Die eigentliche Frage ist, ob die Kaperung der Schiffe mit Hilfsgütern für Gaza, durch das israelische Militär am 1.6.2010, ein Angriff auf die Staatsgebiete der Länder darstellt unter deren Flagge die Schiffe gefahren sind? Ist es bei dieser Frage von Bedeutung, ob die Kaperung in nationalem, oder internationalem Seegebiet stattgefunden hat?
Auch wenn oft Botschaften, Militärbasen, Schiffe und Flugzeuge als Teil des Staatsgebiets des zugehörigen Landes bezeichnet wird, ist dem rechtlich nicht so. Das Schiff ist nur … ein Schiff. Es sind Menschen drauf, die üblicherweise eine Staatsbürgerschaft besitzen, das Schiff fährt unter einer Flagge, die eher Seerecht und handelsrechtliche Dinge betreffen, aber das Schiff selbst hat keinen besonderen Völkerrechtlichen Status.
Ob das ganze trotzdem ein kriegerischer Akt sein kann, vermag ich nicht zu beurteilen - und ist in meinen Augen absolut egal und nur für Historiker, Journalisten und Wichtigtuer interessant. Es würde keine anderen Folgen haben als jetzt.
DW.
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Hallo,
gemäß dem internationalen Seerechtsabkommen ist Privaten Schiffen uneingeschränkte Fahrt auf allen Meeren und zu allen Häfen zu gewährleisten…
ABER !!
nach dem gleichen Abkommen darf jeder Staat auch jedes Schiff mit Zwangsmaßnahmen belegen,wenn von diesem Schiff eine Gefährdung für die internationale Seefahrt oder den Staat ausgeht (Piraterie oder Terrorismus zum B.)…
womit wir bei den „Gummibegriff“ Terrorrismus wären…
Hallo,
ich kann die Sachlage nur aus deutscher Sicht darstellen, es mag durchaus sein, dass andere Staaten andere Regelungen haben. Grundsätzlich gilt auf Schiffen das „Flaggenprinzip“, d.h. die Schiffe unterliegen dem Recht des Staates, dessen Flagge sie führen. Das Prinzip trägt dem Interesse der Staaten an Aufrechterhaltung der Ordnung in bestimmten Verkehrsmitteln Rechnung, die häufig und bestimmungsgemäß ihren Standort zwischen Inland, Ausland und hoheitsfreiem Raum wechseln. Das Flaggenprinzip ist völkerrechtlich abgesichert. Mit dem Territorialitätsprinzip ist es insofern verwandt, als es die uneingeschränkte Ausübung von Hoheitsgewalt des Flaggenstaates über Handlungen und Ereignisse an Bord inländischer Schiffe oder Luftfahrzeuge rechtfertigt (Quelle: Leipziger Kommentar zum StGB)
Reist ein Schiff nun in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates ein, so gilt dessen Territorialprinzip. Würde also ein ausländisches Schiff in das deutsche Hoheitsgebiet (Küstenmeer) einfahren, so unterliegt es deutschem (Straf-)Recht.
Diese Konstellation kann durchaus dazu führen, dass es für ein- und dieselbe Rechtssache zwei Staaten zuständig sind (ist nicht so außergewöhnlich), hier also Zusammentreffen von Territorialprinzip und Flaggenprinzip.
Um auf die Frage zurück zu kommen:
Sicher ist es für die Beurteilung eines Falles von Bedeutung, ob es in- oder außerhalb des Staatsgebietes stattfand. Innerhalb des Hoheitsgebietes ist es u.U. hoheitliches Handeln des Territorialstaates, außerhalb…. Ja … was mag es sein… ich will es nicht beurteilen; die Spannweite geht nach Auffassung eines unbeteiligten Dritten sicher von Piraterie über Faustrecht bis Notwehr. Dass der Angreifer sein Handeln, unbeeindruckt von anderen Meinungen, immer aufgrund seines Rechts als gerechtfertigt ansieht, dürfte klar sein.
Gruss
Iru