Hallo Dea,
ich fürchte, hier bedarf es weiterer Korrekturen:
nö, eigentlich nicht. Deine ergänzenden Ausführungen sind zwar theoretisch alle richtig, allerdings sehr praxisfern. Der ursprünglich Fragende schien mir eher an der praktisch relevanten Lösung des Falles interessiert zu sein.
1. Die Drohung „Zigarette, sonst Beule“ ist - ernst
gemeint - eine räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB), wenn
der Täter mit seiner Drohung bezweckt, daß ihm die Zigarette
gegeben wird.
Nein, das ist nicht richtig. Denn es bedarf wie gesagt der
Zueignungsabsicht für einen Raub. Die alleinige Inbesitznahme
reicht hierfür nicht aus.
Richtig.
Aber: Welcher Laie kann mit Zueignungsabsicht etwas anfangen?
Und vor allem: Wer versucht, gewaltsam (und sei es durch Drohung mit Gewalt) eine Zigarette zu erlangen, um sich dann an deren bloßem Besitz zu erfreuen??? Die Antwort ist einfach: niemand.
Vor allem wird der Täter keinem Richter weismachen können, er habe ledigliche „räuberische Gebrauchsanmaßung“ (und damit bloße Nötigung) betreiben wollen…
2. Wenn der Täter meint, mit jener Drohung das Opfer so
einschüchtern zu können, daß er diesem die Zigarette
wegnehmen kann, dann liegt Raub (§ 249 StGB) vor.
Wie oben, das ist nicht richtig, denn für einen Raub bedarf es
der Zueignungsabsicht. Wegnahme ist nur ein Teil des Raubes,
reicht für die Vollendung des Tatbestandes jedoch allein noch
nicht aus.
Dito siehe oben.
Ernsthafte Zweifel am Vorliegen der Zueignungsabsicht können nicht bestehen.
3. Räuberische Erpressung und Raub sind beides
Verbrechen (–> Mindeststrafe: ein Jahr Freiheitsstrafe, §
12 Abs.1 StGB). Tatsächlich würden beide zuvor geschilderten
Fälle in der Praxis auch völlig gleich gehandhabt.
Nicht ganz, die Praxis sieht den Raub als einen
Qualifikationstatbestand der Räuberischen Erpressung, so dass
diese nicht gleich behandelt werden.
Diese Auffassung ist leider unzutreffend, Dea.
In der Kommentarliteratur wird räuberische Erpressung teils als Qualifikation zum Raub angesehen. Die Praxis (hier: der Bundesgerichtshof und sämtliche bundeseutschen Strafgerichte) sehen das viel simpler und pragmatischer, nämlich als Ausschlußverhältnis:
Wegnehmen = Raub, Hingeben = Räuberische Erpressung
4. Sollte die Drohung insgesamt nicht ernst gemeint
gewesen sein (was der Täter kaum einem Richter wird weismachen
können…), läge überhaupt keine Straftat vor.
Es geht hier auch nicht um die Ernsthaftigkeit der Drohung,
das wurde nie in Frage gestellt, sonden um die Absicht, sich
die weggenommene Sache auch zuzueignen.
Ich denke, das wird nicht ernsthaft in Frage gestellt, aber ich wiederhole mich.
5. Nötigung (§ 240 StGB) wäre es nur dann, wenn der
Täter grundsätzlich einen Anspruch auf die Zigarette hätte
(was eher unwahrscheinlich ist), denn dann wäre die
beabsichtigte Zueignung der Zigarette nicht rechtswidrig.
Das stimmt, Nötigung wäre es aber auch bei vorliegender
Rechtswidrigkeit aber fehlender Zueignung (im obigen Satz
wurde der Begriff ja selbst von Dir verwendet, also muss er
auch subsumiert werden).
[Trifft zu, s.o.]
6. Der Versuch ist immer strafbar, denn es läge
in einem solchen Fall immer ein Verbrechen vor, auch im
minderschweren Fall (§ 12 Abs.3 StGB).
Das hat nie jemand bestritten.
Leider doch, siehe Posting von Andreas Wehnert, 26.12., 01.29 Uhr.
7. Bei nicht gar zu vielen Vorstrafen käme aber
bestimmt eine Bewährungssstrafe in Betracht, denn es handelt
sich sicherlich um einen minderschweren Fall (–> geringe
Beute, geringe Gewaltintensität).
Möglich
Sicherlich.
Dies sollte jetzt alle wesentlichen Fragen beantwortet haben.

Leider nicht, siehe oben.
Gruß
Dea
Vielleicht sollte grundsätzlich geklärt werden, ob eine Frage eher theoretisch (Exmaensvorbereitung oder sonstwas) oder praktisch (reales Leben) gemeint ist.
Dann bräuchten wir uns nicht gegenseitig zu widersprechen. 
Rein inhaltlich hat Dea [bis auf Punkt 3] genauso Recht wie ich (sprach er bescheiden…)
Gruß.
OpiWahn