Ist das Strafbar?

Frage zum Thema Selbstmord

Hallo, ich bin 28 Jahre alt,Mutter eines 7 Jährigen Sohnes. Leider habe ich mein Vater verloren,er hat sich selbst in seiner Wohnung erhängt.Wir sind jedoch davon überzeugt das er das nie gemacht hätte wenn seine neue Lebensgefährtin ihn da nicht hin gebracht und hin geträngt hätte. Zum Verständniss mal ein kurzer Ausschnitt der Geschichte. Nach der Trennung meiner Eltern, blühten beide richtig auf. Dann lernte mein Vater eine neue Frau kennen, durch sein Hobby im Skat verein. Wie wir feststellen mussten verbot sie ihm uns als seine Kinder noch zu sehen.Er traf sich heimlich mit uns.Wir haben zusehen müssen wie er eine Therapie anfing,weil er sich trennen wollte aber nicht konnte. Wo auch raus kahm das die Frau stark sehlisch krank ist.Ihm ging es von Jahr zu Jahr schlechter,bis er sich eben nun Erhängt hat.Das komische ,sie hat angeblich im Raum daneben geschlafen und nichts mit bekommen. Die Sehlischen Krausamkeiten haben wir im Nachhinein jetzt alle durch Briefe etc aufgedeckt. Und die tatsache das sie ihn Finanzell nur ausnehemen wollte. Nun zu meiner Frage ,kann sie Strafrechtlich belangt werden dafür uns ihn genommen zu haben. Beihilfe zum Selbstmord oder Unterlassene Hilfe leistung wurde mir mal gesagt.

Hallo Ich83,

ersteinmal mein Beileid.

Nun auf deine Frage zu kommen:

Die Beihilfe zum Suizid ist in Deutschland im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten straffrei gestellt: „Der medizinische Laie, der aus Gewinnsucht einen Zyankalihandel betreibt und labilen Menschen, die sich in einer vorübergehenden Depression befinden, die Selbsttötung ermöglicht, bleibt – abgesehen von einem möglichen Verstoß gegen das Chemikaliengesetz – straflos; denn Anstiftung sowie Beihilfe zur Selbsttötung werden nach unserem geltenden Recht in keinem Fall bestraft.“ (Hoerster N. Sterbehilfe im säkularen Staat Frankfurt 1998, S. 9).

Der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323 c StGB macht sich strafbar, wer bei Unglücksfällen nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm zuzumuten ist. Unter einem Unglücksfall versteht man gemeinhin ein (plötzliches) Ereignis, dass die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert hervorruft.

Die Mehrheit argumentiert folgendermaßen: Bevor der Lebensmüde zu seiner Tötungshandlung ansetzt, kann von einem Unglücksfall im Sinne der Vorschrift noch nicht gesprochen werden. Zwar zielt der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung auf die Solidarität unter Menschen ab und somit die Verpflichtung, jemandem zu helfen, der in Not ist. Dies aber in den Grenzen der eigenen Selbstbestimmung: wo ein fester und freier Entschluss zu sterben vorliegt, kann man dies nicht als „Unglücksfall“ interpretieren. Der Lebensmüde ist ja selbst Herr seiner Handlung und eigenverantwortlich.
Natürlich sind Juristen auch hier wiederum nicht einer Meinung. Fernsehrichterin Barbara Salesch z.B. vertrat in einer ihrer Sendungen die Auffassung, dass auch schon vor der eigentlichen Suizidhandlung ein Unglücksfall im Sinne der unterlassenen Hilfeleistung vorliege. Im zu behandelnden Strafrechtsfall verurteilte sie daher zwei Geschäftsmänner, weil diese eine Frau auf einer Brücke nicht von ihrem Selbstmordentschluss abgebracht hatten und stattdessen weitergefahren waren.

