Hallo zusammen.
Ehepaar befindet sich im Trennungsjahr. Partner A ist ausgezogen, hat noch Vertrag mit Firma X unter alter Adresse. Nun ändert Partner A bei Firma X die Daten für den Rechnungsempfänger von sich auf das Konto von Partner B ohne dessen Wissen geschweige denn Einverständnis. Partner B ist werder Vertragspartner noch Leistungsempänger von Firma X.
Kann Partner A dafür belangt werden? Wenn ja, wie? Ist das sowas wie Erschleichen von Leistungen oder gar mehr?
Danke im voraus,
Rainer
Hallo Levay,
wie würde denn im Falle von Betrug eine mögliche Ahndung aussehen? Rein hypothetisch natürlich…
rainer
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Hallo,
Klingt eher nach Betrug.
sehe ich auch so, und zwar zu Lasten der Firma X.
Wenn B keinen Vertrag mit der Fa. X hat, braucht er die Rechnung auch nicht zu bezahlen.
Gruß Holger
im Normalfall Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html
(ich will mich aber nicht vordrängeln)
Gruß Holger
Hallo!
im Normalfall Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Wenn der Schaden nicht allzu groß ist und der Angeklagte nicht vorbelastet ist, würde ich meinen, dass man mit 50 Tagessätzen auskommen kann…obwohl ich mir nicht sicher bin, ob man das, was da geschildert ist, und das ich ohnehin nicht richtig nachvollziehen kann, tatsächlich als Betrug qualifizieren kann.
Gruß,
Florian.
Rechnungsempfänger von sich auf das Konto von Partner B ohne
dessen Wissen geschweige denn Einverständnis. Partner B ist
Wenn A keine Kontovollmacht hat, geht das doch gar nicht. Dann ist die Unterschrift des Kontoinhabers (also B) notwendig. Abgebuchte Beiträge können von B zurückgerufen werden. Insofern sehe ich keinen Straftatbestand, die Juristen unter uns mögen mich korrigieren.
Du hast Recht! Über den Tatbestand kann man sicher noch diskutieren.
Bei Bejahung durch den Richter hängt die Strafzumessung auch von den von dir angegebenen Faktoren ab. Ist der Schaden gering, kommt auch eine Einstellung evtl. unter Auflagen (gemeinnützige Spende etc.) in Betracht.
Gruß Holger
zu Lasten der Firma X.
Schon, aber wieso nicht - auch - zum Nachteil von B? Immerhin wird Geld vom Konto abgebucht. Die Tatsache, dass B sich dieses Geld zurückholen kann, schließt ja den Betrug nicht aus. Dann wäre ein Betrug niemal ein Betrug, weil ja bei Betrug immer ein Anspruch wenigstens aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 I StGB besteht.
Levay
Ich hab’s extra vorsichtig formuliert, würde aber, wenn ich mich spontan entscheiden müsste, Betrug bejahen.
Levay
Lastschriften sind auch ohne Unterschriften möglich.
Levay
Hallo Christian,
zu Lasten der Firma X.
Schon, aber wieso nicht - auch - zum Nachteil von B? Immerhin
wird Geld vom Konto abgebucht. Die Tatsache, dass B sich
dieses Geld zurückholen kann, schließt ja den Betrug nicht
aus.
Zunächst hatte ich den Fall so verstanden, dass nur die Rechnungsanschrift geändert wird. Es kann natürlich auch eine Abbuchúng gemeint sein.
Nach einem (zugegebenermaßen uralten) Kommentar zum StGB müssen Verfügender und Geschädigter zwar nicht, was ich zunächst vermutete, identisch sein, es muss aber wohl eine gewisse Nähebeziehung bestehen (eine Art Fürsorgepflicht für das geschädigte Vermögen). Daran scheint es mir doch bei dem Verhältnis von Fa. X und B zu fehlen.
Dann wäre ein Betrug niemal ein Betrug, weil ja bei
Betrug immer ein Anspruch wenigstens aus § 823 II BGB i.V.m. §
263 I StGB besteht.
Ich weiß nicht, ob ich diesen Satz richtig verstanden habe. Ich denke aber, dass es der richtige Gedankengang ist, sonst wären Ursache und Folge verkannt. Durch Erfüllung des 263 StGB entsteht ja erst der Anspruch nach 823 II. Dieser hat dann aber keine Rückwirkung mehr auf die Strafbarkeit. Sonst wäre es ja eine Art Zirkelschluss. (Fehlt es an der Strafbarkeit nach 263 StGB würde auch wieder der 823 II entfallen usw.)
Gruß Holger
Lastschriften sind auch ohne Unterschriften möglich.
Richtig, aber nur wenn der Kontoinhaber sie erteilt und nicht ein x-beliebiger. Wenn ich also Dein Konto für eine Einzugsermächtigung angebe, brauche ich Deine Unterschrift.
Dass das in der Praxis nicht so genauso gemacht wird, darüber sind wir uns einig. Aber ohne die Unterschrift des Kontoinhabers ist die Lastschrift ungültig und die Zahlung kann vom Kontoinhaber widerrufen werden.
Hallo!
Richtig, aber nur wenn der Kontoinhaber sie erteilt und nicht
ein x-beliebiger. Wenn ich also Dein Konto für eine
Einzugsermächtigung angebe, brauche ich Deine Unterschrift.
Also ich habe gestern im Internet ein Zeitungsabo abgeschlossen und eine Einzugsermächtigung erteilt. Das hätte auch jeder andere für mich machen können.
Aber die Diskussionen sind hier sowieso recht müßig, da die Frage sehr sehr allgemein gehalten ist und nicht klar ist, um was es überhaupt gehen soll…erfahrungsgemäß kommt aber auch im Nachhinein keine weitere Erläuterung.
Also halten wir fest: Es kann, wenn überhaupt, dann nur ein Betrug sein. Ob es einer ist, weiß nur der liebe Gott.
Gruß,
Florian.