Ist das Recht so

TurboTdi TurboTdi
Themenstarter

Hallo Leute , mal angenommen mann hat vor 2 Tagen an einer Tankstelle Gas und Benzin getankt , als man die Rechnung bezahlen wollte hat der Kassierer versucht 10 Minuten lang zu Kassieren aber die Beträge waren weg ,als er da am versuchen war, ist der Betrag 12,99 euro aufgetaucht dieser Betrag wurde mit Ec Karte bezahlt und gut ist , nach zwei Tagen rufen die die Bank an um an die Daten des jenigen dran zu kommen was nicht klappt aber die nummer lassen die da und die Bnk gibt es weiter, der Kunde ruft dort an und es wird ihm gesagt das der Betrag aufgetaucht wäre das er das bezahlen solle,muss er dies den ,die Tankstelle 30 km weg.

Das Recht ist so.

TurboTdi TurboTdi
Themenstarter

Was für eine originelle Begrüßung! Ich hoffe, ich kann adäquat reagieren…

Cinquecento sporting Cinquecento sporting
Antworter

Hallo Leute , mal angenommen mann hat vor 2 Tagen an einer
Tankstelle Gas und Benzin getankt , als man die Rechnung
bezahlen wollte hat der Kassierer versucht 10 Minuten lang zu
Kassieren aber die Beträge waren weg ,als er da am versuchen
war, ist der Betrag 12,99 euro aufgetaucht dieser Betrag wurde
mit Ec Karte bezahlt und gut ist , nach zwei Tagen rufen die
die Bank an um an die Daten des jenigen dran zu kommen was
nicht klappt aber die nummer lassen die da und die Bnk gibt es
weiter, der Kunde ruft dort an und es wird ihm gesagt das der
Betrag aufgetaucht wäre das er das bezahlen solle,muss er dies
den ,die Tankstelle 30 km weg.

Auch wenn ich nicht sicher bin, ob ich alles verstanden habe: Der Kunde muss das bezahlen, was er gekauft hat. Anders könnte man das allenfalls dann sehen, wenn der Tankwart tatsächlich „12,99 und gut ist“ gesagt, dem Kunden also den Restbetrag erlassen hätte.

Hallo,

die Tankstelle ist zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung verpflichtet, was bedingt dass diese den tatsächlichen Rechnungsbetrag auch nachweisen muss. So ist die lapidare Aussage, dass der Betrag wieder aufgetaucht ist, für den ordnungsgemäßen Beweis nicht ausreichend.

Im Übrigen hatte der Kunde unter dem Grundsatz von Treu und Glauben davon auszugehen, dass er seine Schuld der Tankstelle gegenüber erbracht hat.

Da der Kunde den Fehler im Kassensystem nicht verursacht hat, kann die Tankstelle (Bittsteller) im Nachhinein nicht verlangen, dass der Kunde die Entfernung zurücklegt. (Seit wann kommt der Knochen zum Hund?)

die Tankstelle ist zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung
verpflichtet

Phrase.

was bedingt dass diese den tatsächlichen
Rechnungsbetrag auch nachweisen muss.

Nein. Was gekauft wird, muss bezahlt werden. Mit Nachweisen hat die Pflicht als solche nichts zu tun; du verwechselst materielles Recht mit Prozessfrageb,

So ist die lapidare
Aussage, dass der Betrag wieder aufgetaucht ist, für den
ordnungsgemäßen Beweis nicht ausreichend.

Nach Beweisen wurde nur gar nicht gefragt.

Im Übrigen hatte der Kunde unter dem Grundsatz von Treu und
Glauben davon auszugehen, dass er seine Schuld der Tankstelle
gegenüber erbracht hat.

Viele Leute glauben, § 242 sei eine Beliebigkeitsnorm. Jedermann kann dahinein lesen, was er möchte. Ist aber leider nicht so, hat vor Gericht keinen Bestand.

Da der Kunde den Fehler im Kassensystem nicht verursacht hat,
kann die Tankstelle (Bittsteller) im Nachhinein nicht
verlangen, dass der Kunde die Entfernung zurücklegt. (Seit
wann kommt der Knochen zum Hund?)

Das stimmt allerdings, Geld ist nämlich eine Schickschuld. Natürlich kann man es dann auch bringen, aber abgeholt werden muss es nicht.

Levay

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Lieber Levay,

deine Aussage ist insofern nicht ganz korrekt.
Richtig ist, dass der Bezug auf Treu und Glauben mehr eine Phrase als ein handfester Grundsatz ist.

Auch wenn nicht nach den Beweisen gefragt wurde, ändert das nichts an der Tatsache, dass der Tankstellenbetreiber dem Schuldner gegenüber auch Nachfrage nachweisen muss, dass die angebliche Forderung sich tatsächlich auf diesen Kunden bezieht und dass die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich mit der erbrachten übereinstimmt.

Bei deiner letzten Antwort bin ich mir nicht ganz sicher wie diese zu verstehen ist, daher nochmals der Grundsatz, dass die korrekte Begleichung der Forderung an Ort und Stelle nicht möglich war, daher rührt, dass der Gläubiger keine erneute Anreise verlangen kann, da dies unter Würdigung aller Interessen unverhältnismäßig wäre.
Somit bleibt ihm nur auf eine andere Zahlart auszuweichen.

so so… und derjenige wusste nicht was auf seiner Säule stand oder hats bewusst verdrängt weil er dachte er kommt damit durch… nice. Vielleicht ist „gut is“ eben doch nicht gut.

Hallo!

„unverhältnismäßig“ - das ist auch so ein Wort mit dem man wild und ahnungslos herumwerfen kann, so wie „Treu und Glauben“…

Gruß
Tom

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deine Aussage ist insofern nicht ganz korrekt.

Doch.

Auch wenn nicht nach den Beweisen gefragt wurde, ändert das
nichts an der Tatsache, dass der Tankstellenbetreiber dem
Schuldner gegenüber auch Nachfrage nachweisen muss, dass die
angebliche Forderung sich tatsächlich auf diesen Kunden
bezieht und dass die in Rechnung gestellte Leistung
tatsächlich mit der erbrachten übereinstimmt.

Nein, das ist und bleibt materiell-rechtlich gesehen falsch. Ich weiß gar nicht, wieso wir uns jetzt über etwas streiten sollte, über das kein Jurist streiten würde, weil es doch ganz eindeutig ist.

Bei deiner letzten Antwort bin ich mir nicht ganz sicher wie
diese zu verstehen ist, daher nochmals der Grundsatz, dass die
korrekte Begleichung der Forderung an Ort und Stelle nicht
möglich war, daher rührt, dass der Gläubiger keine erneute
Anreise verlangen kann, da dies unter Würdigung aller
Interessen unverhältnismäßig wäre.

Wo im Gesetz steht in dem Kontext, um den es hier geht, irgendwas von Verhältnismäßigkeit? Das ist überhaupt nicht die Frage. Noch mal: Geldschulden sind Schickschulden. Das steht im Gesetz: §§ 270, 269 BGB.

Levay