Ist das Raub?

Hallo,

unser Wirtschaftslehrer meinte einmal:
Wenn jemand zu einer Person sagt, „gib mir ne Zigarette, sonst schlage ich dich zusammen!“ und sich so die Sache erpresst, ist das Raub.

Rein nach den Fakten gesehen (siehe vorheriges Posting „Ist das Raubkopieren“) entspricht es dem. Wird es auch zu 100% so geahndet?

Mit welcher Strafe müsste der Täter ungefähr rechnen.

Gruß
Jonny

Ps: Täter älter als 21.

Hallo,

Rein nach den Fakten gesehen (siehe vorheriges Posting „Ist
das Raubkopieren“) entspricht es dem. Wird es auch zu 100% so
geahndet?

es wird wie Raub geahndet, weil es Raub ist, sofern die Sache wirklich zugeeignet wird.

Mit welcher Strafe müsste der Täter ungefähr rechnen.

Sicherlich nicht mit der möglichen Höchststrafe, sondern - bei einem Ersttäter - eher als minder schwerer Fall mit einer Bewährungsstrafe.

Wird der Vorgang allerdings nicht vollzogen (also die Sache nicht zugeeignet), ist es Nötigung mit einer entsprechend geringeren Strafe.

Die Frage ob Raub vorliegt oder nur Diebstahl ist übrigens auch interessant, wenn das Opfer eine Hausratversicherung hat. Die leistet bei Raub Ersatz.

Gruß,
Christian

Wird der Vorgang allerdings nicht vollzogen (also die Sache
nicht zugeeignet), ist es Nötigung mit einer entsprechend
geringeren Strafe.

???

Raub gemäß §249 StGB ist ein Verbrechen und dementsprechend ist auch der Versuch grundsätzlich strafbar - egal, ob Taterfolg oder nicht!
Minderschwere Fälle des Raubes sind hingegen Vergehen und keine Verbrechen, weswegen bei Ihnen der Versuch nicht strafbar ist - in diesem Fall würde es sich - eventuell - um einen minderschweren Fall halten!

Verbrechen sind mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug bedroht - alles darunter sind Vergehen - Verbrechend sind auch im Versuchsfalle strafbar, Vergehen nur dann, wenn der versuch explizit unter Strafe steht.

Nötigung gemäß §240 StGB wäre dieser Fall aber Mangels Taterfolg nicht, da: Kein Taterfolg, keine Nötigung (da Vergehen)! Nötigung setzt immer einen Nötigungserfolg voraus - in diesem Fall würde es sich wahrscheinlich um Bedrohung gemäß " 241 StGB handeln!

Gruß Andreas

PS: Spätestens jetzt sollte jeder, der es bisher nicht konnte auch über den Spruch „Raubkopierer sind verbrecher“ lachen können…

Hallo

Wird der Vorgang allerdings nicht vollzogen (also die Sache
nicht zugeeignet), ist es Nötigung mit einer entsprechend
geringeren Strafe.

???

Raub gemäß §249 StGB ist ein Verbrechen und dementsprechend
ist auch der Versuch grundsätzlich strafbar - egal, ob
Taterfolg oder nicht!

Nein, nein, ecx meinte hier etwas ganz anderes, wenn auch etwas unglücklich formuliert.
Die Zueignung (also der Wille, die Sache seinem Vermögen zuzuordnen) ist notwendiger Bestandteil des Raubes. Der Täter muss diese Absicht also auch haben. Hat er dies nicht (was hier zugegebener Maßen schwer erkennbar wäre), so liegt kein Raub vor.

