Wenn ich eine Rechnung bei der BuchfÜhrung vorliegen habe und das Leistungsdatum im abgelaufenen Wirtschaftsjahr ist und das Rechnungsdatum im neuem Wirtschaftsjahr d.h. Vorlage erst nach dem Bilanzstichtag. Kann ich dass als Verbindlichkeit buchen oder muss ich eine RÜckstellung bilden?? Oder hat das wiederum mit der besseren Erkenntnis Bilanz zu tun??
da die Höhe der Leistung sicher ist, stellt dies eine Verbindlichkeit dar, welche zum 31.12. des Wirtschaftsjahres passiviert werden muss, in dem die Leistung erfolgt ist. Das heißt, die Kosten gehören noch ins alte Jahr und müssen gegen Verbindlichkeit gebucht werden. Bei einer Rückstellung handelt es sich hingegen immer um Kosten, die zwar auch das alte Jahr betreffen, wo aber die Leistung im alten Jahr noch gar nicht erfolgt und somit der Zeitpunkt der Verwirklichung und auch die tatsächliche Höhe der Leistung noch gar nicht bekannt sind. Aber!!! Ganz wichtig!!! Diese o. g. Regelungen gelten nur für Unternehmen, die bilanzieren und nicht ihren Gewinn nur durch eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Denn bei letzterem gilt das s. g. Zufluus-Abfluss-Prinzip. D. h., erst bei Zahlung ist es eine Betriebsausgabe, unabhängig davon, in welchem Jahr die Leistung erfolgt ist.