Es käme darauf an welcher Art die Grausamkeiten waren. Auch wäre zu prüfen inwieweit sich unterstellen lässt, dass die Verdächtige am Tod Ihres Vaters beteiligt war.
An aller erster Stelle denkt man natürlich hier an § 211 des Strafgesetzbuches (StGB): Mord.
Mörder ist die Verdächtige, wenn sie aus niedrigen Beweggründen, wie etwa Habgier (sie will das Geld Ihres Vaters), Ihren Vater selbst getötet hat. Sie tötete Ihren Vater durch grausames Erhängen, man mag sich nicht vorstellen, wie qualvoll ein Erstickungstod sein muss.
Dazu muss der Verdächtigen aber nachgewiesen werden, dass sie Ihren Vater eigenhändig aufgehängt hat und Ihr Vater NICHT sterben wollte.
WOLLTE Ihr Vater hingegen sterben und die Verdächtige hat Ihren Vater eigenhändig aufgehängt, dann handelt es sich um den Tatbestand des § 216 StGB, Tötung auf Verlangen. Dies ist ebenfalls strafbar.
In beiden Fällen wäre aber nicht nur die eigenhändige Tatbegehung, sondern auch die Anstiftung („wie wäre es, wenn Du…“) und die Beihilfe („schau her, ich helfe Dir den Strick um den Hals zu legen…“) strafbar.
Wenn die Verdächtige wusste, dass Ihr Vater sich töten wollte, oder wenn sie es hätte wissen müssen, dann wäre grundsätzlich der Tatbestand der Unterlassenen Hilfeleistung einschlägig (§ 323c StGB). Zu beachten ist aber die enge Beziehung zwischen Ihrem Vater und der Verdächtigen. D.h. die Verdächtige stand zu Ihrem Vater in einem besonderen familiären/familienähnlichen Vertrauensverhältnis. Somit wird Unterlassen juristisch als aktives Tun verschärft, womit die Verdächtige wiederum als Mörderin (§ 211 StGB), mindestens jedoch als Totschlägerin (§ 212 StGB) zu verurteilen wäre.
Ein weiterer Tatbestand, der einschlägig sein könnte wäre hier: § 238 StGB Nachstellung (im Volksmund auch Mobbing genannt). Auf Nachstellung würde man erkennen, wenn Ihr Vater der Verdächtigen jeden Kontakt zu Ihm verboten hätte und die Verdächtige dennoch immer wieder seine räumliche Nähe aufsucht hätte. Ihn immer wieder mit Anrufen, SMS und E-Mails belästigt hätte. Wenn die Verdächtige sich immer wieder an Dritte gewendet hätte, damit diese Ihren Vater aufsuchen. Wenn die Verdächtige ohne Erlaubnis immer wieder auf den Namen Ihres Vaters etwas bestellt hätte. Wenn die Verdächtige Ihrem Vater mit dem Tod oder mit Körperverletzung gedroht hätte oder wenn die Verdächtige Ihrem Vater damit gedroht hätte Ihn einzusperren. Wenn die Verdächtige gedroht hätte Ihrem Vater nahestehende Personen (wie Freunde, Familienangehörige, Berufs- oder Vereinskollegen) etwas anzutun. Oder wenn die Verdächtige etwas Vergleichbares getan hätte.
Einen Straftatbestand „Selbstmord“ gibt es in unserer Rechtsordnung nicht mehr. Daher kann weder die Selbsttötung, noch die Beihilfe oder die Anstiftung zum Selbstmord strafbar sein.
Ich hoffe geholfen zu haben.