Das ist etwas anderes als der Versuch, wo das Delikt vollständig (inklusive Zueignung) gewollt ist, aber im Versuch stecken bleibt. Dann hast Du natürlich Recht.
Gruß
Dea

Hallo,

ein paar der Postings in diesem Artikelbaum sind inhaltlich nicht ganz richtig.
Möglichst erschöpfend könnte man folgendes antworten (bzw. klarstellen):

1. Die Drohung „Zigarette, sonst Beule“ ist - ernst gemeint - eine räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB), wenn der Täter mit seiner Drohung bezweckt, daß ihm die Zigarette gegeben wird.
2. Wenn der Täter meint, mit jener Drohung das Opfer so einschüchtern zu können, daß er diesem die Zigarette wegnehmen kann, dann liegt Raub (§ 249 StGB) vor.
3. Räuberische Erpressung und Raub sind beides Verbrechen (–> Mindeststrafe: ein Jahr Freiheitsstrafe, § 12 Abs.1 StGB). Tatsächlich würden beide zuvor geschilderten Fälle in der Praxis auch völlig gleich gehandhabt.
4. Sollte die Drohung insgesamt nicht ernst gemeint gewesen sein (was der Täter kaum einem Richter wird weismachen können…), läge überhaupt keine Straftat vor.
5. Nötigung (§ 240 StGB) wäre es nur dann, wenn der Täter grundsätzlich einen Anspruch auf die Zigarette hätte (was eher unwahrscheinlich ist), denn dann wäre die beabsichtigte Zueignung der Zigarette nicht rechtswidrig.
6. Der Versuch ist immer strafbar, denn es läge in einem solchen Fall immer ein Verbrechen vor, auch im minderschweren Fall (§ 12 Abs.3 StGB).
7. Bei nicht gar zu vielen Vorstrafen käme aber bestimmt eine Bewährungssstrafe in Betracht, denn es handelt sich sicherlich um einen minderschweren Fall (–> geringe Beute, geringe Gewaltintensität).

Dies sollte jetzt alle wesentlichen Fragen beantwortet haben. :wink:

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Nein!
Hallo!

Raub gemäß §249 StGB ist ein Verbrechen und dementsprechend
ist auch der Versuch grundsätzlich strafbar - egal, ob
Taterfolg oder nicht!

Verbrechen sind mit einer Mindeststrafe von einem Jahr
Freiheitsentzug bedroht - alles darunter sind Vergehen -
Verbrechend sind auch im Versuchsfalle strafbar, Vergehen nur
dann, wenn der versuch explizit unter Strafe steht.

Ja, soweit korrekt!

Minderschwere Fälle des Raubes sind hingegen Vergehen und
keine Verbrechen, weswegen bei Ihnen der Versuch nicht
strafbar ist - in diesem Fall würde es sich - eventuell - um
einen minderschweren Fall halten!

Leider absolut falsch! Strafzumessungsvorschriften (minder- besonders schwere Fälle) in §§ 213, 243, 249 II StGB haben keinerlei Einfluß auf die Qualifikation in Verbrechen/Vergehen.

Das ergibt sich in diesem Fall sogar aus dem Gesetz: § 12 II StGB
http://bundesrecht.juris.de/stgb/__12.html

Es wäre auch eine unmögliche Rechtsanwendung, wenn ich vor der Versuchsprüfung erst die „schwere“ der Tat bestimmen müsste ohne überhaupt zu wissen, ob sie überhaut tatbestandsmäßig und rechtswidrig war.

Puuuhhhh… Gott sei Dank sind im Wehrstrafgesetz keine Verbrechen enthalten… nicht das die Feldjäger „Straftaten“ verfolgen, die es gar nicht gibt :wink:

Mfg vom

showbee

Nein
Hallo!

Rein nach den Fakten gesehen (siehe vorheriges Posting „Ist
das Raubkopieren“) entspricht es dem.

Nö, es fehlt nämlich an der Wegnahmehandlung. Deswegen ist es räuberische Erpressung. „Opi-Wahn“ hat eine sehr brauchbare Antwort gegeben.

Hallo

ich fürchte, hier bedarf es weiterer Korrekturen:

1. Die Drohung „Zigarette, sonst Beule“ ist - ernst
gemeint - eine räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB), wenn
der Täter mit seiner Drohung bezweckt, daß ihm die Zigarette
gegeben wird.

Nein, das ist nicht richtig. Denn es bedarf wie gesagt der Zueignungsabsicht für einen Raub. Die alleinige Inbesitznahme reicht hierfür nicht aus.

