Eine Praktikantin im Reisebüro soll nach Beendigung des Praktikums (Dauer: 1 Jahr) in eine verkürzte 2-jährige Ausbildung übernommen werden. Diese Vereinbarung liegt der Praktikantin in schriftlicher Form vom Arbeitgeber vor. Nun lehnt der Arbeitgeber aber die Ausbildung aus folgenden Gründen ab: die Praktikantin habe zu wenig Umsatz erzielt. Ist das rechtens? Die Praktikantin wurde quasi schon wie eine normale Reiseverkehrskauffrau behandelt: beriet Kunden, führte Verkaufsgespräche, verkaufte Reisen etc.
Ist das überhaupt die Aufgabe einer Praktikantin???
Darf die schriftliche Vereinbarung einfach so gebrochen werden?
Auch an dieser Stelle möchte ich mich zunächst dafür entschuldigen, daß ich meine Texte in der Regel mit einer freundlichen Anrede wie zum Beispiel Hallo beginne.
Zur Fragestellung an sich wäre es zunächst wichtig, den Inhalt dieser „Vereinbarung“ zu kennen.
Zu guter letzt meine demütigste Entschuldigung für die unmoderne und penetrante Art und Weise, mich - zum Beispiel mit einem Gruß - am Ende des Textes freundlich zu verabschieden.
LeoLo (heute alias „für mehr freundlichkeit“)
Hi,
zwar hast Du Dich für ein Hallo und einen Gruß entschuldigt, aber dann weder Hallo gesagt noch gegrüßt *hrhrhr*
Gruß S
Hallo,
die Vereinbarung lautet folgendermaßen:
"Hiermit wird vereinbart, das Frau XY, geb. am xy in xy, wohnhaft in xy, ab dem 1.8.09 im Reisebüro xy ein einjähriges Praktikum absolviert.
Sie erhält dafür ein monatliches Entgeld in Höhe von xy. An Urlaub werden ihr für diese Zeit 25 Arbeitstage gewährt (Samstage sind hiervon ausgeschlossen). Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
Ab 16.08.10 wird Frau xy eine zweijährige verkürzte Ausbildung als Reiseverkehrskauffrau im Reisebüro xy antreten. Über diese zweijährige Ausbildungszeit wird im Frühjahr 2010 ein gesonderter Ausbildungsvertrag abgeschlossen.
Wir hoffen, dass Ihnen Ihr künftiger Beruf gefallen wird und freuen uns schon jetzt auf eine gute Zusammenarbeit mit Ihnen.
Wir bitten Sie, die Vereinbarung umgehend zu unterschreiben und ein Exemplar bei uns vorbeizubringen."
Bin für jede Stellungnahme dazu dankbar!
Anzumerken wäre noch, dass das Praktikum von der Agentur für Arbeit finanziert wurde.
MfG
für mehr Gerechtigkeit
Hallo,
Bin für jede Stellungnahme dazu dankbar!
Das ist ja alles Schön und Gut. Möglicherweise bist Du im Recht. Aber wie würde denn die zweijährige Ausbildung ablaufen, wenn sie unter diesen Bedingungen zustande kommt? Wahrscheinlich hätten biede Seiten keinen Spass an den nächsten beiden Jahren.
Wie wäre es, eine gleiche Ausbildungsstelle bei einem anderen Ausbildungsbetrieb zu suchen? Das einjährige Praktikum ist doch eine gute „Eintrittskarte“. Und eine Verkürzung der Ausbildungszeit auf zwei Jahre dürfte auch dort „drin“ sein.
Gruß
Jörg Zabel
Hallo,
ich stimme Ihnen da vollkommen zu. Eine Ausbildung in einem anderen Reisebüro wäre mehr als sinnvoll, aber in der heutigen Zeit und bei diesem Berufsbild ist das durchaus schwierig.
Mich interessiert eigentlich auch mehr die Frage, ob der Arbeitgeber die Praktikantin als Azubi ablehnen darf, nur weil sie zu wenig Umsatz erzielt. Dies ist nämlich der einzige Grund, warum der Arbeitgeber die Praktikantin nicht einstellt.
MfG
für mehr Gerechtigkeit
Hallo,
IANAL, aber da in der Vereinbarung (man kann es auch als das benennen, was es ist, nämlich ein Vertrag -> Pacta sunt servanda!) keine Anforderung bez. Umsatz angegeben sind, halte ich die Sache für eindeutig, nämlich daß ein Anspruch auf einen Ausbildungsblatz besteht.
In wie weit es sinnvoll ist, den Anspruch juristisch durchzusetzen, steht, wie schon gesagt wurde, auf einem anderen Blatt.
Gruß
Christian
Hallo
Auf den ersten Blick scheint das irrelevant: Selbst wenn man das als verbindliche Zusage werten würde, wäre im Rahmen der Probezeit des Ausbildungsverhältnisses eine schriftliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist wirksam möglich (http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__22.html). Anzumerken sei, daß die Frage, inwieweit direkt vorgeschaltete Praktika auf die Berufsausbildungszeit anzurechnen sind, strittig ist. Im Falle eines Kurzpraktikums hat das BAG die Anrechnung verneint. Dem ist auch das ArbG Duisburg im Februar letzen Jahres gefolgt. Im Falle eines Ausbildungsverhältnisses nach vorherigem Arbeitsverhältnis hat das BAG die Anrechnung aufgrund der unterschiedlichen Natur der Vertragsverhältnisse ebenfalls verneint. In der Urteilsbegründung des BAG (6 AZR 127/04) heißt es zudem (Zitat) „Auch Zeiten eines vorgelagerten Praktikums werden im Allgemeinen nicht auf die Probezeit in einem Berufsausbildungsverhältnis angerechnet (Braun/Munk/Mühlhausen/Stück, § 13 BBiG, Rdnr. 6).“
Im Zuge einer Einstiegsqualifizierung (und darum handelt es sich doch, oder?) besteht zunächst eigentlich keine Übernahmepflicht. Die Begründung des AG halte ich daher für Blödsinn (denn es ist ja gerade Sinn der Ausbildung, das alles zu lernen und nicht, von Beginn an hohen Umsatz zu machen), aber rechtliche Möglichkeiten sind für mich nicht erkennbar, außer, zu versuchen, den Ausbildungsvertrag einzuklagen, der dann imho gem. § 22 BBiG fristlos kündbar wäre.
Gruß,
LeoLo
Hallo Christian,
danke für deine Antwort!
Eine vertraglich geregelte Umsatzhöhe wäre wohl auch eher in einem Vertrag mit einer bereits ausgebildeten Reiseverkehrskauffrau zu erwarten, als bei einem Vertrag mit einer Auszubildenden oder Praktikantin.
Das Reisebüro macht es sich sehr einfach, denn schließlich werden ihre Praktikanten von der Agentur für Arbeit bezahlt…
Und da die Praktikanten bereits Aufgaben einer Auszubildenden ausführen, sind sie sogar noch unterbezahlt…
MfG
für mehr Gerechtigkeit
Hallo LeoLo!
Danke für deine Antwort!
Laut IHK zählt die Probezeit im vorgeschalteten Praktikum (Einstiegsqualifizierung)bereits für die Ausbildung. Zu Beginn der Ausbildung kennt der Arbeitgeber die Praktikantin bereits seit einem Jahr, also fällt auch keine erneute Probezeit mehr an.
Da der AG das vermutlich nicht weiß, würde er voraussichtlich der Auszubildenen gleich zu Beginn wieder kündigen, was aber nichts rechtskräftig wäre.
MFG
für mehr Gerechtigkeit