … Name - Anschrift ) stieg alleine aus und ich wartete im Auto auf Sie bis Sie mit dem Geld zurückkommen würde .

Wenige Minuten später kam Sie wie wild aufgedreht ans Auto gelaufen und berichtete das Sie einen Mann umgeschlagen hätte , der sich am Bankautomat dicht hinter Sie gestellt hätte , Sie hätte Angst gehabt und hätte aus Angst eine von mir gelernte Verteidigungstechnik angewendet und jetzt würde er da liegen und wimmern.

Ich bin dann aus dem Auto ausgestiegen , habe mir die Sachlage betrachtet und den Notarzt angerufen , Aussage zum Notarzt : Da ist jemand gestürzt , verdacht auf Knochenbruch ( was sich beim eintreffen des Notarztes aber nicht bewahrheitete )
Der Notarzt nahm in trotztdem mit zur weiteren Untersuchung

Herr ( …Name , Anschrift … ) stellte am Sonntag nach der Krankenhausentlassung eine Anzeige wegen Körperverletzung

Die Sachlage so wie sie von meiner Partnerin geschildert wird , das Sie aus Angst gehandelt hat und sie sich durch einen aus der Kampfkunst stammenden Technik gewehrt hat , sehe ich aber als Putativnotwehr

Zur Kenntnisnahme , ich habe einen Trainerschein für Verteidigungstechniken und war bis zu meinem 43 Lebensjahr im Personenbegleitschutz tätig
Seit meine Partnerin vor ca 3 Jahren zur stellv Filialleiterin ernannt wurde , muss sie mit einer gewissen Regelmässigkeit nach der Spätschicht gegen 22.15 alleine die Filiale abschliessen , alleine im Winter im Dunkeln zu Ihrem Auto gehen und seit dem bringe ich Ihr aus meinem können und wissen einfach erlernbare Verteidigungstechniken bei , die eigentlich dazu gedacht waren sich abends im Dunkel wehren zu können.und Ihr die Angst zu nehmen
Das so eine Technik jetzt unter Angst in der irrigen Annahme eines möglichen Überfalls in einer Putativ-Notwehsitiation zum Einsatz bringt , war nicht angedacht , doch die Tagespressen berichten immer wieder mal von Überfallen am Bankautomat , so das eine weibliche Person , ca 175 cm, 65 kg doch schon mal Angst bekommen kann , wenn sich jemand so dicht hinter einen stellt , das sie ihm seinen Atem im Nacken spürt .

mfg

( …richtiger Name … )

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Abend,

wie du ja selber schreibst,bist du ein ausgebildeter
Kampfsportler
,damit bist du aber einem „normalem“ Bürger (und
mit Sicherheit einem vom Typ „Couchpotatoe“ wie der von dir
als Flodder bezeichnete) weit überlegen.
Daher wäre in diesem Falle auch eine Notwehr zu verneinen…

warum hörst Du eigentlich nicht auf so einen sch…ß zu schreiben. Wo steht das ein Kampfsportler keine Notwehr anwenden darf?

Wenn Du mir den § zeigst dann gebe ich einen aus.

Man man man, bitte laß es einfach wenn Du es nicht weißt.

In diesem Zusammenhang mal eine fernöstliche Weisheit:

Einen Kampf zu vermeiden ist nicht feige, sondern klug.

Denn ein gewiefter Anwalt könnte aus deinen obigen Äußerungen
nämlich ziemlich schnell und gut eine diskriminierende Haltung
gegenüber einer Gruppe von (Mit)Menschen machen und das ganze
als Selbstjustiz verkaufen.

Und ein gewiefter Psychater könnten aus deinen Postings auch einges machen.

Grüße RS99

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Hallo!

Es ist nicht nur bedingter Vorsatz, sondern es ist sogar Absichtlichkeit.

Gruß
Tom

Hallo!

In der Praxis besteht das Problem darin, dass man in Menschen nicht hineinschauen kann, das Gericht aber Feststellungen dazu treffen muss, was sich der Mensch gedacht hat. Sowas ist also oft ein reines Lotteriespiel und oft kommt auch einfach das heraus, was das Vorurteil ergibt.

Gruß
Tom

Es ist nicht nur bedingter Vorsatz, sondern es ist sogar
Absichtlichkeit.

Und warum bestätigst Du dann vorher, daß die These, es sei fahrlässige KV, richtig ist?

Hallo!

weil ein Erlaubnistatbestandsirrtum (deutsche Diktion) bzw. ein Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt (österreichische Diktion, heißt dasselbe) vorliegt, und die Ausgangsfrage ist geradezu ein Klassiker dazu

Gruß
Tom

Hallo!

Im Übrigen habe ich nicht bestätigt, dass eine fahrlässige KöV vorliegt, dazu müsste man noch Genaueres dazu haben, wie es zu dem Irrtum kam. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger KöV folgt ja nicht aus der Körperverletzung an sich, sondern aus der Fahrlässigkeit des Erlaubnistatbestandsirrtums.

Gruß
Tom

Im Übrigen habe ich nicht bestätigt, dass eine fahrlässige KöV
vorliegt,

Komisch, das las sich ganz so. Aber vielleicht habe ich auch nur falsch geraten, worauf Du Dich beziehst. Passiert mir auch nicht noch einmal.

Hallo!

Die Frage in diesem Fall ist: Fahrlässige KöV ja oder nein. Strafbarkeit wegen vorsätzlicher KöV ist eindeutig nein.

Gruß
Tom

Strafbarkeit wegen vorsätzlicher KöV ist eindeutig nein.

Das gilt nur für den Fall, daß auf Notwehr erkannt wird. Wenn nicht, dann ist der Vorsatz ganz sicher gegeben.

Hallo!

Häh? Ist das wirklich so schwer zu verstehen? Tatbestandsmäßiger Vorsatz ist in jedem Fall gegeben und trotzdem gibt es nur eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit oder gar keine Bestrafung. Das ergibt sich an sich logisch aus dem Aufbau eines Strafdeliktes, den ich aber jetzt nicht erkläre. Hiezu verweise ich auf ein x-beliebiges Lehrbuch Strafrecht - Allgemeiner Teil.

Gruß
Tom

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