2. Wenn der Täter meint, mit jener Drohung das Opfer so
einschüchtern zu können, daß er diesem die Zigarette
wegnehmen kann, dann liegt Raub (§ 249 StGB) vor.

Wie oben, das ist nicht richtig, denn für einen Raub bedarf es der Zueignungsabsicht. Wegnahme ist nur ein Teil des Raubes, reicht für die Vollendung des Tatbestandes jedoch allein noch nicht aus.

3. Räuberische Erpressung und Raub sind beides
Verbrechen (–> Mindeststrafe: ein Jahr Freiheitsstrafe, §
12 Abs.1 StGB). Tatsächlich würden beide zuvor geschilderten
Fälle in der Praxis auch völlig gleich gehandhabt.

Nicht ganz, die Praxis sieht den Raub als einen Qualifikationstatbestand der Räuberischen Erpressung, so dass diese nicht gleich behandelt werden.

4. Sollte die Drohung insgesamt nicht ernst gemeint
gewesen sein (was der Täter kaum einem Richter wird weismachen
können…), läge überhaupt keine Straftat vor.

Es geht hier auch nicht um die Ernsthaftigkeit der Drohung, das wurde nie in Frage gestellt, sonden um die Absicht, sich die weggenommene Sache auch zuzueignen.

5. Nötigung (§ 240 StGB) wäre es nur dann, wenn der
Täter grundsätzlich einen Anspruch auf die Zigarette hätte
(was eher unwahrscheinlich ist), denn dann wäre die
beabsichtigte Zueignung der Zigarette nicht rechtswidrig.

Das stimmt, Nötigung wäre es aber auch bei vorliegender Rechtswidrigkeit aber fehlender Zueignung (im obigen Satz wurde der Begriff ja selbst von Dir verwendet, also muss er auch subsumiert werden).

6. Der Versuch ist immer strafbar, denn es läge
in einem solchen Fall immer ein Verbrechen vor, auch im
minderschweren Fall (§ 12 Abs.3 StGB).

Das hat nie jemand bestritten.

7. Bei nicht gar zu vielen Vorstrafen käme aber
bestimmt eine Bewährungssstrafe in Betracht, denn es handelt
sich sicherlich um einen minderschweren Fall (–> geringe
Beute, geringe Gewaltintensität).

Möglich

Dies sollte jetzt alle wesentlichen Fragen beantwortet haben.
:wink:

Leider nicht, siehe oben.
Gruß
Dea

Hallo Dea,

ich fürchte, hier bedarf es weiterer Korrekturen:

nö, eigentlich nicht. Deine ergänzenden Ausführungen sind zwar theoretisch alle richtig, allerdings sehr praxisfern. Der ursprünglich Fragende schien mir eher an der praktisch relevanten Lösung des Falles interessiert zu sein.

1. Die Drohung „Zigarette, sonst Beule“ ist - ernst
gemeint - eine räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB), wenn
der Täter mit seiner Drohung bezweckt, daß ihm die Zigarette
gegeben wird.

Nein, das ist nicht richtig. Denn es bedarf wie gesagt der
Zueignungsabsicht für einen Raub. Die alleinige Inbesitznahme
reicht hierfür nicht aus.

Richtig.
Aber: Welcher Laie kann mit Zueignungsabsicht etwas anfangen?
Und vor allem: Wer versucht, gewaltsam (und sei es durch Drohung mit Gewalt) eine Zigarette zu erlangen, um sich dann an deren bloßem Besitz zu erfreuen??? Die Antwort ist einfach: niemand.
Vor allem wird der Täter keinem Richter weismachen können, er habe ledigliche „räuberische Gebrauchsanmaßung“ (und damit bloße Nötigung) betreiben wollen…

2. Wenn der Täter meint, mit jener Drohung das Opfer so
einschüchtern zu können, daß er diesem die Zigarette
wegnehmen kann, dann liegt Raub (§ 249 StGB) vor.

Wie oben, das ist nicht richtig, denn für einen Raub bedarf es
der Zueignungsabsicht. Wegnahme ist nur ein Teil des Raubes,
reicht für die Vollendung des Tatbestandes jedoch allein noch
nicht aus.

