Jeder Eigentümer hat das Recht über sein Eigentum zu verfügen, so auch die alte Dame die ihren Enkel ein Wohnrecht bestellen will.
Warum sollte da was anfechtbar sein?
Vielen Dank für die Antwort.
Nun stellel sich aber noch folgende Fragen:
1)Falls die Schwiegeroma denn noch testierfähig ist, wäre das Wohnrecht grds. wirksam zu vereinbaren. Hier würden die Erben den Hebel aber wohl zuerst ansetzen.
Wie stehen dabei die Chancen? Ist eine Attestierung vom Arzt für die volle Zurechnungsfähigkeit sinnvoll?
2)Das Wohnrecht mindert ihr Erbe erheblich. Diese Wertminderung (Jahresvergleichsmiete mal statistischer Lebenserwartung) werden sie auszugleichen versuchen.
1)Falls die Schwiegeroma denn noch testierfähig ist, wäre das
Wohnrecht grds. wirksam zu vereinbaren. Hier würden die Erben
den Hebel aber wohl zuerst ansetzen.
Wie stehen dabei die Chancen? Ist eine Attestierung vom Arzt
für die volle Zurechnungsfähigkeit sinnvoll?
Keine Ahnung, meine Glaskugel ist grad nicht greifbar.
Es erscheint mir hier eher als medizinisches Problem. Ist denn die Dame „auffällig“, außer, daß sie einer „nicht akzeptierten“ Person was vermachen will?
Dem Vernehmen nach ist die „Aberkennung der Testierfähigkeit“ eine schwieriges Unterfangen.
2)Das Wohnrecht mindert ihr Erbe erheblich. Diese
Wertminderung (Jahresvergleichsmiete mal statistischer
Lebenserwartung) werden sie auszugleichen versuchen.
Und? Sie kann mit ihrem Eigentum machen, was sie will. Wenn sie möchte, kann sie morgen ihr Vermögen flüssig machen und alles auf den Kopf hauen. Da haben potentielle Erben nichts mitzureden. Geerbt wird erst, wenn sie tot ist. Und auch nur das, was dann da ist.
Wie stehen dabei die Chancen? Ist dem so??
Gegenfrage:
Nehmen wir mal an, einer der potentiellen Erben ist so um die 45. Seine uneheliche und grade mal volljährige Tochter versucht jedes seiner Rechtsgeschäfte (auch die geplante Urlaubsreise nach Übersee) zu kontrollieren, gegebenenfalls auch zu verhindern, mit dem Argument, damit würde ihr Erbe geschmälert. Vielleicht wird jetzt klar, was hier geplant ist?
1)Falls die Schwiegeroma denn noch testierfähig ist, wäre das
Wohnrecht grds. wirksam zu vereinbaren. Hier würden die Erben
den Hebel aber wohl zuerst ansetzen.
Soweit das Wohnrecht per Testament eingeräumt werden soll müssen dies die Erben für den Berechtigten bewilligen. Eine Anfechtung des Wohnrechtes alleine ist nicht möglich. Ggf. kann das ganze Testament zu Fall gebracht werden wenn die Testaierfähigkeit nicht gegeben ist. Soweit es sich um ein privatschriftliches Tesatment handelt könnte dies erfolgreich verlaufen wenn die fehlende Testierfähigkeit durch ärztliche Gutachten belegt ist. Bei einem notariellen Testament dieht die Sache schon viel schrieriger aus, da der Notar im Vorfeld der Beurkundung die Testierfähigkeit bejahen muss.
1)Falls die Schwiegeroma denn noch testierfähig ist, wäre das
Wohnrecht grds. wirksam zu vereinbaren. Hier würden die Erben
den Hebel aber wohl zuerst ansetzen.
Soweit das Wohnrecht per Testament eingeräumt werden soll
müssen dies die Erben für den Berechtigten bewilligen.
Hi,
warum? Käme es da nicht auf den Inhalt des Erbvertrages an?
Eine
Anfechtung des Wohnrechtes alleine ist nicht möglich. Ggf.
kann das ganze Testament zu Fall gebracht werden wenn die
Testaierfähigkeit nicht gegeben ist. Soweit es sich um ein
privatschriftliches Tesatment handelt könnte dies erfolgreich
verlaufen wenn die fehlende Testierfähigkeit durch ärztliche
Gutachten belegt ist. Bei einem notariellen Testament dieht
die Sache schon viel schrieriger aus, da der Notar im Vorfeld
der Beurkundung die Testierfähigkeit bejahen muss.
Die Frage ob ein Testament sinnvoll oder nicht ist, hängt doch vermutlich vom Inhalt des Erbvertrages ab, oder nicht?
warum? Käme es da nicht auf den Inhalt des Erbvertrages an?
Hallo Tina,
danke für die Nachfrage. Ich hatte glatt überlesen das eingangs die Rede davon ist das ein Erbvertrag existiert. Ich hatte mich nur auf die Nachfrage zu meinem ersten Posting gestürzt. Man streiche also alles zum Testament gesagte .
Grundsätzlich kann die Oma natürlich das Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen ohne das die (potentiellem) Erben zunächst etwas machen können. Ob die Erben ggf. einen Löschungsanspruch haben hängt davon ab ob die Einräumung des Wohnrechts den Regelungen des Erbvertrages entgegensteht. Ohne den genauen Inhalt des Erbvertrages zu kennen kann diese Frage also nicht beantwortet werden.
Ja es existiert ein Erbschaftsvertrag der bereits vor über 30 Jahren beurkundet worden ist und weiterhin bestand hat.
Der Vertrag beinhaltet, dass die Enkelin die alleinige Erbin des gesammten Vermögens ist.( zwei Plichtteile werden noch fließen).
Aus dem Vertrag geht nicht hervor, was vererbt werden wird.
Also auch nicht das Haus welches mit Wohnrecht auf Lebenszeit an eine andere Person versehen werden soll.
Die Enkelin wird also erben, soll aber keinen Nutzen daraus ziehen können.
Ein Verkauf kommt nicht in Frage…leider…
Da kommt das Wohnrecht ins Spiel.
Meine Frage nun noch einmal.
Kann die Erbin dem auf Lebnszeit Wohnenden einen Strick drehen?
Verkauf dürfte dann recht schwierig sein.
Oder ist ein Wohnrecht mit zusätzlichen Niesbrauch die besserer Lösung? Oder???