Nachdem die Suizidhandlung begangen wurde, kann mit der Mehrheit der Juristen sicherlich von einem „Unglücksfall“ ausgegangen werden. Jeder ist zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn der Suizident die Möglichkeit der eigenen Beherrschung und Eigenverantwortlichkeit durch die aus der Selbstmordhandlung resultierende Verletzung oder Bewusstlosigkeit aus der Hand gegeben hat. Dies wird unterstützt durch die Tatsache, dass der Selbstmordversuch meist nur ein Weckruf an das Umfeld des Suizidenten darstellt und viele Suizidenten im Nachhinein froh sind, überlebt zu haben.
Aber wenn klar ist, dass der Suizident auch nach einer geglückten Rettungsaktion an seinem Todeswunsch festhält und die Selbsttötung bei der nächstbesten Gelegenheit wiederholt, ist eine Rettung dem Dabeistehenden „nicht zumutbar“. In einem solchen Fall scheidet eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung also aus. Beispiele sind schwere Qualen bei Todkranken oder vergleichbare hoffnungslose Fälle.

Klar kann es von einem Staatsanwalt auch anders gesehen werden, aber es muss nicht sein.

Am besten ist mal mit den Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft zu sprechen welche bei dir zuständig wäre.

LG aus Bielefeld und Kopf hoch!

Hallo!
Auch wenn mir sein Verlust leid tut muss ich dich enttäuschen:
Beihilfe zum Selbstmord gibt es nicht. Man kann nur Beihilfe zu strafbaren Handlungen leisten.
Selbstmord ist aber nunmal nicht strafbar.

Was die unterlassene Hilfeleistung angeht kommt es sehr auf die Umstände der Situation an.
Ich denke aber, dass die Staatsanwaltschaft schon längst von sich aus ermittelt hätte, wenn es Anhaltspunkte dafür gegeben hätte. Schließlich wird ja bei einem Selbstmord auch die Polizei hinzugezogen.

Tut mir leid aber jemanden schlecht behandeln ist nunmal keine Straftat.

Liebe Grüsse!

Hallo…so wie ich es sehe, liegt hier kein strafbares Verhalten vor. Suizid ist nicht strafbar…und eine aktive Handlung der Frau liegt nicht vor. Wahrscheinlich war ihr Vater nicht stark genug, sich zu trennen und deshalb diesen Weg gewählt.

MfG

Nein. So traurig der Fall auch immer sein mag. Aber so etwas gibt es nicht. Und ließe sich sicher auch nicht beweisen.

Tut mir leid für ihren Verlust.

Hallo,

die Frage ist äußerst heikel.
„Beihilfe zum Selbstmord“ wäre nicht strafbar. Wenn sie ihn absichtlich in den Selbstmord getrieben oder ihm z.B. eine unheilbare, schmerzhafte tödliche Krankheit vorgegaukelt hätte, schon. Ebenso, wenn sie im Nebenzimmer mitbekommt, dass er sich erhängen will, aber nichts unternimmt.

Wenn Du ERNSTHAFTE Anzeichen dafür siehst, dass sie im strafrechtlichen Sinne verantwortlich sein könnte, kannst Du sie bei der Polizei anzeigen; die wird dann sicher ermitteln (oder tut dies vermutlich bereits von Amts wegen), warum sie - obwohl in der Wohnung anwesend - nichts getan hat.

Viele Grüße
OpiWahn

hallo,

also für den selbstmord an ihrem mann kann man sie nicht belangen.Der Brief könnte je nach Inhalt eine Bedeutung bekommen…auch wenn man mal irgendwas in einm Brief geschrieben hat,heißt das noch nicht das es auch so war,auch wenn sich das jetzt schlecht anhört.Man braucht halt BEWEISMATERIAL.Man darf ja nicht vergessen dass der beschuldigte sich auch einen anwalt nimmt.Man muss schon nachvollziehbare objektive Fakten haben.Vielleicht einfach mal die Briefe mit dem schweren Inhalt nehmen und zum anwalt gehen,der weiß die am besten zu bewerten.

Viel Glück und alles Gute

Fabian Kaisen

Hallo,

bei Selbsttötung wird Polizei hinzugezogen und die Staatsanwaltschaft informiert. Eigentlich müssten Sie als Angehörige dazu befragt worden sein.

