Ist das schon Stalking? Was gg, aufr. Person tun?

Hallo ihr Lieben.

mal eine Frage zu einem fiktiven Fall. Nehmen wir an, wir haben drei Personen, F, M und E. M und E waren mal ein Paar. Nun hat E (weiblich) M aber vor langer Zeit abserviert, ihn aber danach immer wieder mal angeschrieben, angerufen und um Neubeginn gebeten. M ist aber schon länger mit F „zusammen“. M und F sind glücklich aber E funkt immer wieder dazwischen, schreibt verwirrende SMS, Tags wie nachts, ruft bei den Eltern und Großeltern von M an, weint am Telefon und bettelt, man möge M doch sagen, wieder mit E zusammen zu kommen. Weil das irgendwann schon arg eskalierte, schaltete sich F ein und gebot E, sie in Ruhe zu lassen und teilte ihr mit, dass kein Kontakt mehr gewünscht sei. Nun hat E unlängst M auf der Arbeit „heimgesucht“ und saß heulend vor dessen Tür. M ließ E daraufhin wegschicken. Sowohl F ist darüber seit längerem sehr besorgt, als auch die Eltern von M. Offensichtlich hat E nachweislich psychische Probleme, gesteht dies auch ein. F hat mittlerweile ernsthaft sorgen, dass E ihr oder M etwas antun könnte. Einmal stand e auch vor der Haustür von M& F, nachdem sie sich Zugang zum Haus beschafft hatte, um die Nachfolgerin zu sehen. Zudem unterstellt sie M, er hätte noch Zuwendungen gezeigt.

Gibt es irgendetwas, dass man von Rechtsseiten tun kann, um E Einhalt zu gebieten?
Ist das schon Stalking? Die Anrufe, besuche, SMS kommen immer Schubweise, teilweise mit langer Unterbrechung. Dennoch lebt F mittlerweile in Angst, dass etwas passieren könnte, geht nicht mehr ohne Pfefferspray aus dem Haus.

Kennt sich jemand damit aus?

"Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

  1. seine räumliche Nähe aufsucht,
  2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
  3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
  4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
  5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
    und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
    http://dejure.org/gesetze/StGB/238.html

Und was tut man in so einem Fall? Anzeigen? Anwalt einschalten? Und ist das dann Sache von M oder F? Immerhin fühlt sich F bedroht…

Hallo,

worin bestehen denn die schwerwiegenden Beeinträchtigungen für die Lebensgestaltung des Belästigten? Die Hürden dafür sind hoch.

Kann ich bislang nicht sehen, daher bislang auch keine Strafbarkeit.
VG
EK

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Angst, alleine auf die Straße zu gehen? Ständig die Befürchtung zu haben, dass es doch zu übergreifenden Handlungen kommt? Nachrede?

Hallo,

das würde nicht reichen.

Eisele in dem StGB-Kommentar von Schönke/Schröder führt hierzu aus:

Für eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung genügt nicht jede Belästigung des Opfers, die mit der Austragung und Lösung von Konflikten, insb. dem Scheitern von Beziehungen verbunden ist, zumal dies häufig eine Kontaktaufnahme oder Kommunikation voraussetzt (OLG Rostock Beschluss v. 27. 5. 2009, 1 Ss 96/09 I 40/09, AG Löbau StV 08, 647, Fischer 22, Peters NStZ 09, 241). Erfasst werden sollen nur gravierende und ernst zu nehmende Beeinträchtigungen, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung hinausgehen (BT-Drs. 16/3641 S. 14, BGH FamRZ 10, 291, Rostock Beschluss v. 27. 5. 2009, 1 Ss 96/09 I 40/09). Das Opfer muss sich zur Veränderung der Lebensgestaltung gerade durch die Nachstellungshandlungen gezwungen sehen (vgl. BT-Drs. 16/575 S. 8). Damit wird deutlich, dass die Beeinträchtigung schon nach der Konstruktion des Tatbestandes regelmäßig durch Vorsorge- und Schutzmaßnahmen des Opfers, die sich als Reaktion auf das Täterverhalten darstellen, eintritt. Soweit erfolgreiche Vorsorgemaßnahmen – wie das zeitweise Ausschalten des Mobiltelefons – diesen Grad nicht erreichen oder das Opfer die Nachstellungshandlungen des Täters erträgt, ist der Tatbestand nicht verwirklicht (OLG Rostock Beschluss v. 27. 5. 2009, 1 Ss 96/09 I 40/09, AG Löbau StV 08, 647). Bei der Beurteilung, welche Handlungen nicht mehr hinzunehmen sind, kommt es nicht allein auf die subjektive Sicht des Opfers an, vielmehr ist eine „objektivierbare Beeinträchtigung“ erforderlich (BT-Drs. 16/575 S. 8, OLG Rostock Beschluss v. 27. 5. 2009, 1 Ss 96/09 I 40/09, Gazeas JR 07, 503; Löhr aaO 346). Dabei kommt es in Anlehnung an die Maßstäbe bei der Drohung iSd § 240 darauf an, ob das Opfer den Nachstellungen noch in besonnener Selbstbehauptung standhalten muss oder nicht (Kraus aaO 55, Krüger aaO 182, Mrosk, NJ 09, 419, Valerius JuS 07, 323). Freilich ist hierbei die besondere psychische Situation des Opfers aufgrund des Täterverhaltens zu berücksichtigen, wofür vor allem Gewicht und Dauer der Einwirkungen von Bedeutung sind.
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Beispiele für eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung sind Aufgabe des Arbeitsplatzes, Umzug aus der Wohnung, Verlassen der Wohnung nur in Begleitung, Auswanderung (BT-Drs. 16/575 S. 8, BGH FamRZ 10, 291, Hamm NStZ-RR 09, 175, Rostock Beschluss v. 27. 5. 2009, 1 Ss 96/09 I 40/09, AG Löbau StV 08, 647) Notwendigkeit therapeutischer Behandlungen (HK-Krupna 10) sowie Rückzug aus dem sozialen Leben, erhebliche Veränderungen in der Freizeitgestaltung und im Kommunikationsverhalten (Fischer 22, Neubacher/Seher JZ 07, 1034). Nicht ausreichend sind dagegen der Verzicht auf Entgegennahme von Anrufen, die Benutzung eines Anrufbeantworters bei telefonischer Kontaktaufnahme, die Einrichtung einer Fangschaltung (BT-Drs. 16/575 S. 8, BGH FamRZ 10, 291), das Wechseln der Telefonnummer (Gazeas JR 07, 503, Valerius JuS 07, 323; and. Moosbacher NStZ 07, 667, Mitsch Jura 07, 405), das Installieren von Alarmanlagen (Fischer 23), ein einwöchiger Umzug in eine Ferienwohnung (AG Löbau StV 08, 646), das Beantragen von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (Hamm NStZ-RR 09, 175) sowie Schutzmaßnahmen, die – wie das Verschließen von Fenstern und Türen – auch ansonsten üblich sind (Rostock Beschluss v. 27. 5. 2009, 1 Ss 96/09 I 40/09). Freilich kann sich eine schwerwiegende Beeinträchtigung auch aus der Kumulation verschiedener Reaktionen ergeben (BGH FamRZ 10, 291, Rostock Beschluss v. 27. 5. 2009, 1 Ss 96/09 I 40/09, Krüger aaO 179 f., Valerius JuS 07, 323). Auch die mit Störanrufen verbundene Schlaflosigkeit des Opfers, die Furcht oder das Gefühl des Bedrohtseins genügen für sich genommen nicht, soweit diese keine weiteren Auswirkungen auf die Lebensgestaltung haben (Rostock Beschluss v. 27. 5. 2009, 1 Ss 96/09 I 40/09, AG Löbau StV 08, 647, Fischer 22, Gazeas JR 07, 503, Wolters SK 4; s. aber auch Buß aaO 226, Neubacher/Seher JZ 07, 1034, Peters NStZ 09, 241). Insoweit muss man sehen, dass durch den tatbestandlichen Erfolg gerade die Handlungs- und Entschlussfreiheit des Opfers, nicht aber das Freisein von Furcht oder die Gesundheit geschützt werden (Kraus aaO 55 f.).

VG
EK

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Schritt 1: Prüfen, ob die genannten Merkmale auf einen zutreffen. Schritt 2: Falls ja: Anzeige erstatten wegen Nachstellung. Das wäre Sache dessen, der sich schwerwiegend beeinträchtigt fühlt. Was dabei herauskommt wird sich weisen…

Hallo,

also ich kenne einen etwas ähnlich gelagerten Fall, wo es sogar die deutliche Androhung schwerer Körperverletzung gegenüber der Frau gab (mündlich) - die Polizei hat nur mit viel gutem Willen (und vielleicht auch weil es weibliche Beamte waren) eine Anzeige aufgenommen.

So ist die Realität…

Aber Telefonate kann man ja immerhin vermeiden - die Person sollte von ALLEN massiv ignoriert werden.

Gruß
A.A.

Hallo,

Entwederich habe es überlesen - oder - in den ganzen EFM Gewirr habe ich nicht gelesen, dass der Typ seiner Ex direkt und ohne Umwege gesagt hat, sie solle ihn nie wieder kontaktieren.

Zwar hat die Neue Perle es ihr gesagt, er aber hat es ihr nicht direkt gesagt …
Er schickt sie weg, es ärgert ihn …es ärgert ihn noch mehr … blah …

ABER

ER muss IHR direkt und ohne Umwege klar machen, dass sie ihn in Ruhe lassen soll.

Nicht die Mutter soll es der Ex sagen, nicht die Oma, nicht die aktuelle oder nächste Schnalle, sondern nur er.

Erst wenn Sie dann weiter macht, erst dann wäre es stalking.

LG Jasmin

Verwechslung
okay, durch ABC EFM bin ich mit den Geschlechtern durcheinander gekommen :smile:

Aber an meiner Aussage ändert sich sonst nichts :smile:

Gibt es irgendetwas, dass man von Rechtsseiten tun kann, um E
Einhalt zu gebieten?

zivilrechtlich: beide möglichkeiten setzen nicht voraus, dass ein straftatbestand vorliegt, die schwelle ist also niedriger

  • einstweilige unterlassungsverfügung beim AG beantragen; problem: kostentragungspflicht und beweislast des antragstellers

  • gerichtliche anordnung nach gewschg, möglicherweise § 1 II

strafrechtlich:

  • ggf. nötigung § 240 stgb (allerdings ist hier das abgenötigte verhalten fraglich)

  • ggf. hausfriedensbruch, § 123 stgb

  • ggf. nachstellung, § 238 stgb - dazu hat EK ja bereits eine quelle zitiert (dennoch ist es grds. nicht die aufgabe des opfers, die tatbestandsvoraussetzungen selbst zu prüfen; zuzugeben ist, dass die polizei sich das leben oft leicht macht, „da noch nichts passiert sei, könne man nicht handeln“)