Ist das schon der Straftatbestand der

… Bedrohung nach §241 StGB ?

Hallo Community …

ich habe ein Problem, das - wie sollte es auch anders sein :wink: - in zwischenmenschlichen Problemen artkuliert.

Um die Situation zu verstehe, nur ein oder zwei Punkte vorne weg …

  1. Ich habe eine neue Lebenspartnerin, die zwar noch nicht geschieden, aber schon seit geraumer Zeit in einer eigenen Wohnung getrennt von ihrem zukünftigen ExMann wohnt.
  2. Sie hat eine Tochter (12 Jahre)
  3. Ihr ExMann ist krankhaft eifersüchtigt, neigt zum Nachstellen und erkennt scheinbar auf einmal, wie sehr er sie doch liebt und wie toll sie doch für ihn gewesen ist …

… Und nun zu meinem eigentlichen Problem …
Auf der Social-Network-Seite des größten Netzwerkes weltweit, erhalte ich auf den Post auf der Seite ihrer Tochter von ihm folgendes Statement:
„[…] und wehe du tust einer von beiden (Tochter und Mutter, Anm. d. Verfassers) weh, denn dann solltest du verdammt schnell sein. Dumm nur es gibt immer einen der schneller ist.“

Erfüllt das schon den Tatbestand einer Bedrohung ? Es geht mir hier nicht darum, ob ich Angst vor ihm habe - das ist nicht die Frage. Ich würde ihn nur gern mit seinem eigene Schwachsinn konfrontieren, da er auf klare Argumente überhaupt nicht mehr ansprechbar ist, und wollte nur noch kurz die Erfahrung von ein oder zwei Experten einholen …

Eventuell kommt der Straftatbestand i.S.d.§ 241, Abs.2 In Frage,aber da der „Drohende“ seine Drohungen offenbar in einem Internetforum veröffentlicht, ist es ratsam, sich auch die Meinung eines Medien(straf)rechtlers einzuholen. Ist übrigens ein Antragsdelikt. Sie müssen Strafanzeige bei der Polizei erstatten, ob die Tätig werden, liegt in derem Ermessen.

Hallo!
Ums kurz zu machen, es erfüllt den Tatbestand nicht, weil keine direkt Drohung für Leib und Leben gegen dich ausgesprochen wurde. Da müsste schon stehen „ich knall dich ab“ oder du „bist so gut wie tot“. Eine Anzeige kannst du zwar machen wenn du dich bedroht fühlst, aber keine Staatsanwalt in Deutschland würde deswegen ein verfahren starten. Sinnvoller ist es den Kontakt zu genannten Person zu unterbinden. heist account löschen (evt. neu anlegen usw) damit die Möglichkeit der Kontaktaufnahme genommen wird. Wichtig, bedrohliche nachrichten abspreichern bzw ausdrucken als Beweismaterial für ein evt. späteres Verfahren. Sollte die Person dich oder deine Liebschaft aufsuchen, dann wäre hier der tatbestand des stalking ehr ersichtlicher.
Daamit besteht dann die Möglichkeit einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung, dass die Person sich euch nicht nähern darf, bei zu widerhandlung sollen Geldstrafen oder Haft seine Belohnung sein.
So etwas erwirkt man vor Gericht und ist glaube ich Zivilrecht. Kann so weit ich weis jeder machen.
Gruß

„[…] und wehe du tust einer von beiden (Tochter und Mutter,
Anm. d. Verfassers) weh, denn dann solltest du verdammt
schnell sein. Dumm nur es gibt immer einen der schneller ist.“

M.E. ist hier weder der Tatbestand der Nötigung noch der Bedrohung erfüllt.

Nötigung:

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch
Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt…

Bedrohung:

Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn
oder eine ihm nahestehende Person gerichteten
Verbrechens bedroht …

Hier gibt es keine RECHTSWIDRIGE Nötigung („wehe, Du tust jemandem weh“) noch eine Drohung mit einem Verbrechen.
Zumindest geht aus dem geschilderten Sachverhalt nix entsprechendes hervor.

Hoffe, ich konnte etwas helfen.

Gruß