Dito siehe oben.
Ernsthafte Zweifel am Vorliegen der Zueignungsabsicht können nicht bestehen.

3. Räuberische Erpressung und Raub sind beides
Verbrechen (–> Mindeststrafe: ein Jahr Freiheitsstrafe, §
12 Abs.1 StGB). Tatsächlich würden beide zuvor geschilderten
Fälle in der Praxis auch völlig gleich gehandhabt.

Nicht ganz, die Praxis sieht den Raub als einen
Qualifikationstatbestand der Räuberischen Erpressung, so dass
diese nicht gleich behandelt werden.

Diese Auffassung ist leider unzutreffend, Dea.
In der Kommentarliteratur wird räuberische Erpressung teils als Qualifikation zum Raub angesehen. Die Praxis (hier: der Bundesgerichtshof und sämtliche bundeseutschen Strafgerichte) sehen das viel simpler und pragmatischer, nämlich als Ausschlußverhältnis:
Wegnehmen = Raub, Hingeben = Räuberische Erpressung

4. Sollte die Drohung insgesamt nicht ernst gemeint
gewesen sein (was der Täter kaum einem Richter wird weismachen
können…), läge überhaupt keine Straftat vor.

Es geht hier auch nicht um die Ernsthaftigkeit der Drohung,
das wurde nie in Frage gestellt, sonden um die Absicht, sich
die weggenommene Sache auch zuzueignen.

Ich denke, das wird nicht ernsthaft in Frage gestellt, aber ich wiederhole mich.

5. Nötigung (§ 240 StGB) wäre es nur dann, wenn der
Täter grundsätzlich einen Anspruch auf die Zigarette hätte
(was eher unwahrscheinlich ist), denn dann wäre die
beabsichtigte Zueignung der Zigarette nicht rechtswidrig.

Das stimmt, Nötigung wäre es aber auch bei vorliegender
Rechtswidrigkeit aber fehlender Zueignung (im obigen Satz
wurde der Begriff ja selbst von Dir verwendet, also muss er
auch subsumiert werden).

[Trifft zu, s.o.]

6. Der Versuch ist immer strafbar, denn es läge
in einem solchen Fall immer ein Verbrechen vor, auch im
minderschweren Fall (§ 12 Abs.3 StGB).

Das hat nie jemand bestritten.

Leider doch, siehe Posting von Andreas Wehnert, 26.12., 01.29 Uhr.

7. Bei nicht gar zu vielen Vorstrafen käme aber
bestimmt eine Bewährungssstrafe in Betracht, denn es handelt
sich sicherlich um einen minderschweren Fall (–> geringe
Beute, geringe Gewaltintensität).

Möglich

Sicherlich.

Dies sollte jetzt alle wesentlichen Fragen beantwortet haben.
:wink:

Leider nicht, siehe oben.
Gruß
Dea

Vielleicht sollte grundsätzlich geklärt werden, ob eine Frage eher theoretisch (Exmaensvorbereitung oder sonstwas) oder praktisch (reales Leben) gemeint ist.
Dann bräuchten wir uns nicht gegenseitig zu widersprechen. :wink:

Rein inhaltlich hat Dea [bis auf Punkt 3] genauso Recht wie ich (sprach er bescheiden…)

Gruß.
OpiWahn

Hallo,

grundsätzlich gebe ich hier sehr wohl praxisrelevante Aussagen, wenn die Frage jedoch ins Dogmatische abdriftet, äußere ich mich auch hierzu.

Diese Auffassung ist leider unzutreffend, Dea.
In der Kommentarliteratur wird räuberische Erpressung teils
als Qualifikation zum Raub angesehen. Die Praxis (hier: der
Bundesgerichtshof und sämtliche bundeseutschen Strafgerichte)
sehen das viel simpler und pragmatischer, nämlich als
Ausschlußverhältnis:
Wegnehmen = Raub, Hingeben = Räuberische Erpressung

Zunächst einmal sieht der BGH und nicht nur ein Teil der Kommentarliteratur den Raub als Qualifikation der Räuberischen Erpressung (BGHSt 14, 386; 25, 244; 41 126). Das genannte Ausschlussverhältnis bezieht sich daher nicht auf die Natur der Normen sondern trennt lediglich den Auffangtatbestand von der Qualifikation (Übersicht dazu auch bei Joecks StGB § 255 Rdn. 3 ff.).

