Hallo,
das würde nicht reichen.
Eisele in dem StGB-Kommentar von Schönke/Schröder führt hierzu aus:
Für eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung genügt nicht jede Belästigung des Opfers, die mit der Austragung und Lösung von Konflikten, insb. dem Scheitern von Beziehungen verbunden ist, zumal dies häufig eine Kontaktaufnahme oder Kommunikation voraussetzt (OLG Rostock Beschluss v. 27. 5. 2009, 1 Ss 96/09 I 40/09, AG Löbau StV 08, 647, Fischer 22, Peters NStZ 09, 241). Erfasst werden sollen nur gravierende und ernst zu nehmende Beeinträchtigungen, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung hinausgehen (BT-Drs. 16/3641 S. 14, BGH FamRZ 10, 291, Rostock Beschluss v. 27. 5. 2009, 1 Ss 96/09 I 40/09). Das Opfer muss sich zur Veränderung der Lebensgestaltung gerade durch die Nachstellungshandlungen gezwungen sehen (vgl. BT-Drs. 16/575 S. 8). Damit wird deutlich, dass die Beeinträchtigung schon nach der Konstruktion des Tatbestandes regelmäßig durch Vorsorge- und Schutzmaßnahmen des Opfers, die sich als Reaktion auf das Täterverhalten darstellen, eintritt. Soweit erfolgreiche Vorsorgemaßnahmen – wie das zeitweise Ausschalten des Mobiltelefons – diesen Grad nicht erreichen oder das Opfer die Nachstellungshandlungen des Täters erträgt, ist der Tatbestand nicht verwirklicht (OLG Rostock Beschluss v. 27. 5. 2009, 1 Ss 96/09 I 40/09, AG Löbau StV 08, 647). Bei der Beurteilung, welche Handlungen nicht mehr hinzunehmen sind, kommt es nicht allein auf die subjektive Sicht des Opfers an, vielmehr ist eine „objektivierbare Beeinträchtigung“ erforderlich (BT-Drs. 16/575 S. 8, OLG Rostock Beschluss v. 27. 5. 2009, 1 Ss 96/09 I 40/09, Gazeas JR 07, 503; Löhr aaO 346). Dabei kommt es in Anlehnung an die Maßstäbe bei der Drohung iSd § 240 darauf an, ob das Opfer den Nachstellungen noch in besonnener Selbstbehauptung standhalten muss oder nicht (Kraus aaO 55, Krüger aaO 182, Mrosk, NJ 09, 419, Valerius JuS 07, 323). Freilich ist hierbei die besondere psychische Situation des Opfers aufgrund des Täterverhaltens zu berücksichtigen, wofür vor allem Gewicht und Dauer der Einwirkungen von Bedeutung sind.
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Beispiele für eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung sind Aufgabe des Arbeitsplatzes, Umzug aus der Wohnung, Verlassen der Wohnung nur in Begleitung, Auswanderung (BT-Drs. 16/575 S. 8, BGH FamRZ 10, 291, Hamm NStZ-RR 09, 175, Rostock Beschluss v. 27. 5. 2009, 1 Ss 96/09 I 40/09, AG Löbau StV 08, 647) Notwendigkeit therapeutischer Behandlungen (HK-Krupna 10) sowie Rückzug aus dem sozialen Leben, erhebliche Veränderungen in der Freizeitgestaltung und im Kommunikationsverhalten (Fischer 22, Neubacher/Seher JZ 07, 1034). Nicht ausreichend sind dagegen der Verzicht auf Entgegennahme von Anrufen, die Benutzung eines Anrufbeantworters bei telefonischer Kontaktaufnahme, die Einrichtung einer Fangschaltung (BT-Drs. 16/575 S. 8, BGH FamRZ 10, 291), das Wechseln der Telefonnummer (Gazeas JR 07, 503, Valerius JuS 07, 323; and. Moosbacher NStZ 07, 667, Mitsch Jura 07, 405), das Installieren von Alarmanlagen (Fischer 23), ein einwöchiger Umzug in eine Ferienwohnung (AG Löbau StV 08, 646), das Beantragen von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (Hamm NStZ-RR 09, 175) sowie Schutzmaßnahmen, die – wie das Verschließen von Fenstern und Türen – auch ansonsten üblich sind (Rostock Beschluss v. 27. 5. 2009, 1 Ss 96/09 I 40/09). Freilich kann sich eine schwerwiegende Beeinträchtigung auch aus der Kumulation verschiedener Reaktionen ergeben (BGH FamRZ 10, 291, Rostock Beschluss v. 27. 5. 2009, 1 Ss 96/09 I 40/09, Krüger aaO 179 f., Valerius JuS 07, 323). Auch die mit Störanrufen verbundene Schlaflosigkeit des Opfers, die Furcht oder das Gefühl des Bedrohtseins genügen für sich genommen nicht, soweit diese keine weiteren Auswirkungen auf die Lebensgestaltung haben (Rostock Beschluss v. 27. 5. 2009, 1 Ss 96/09 I 40/09, AG Löbau StV 08, 647, Fischer 22, Gazeas JR 07, 503, Wolters SK 4; s. aber auch Buß aaO 226, Neubacher/Seher JZ 07, 1034, Peters NStZ 09, 241). Insoweit muss man sehen, dass durch den tatbestandlichen Erfolg gerade die Handlungs- und Entschlussfreiheit des Opfers, nicht aber das Freisein von Furcht oder die Gesundheit geschützt werden (Kraus aaO 55 f.).
VG
EK