Ich kann also nur empfehlen, den ermittelnden Kriminalbeamten oder den zuständigen Staatsanwalt anzusprechen. dann kann geklärt werden, ob Ihre Informationen berücksichtigt worden sind.

Gruß
polos

Tuhen sie mir den gefallen und erläutern sie die noch deutlicher.

Hallo,

so tragisch das ganze ist, strafbar ist das nicht. Bei jeder Selbsttötung nimmt die Kriminalpolizei Ermittlungen auf und hat in ihrem Fall wohl kein Fremdverschulden festgestellt, sonst wäre ein Verfahren eingeleitet worden. Unterlassene Hilfeleistung käme nur in Frage, wenn man der Frau nachweisen könnte, dass sie den Selbstmord ihres Vaters mitgekommen und nicht versucht hat, ihn davon abzuhalten. Die Tatsache, dass sie im Nebenzimmer geschlafen hat, reicht dazu nicht aus. Wenn sie ihn seelisch in den Selbstmord getrieben hat, so ist das zwar moralisch verwerfbar, aber nicht strafrechtlich. Es tut mir leid, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können.

Sofern durch die Kriminalpolizei oder den Staatsanwalt keine Ermittlungen aufgenommen worden sind, sehe Ich da keine Chance

Die Antwort ist einfach: Beihilfe zum Selbstmord ist straflos, da Selbstmord straflos ist. Anhaltspunkte dafür, dass Ihr Vater nicht freiwillig aus dem Leben geschieden ist, haben Sie nicht vorgetragen. Dabei ist es entscheidend, ob er den letzten Schritt selbst und freiwillig getan hat. Dass ihn seine „Freundin“, wie Sie es sehen, dahin getrieben hat, ist unerheblich, solange er über einen freien Willen verfügte. Anders wäre es nur, wenn er an seinem letzten Tag psychisch krank gewesen wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Michael

Hallo, das ist alles sehr traurig, was du da schreibst. Ich kann auch deine Verzweiflung verstehen, aber jemandem, nur weil sie sich in der gleichen Wohnung aufgehalten hat, der Unterlassenen Hilfeleistung zu bezichtigen, ist meiner Meinung nach, etwas weit hergeholt. Auch wenn es so sein sollte, wird das niemals nachweisbar sein. Ich glaube, auch zum Wohle deines kleinen Sohnes, wird es das Beste sein, sich mit den Tatsachen abzufinden. Ich wünsche dir alles Gute und viel Kraft für dein weiteres Leben. Liebe Grüße

Hallo,
wirklich eine schlimme Geschichte.

Der freiwillig- selbstbestimmte „Selbstmord“ ist für sich grundstätzlich in Deutschland nicht strafbar, man kann insoweit also auch keine strafbare Beihilfe begehen.

Ausnahmen gelten insbesondere dann, wenn der Suizident nicht mehr Herr seiner Sinne war (eine Verleitung zum Freitod kann dann als mittelbare Täterschaft strafbar sein) oder ein anderer als naher Verwandeter, Ehegatte, Polizist, Arzt etc. (sog. „Garant“) eine Pflicht zum Abwenden des Suizids hatte (dann evt. Tötung durch Unterlassen). In aller Regel kann unterlassene Hilfeleistung für jeden in Betracht kommen, der den Suizid bemerkt und vor seinem „Erfolg“ nicht hilft, ihn zu verhindern.

All das ist aber Theorie und verlangt in jedem Fall einen entsprechenden Vorsatz des Beteiligten. Wer im Raum daneben schläft, handelt - vorausgesetzt, die Behauptung ist nicht widerleglich - ohne Schuld und ist nicht strafbar.

Und: Bevor man solch einen schwerwiegenden Verdacht erhebt, sollte man sich schon sehr sicher sein. Abgesehen vom eigenen Strafbarkeitsrisiko beim Erheben wissentlich falscher Anschuldigungen (§ 164 StGB) oder beim Verbreiten nicht erweislich wahrer Tatsachen (185 ff. StGB) sollte man die bekannten - nachweislichen ! - Fakten zuerst durch einen Anwalt prüfen lassen.