Daher die Kritik der Literatur am BGH, dass der systematisch weiter hinten gelagerte Grundtatbestand auf die vorhergehende Qualifikation verweisen würde (Joecks a.a.O. Rdn. 5).

Die Literatur hingegen sieht entgegen dem BGH beide Tatbestände in einem absoluten Exklusivitätsverhältnis (was eine Qualifikation des Raubes ausschließe) und fordert daher im Rahmen des § 255 StGB das ungeschriebene Tatbestandsmermal der Vermögensverfügung, da es sich, entgegen der Auffassung des BGH, um ein reines Selbstschädigungsdelikt handele(Schönke/Schröder-Eser § 253).

Insofern war meine Aussage völlig zutreffend.
Gruß
Dea

Hallo Dea,

grundsätzlich gebe ich hier sehr wohl praxisrelevante
Aussagen, wenn die Frage jedoch ins Dogmatische abdriftet,
äußere ich mich auch hierzu.

ich sehe w-w-w mehr so als Praxis-Forum an. Daher ist für den Nichtjuristen (was die meisten, die sich gerade an dieses Brett wenden, außer uns wohl sind) die griffige Formel

Wegnehmen = Raub, Hingeben = Räuberische Erpressung

vermutlich am praktischsten.

Das Um-sich-Werfen mit Fundstellen aus der juristischen Fachliteratur werde ich daher nicht fortsetzen; außer uns zweien wird’s die wenigsten interessieren.

Nichts für ungut.
OpiWahn

Hallo,

ich fürchte, mir ist Deine Diskussionspolitik nicht ganz verständlich.

Es ging hier nicht um praktisch oder nicht praktisch, sondern um richtig oder falsch. Denn Du hast behauptet, dass meine Aussage nicht richtig wäre.

Nach meinem Verständnis stellt man, wenn man behauptet, die Aussage des anderen sei nicht richtig, oder sich dieser Behauptung ausgesetzt sieht, Behauptungen nicht einfach in den Raum, sondern belegt diese. Und ist nun einmal auch ein Grundprinzip der Rechtswissenschaft.

Wenn Du dies anders siehst, ist das Dir überlassen.

Die Diskussion ist vor diesem Hintergrund natürlich überflüssig.

Gruß
Dea

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Hallo Dea,

ich fürchte, mir ist Deine Diskussionspolitik nicht ganz
verständlich.

ganz einfach:
Wir sind nicht bei Juristen-unter-sich.de. Ich vermute schlicht, daß die meisten w-w-w-User an zu tiefgehenden Auseinandersetzungen nebst Fundstellen etc. nicht interessiert sind (Wissen tu ich’s nicht, da ich neu in w-w-w bin; die anderen von mir gelesenen Beiträge wirken aber so).

Echte, „harte“ juristische Auseinandersetzungen habe ich auch im Alltag genug; die müssen hier für meinen Geschmack nicht sein.

That’s it.
Gruß.
OpiWahn

MOD: Diskussion ist durchaus erwünscht
Hallo!

Das ist hier das Brett „Allgemeine Rechtsfragen“, und wenn dann mal jemand tatsächlich eine allgemeine Rechtsfrage aufwirft, soll die auch ruhig kontrovers und sehr gerne auch mit einem gewissen wissenschaftlichen Anspruch diskutiert werden. Das ewige „Person A hat ein Problem mit Person B“ - „Person A sollte mit Person B mal reden“ - Geeiere geht mir weitaus mehr auf den Sack als diese Diskussion hier. Wen’s nicht interessiert, der muss die Beiträge ja nicht lesen. Und die anderen dürfen ruhig mal erfahren, dass Jura ein bißchen komplizierter ist als die ewige Frage nach dem Umtauschrecht im Fernabsatz.

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