Es käme darauf an welcher Art die Grausamkeiten waren. Auch wäre zu prüfen inwieweit sich unterstellen lässt, dass die Verdächtige am Tod Ihres Vaters beteiligt war.

An aller erster Stelle denkt man natürlich hier an § 211 des Strafgesetzbuches (StGB): Mord.

Mörder ist die Verdächtige, wenn sie aus niedrigen Beweggründen, wie etwa Habgier (sie will das Geld Ihres Vaters), Ihren Vater selbst getötet hat. Sie tötete Ihren Vater durch grausames Erhängen, man mag sich nicht vorstellen, wie qualvoll ein Erstickungstod sein muss.

Dazu muss der Verdächtigen aber nachgewiesen werden, dass sie Ihren Vater eigenhändig aufgehängt hat und Ihr Vater NICHT sterben wollte.

WOLLTE Ihr Vater hingegen sterben und die Verdächtige hat Ihren Vater eigenhändig aufgehängt, dann handelt es sich um den Tatbestand des § 216 StGB, Tötung auf Verlangen. Dies ist ebenfalls strafbar.

In beiden Fällen wäre aber nicht nur die eigenhändige Tatbegehung, sondern auch die Anstiftung („wie wäre es, wenn Du…“) und die Beihilfe („schau her, ich helfe Dir den Strick um den Hals zu legen…“) strafbar.

Wenn die Verdächtige wusste, dass Ihr Vater sich töten wollte, oder wenn sie es hätte wissen müssen, dann wäre grundsätzlich der Tatbestand der Unterlassenen Hilfeleistung einschlägig (§ 323c StGB). Zu beachten ist aber die enge Beziehung zwischen Ihrem Vater und der Verdächtigen. D.h. die Verdächtige stand zu Ihrem Vater in einem besonderen familiären/familienähnlichen Vertrauensverhältnis. Somit wird Unterlassen juristisch als aktives Tun verschärft, womit die Verdächtige wiederum als Mörderin (§ 211 StGB), mindestens jedoch als Totschlägerin (§ 212 StGB) zu verurteilen wäre.

Ein weiterer Tatbestand, der einschlägig sein könnte wäre hier: § 238 StGB Nachstellung (im Volksmund auch Mobbing genannt). Auf Nachstellung würde man erkennen, wenn Ihr Vater der Verdächtigen jeden Kontakt zu Ihm verboten hätte und die Verdächtige dennoch immer wieder seine räumliche Nähe aufsucht hätte. Ihn immer wieder mit Anrufen, SMS und E-Mails belästigt hätte. Wenn die Verdächtige sich immer wieder an Dritte gewendet hätte, damit diese Ihren Vater aufsuchen. Wenn die Verdächtige ohne Erlaubnis immer wieder auf den Namen Ihres Vaters etwas bestellt hätte. Wenn die Verdächtige Ihrem Vater mit dem Tod oder mit Körperverletzung gedroht hätte oder wenn die Verdächtige Ihrem Vater damit gedroht hätte Ihn einzusperren. Wenn die Verdächtige gedroht hätte Ihrem Vater nahestehende Personen (wie Freunde, Familienangehörige, Berufs- oder Vereinskollegen) etwas anzutun. Oder wenn die Verdächtige etwas Vergleichbares getan hätte.

Einen Straftatbestand „Selbstmord“ gibt es in unserer Rechtsordnung nicht mehr. Daher kann weder die Selbsttötung, noch die Beihilfe oder die Anstiftung zum Selbstmord strafbar sein.

Ich hoffe geholfen zu haben.

Der Nachweis wird wohl schwer zu erbringen sein, dass sie sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht hätte. Beihilfe zum Selbstmord kannst Du vergessen, da hätte sie das Seil um den Hals legen müssen usw.
Fakt ist, die Hilfe hätte vorher veranlasst werden müssen. Bereits da, wie ihm das Umgangsrecht verboten worden ist - evtl. mit weiterer gezielter ärztlicher Hilfe -.
Wende dich doch mal an den „weißen Ring“, die sind eher mit solchen tragichen Ereignissen bewandert.
Ich wünsche Dir Gelassenheit und Zuversicht.

vlg
Karin