ich habe folgende Frage:
es arbeitet jemand als studentische Hilfskraftmeist am Wochenende in einem Wohnheim. Vor einiger Zeit konnte dieser jemand seinen Dienst am Samstag nicht antreten, da er einen Unfall hatte. Natürlich ist er den Tag noch ins KH und hat sich den Montag von seinem Hausarzt eine AU über
mehrere Tage geben lassen, auch diesen Samstag, an dem er hätte
arbeiten müssen.
Nun erkennt sein Arbeitgeber diese AU aber nicht an mit der
Begründung: (Zitat) „bezüglich der AU ist es so, dass du für das
WE keine Stunden bekommst, da wir die 5 Tage Woche haben, nicht die 7
Tage Woche und da zählt das WE nicht mit!“
Versteh ich nicht, wenn die Person doch am Wochenende arbeiten muss, hat
er ja dementsprechend keine 5 Tage Woche!!!
Bitte helft mir!!! 
Was soll man dazu sagen? Dass das mit der Fünf-Tage-Woche nicht stimmt, ist ja evident. Dass das Argument darum ins Leere geht, ist ebenfalls offenkundig.
Gern bestätigte ich dir diese Ansicht hiermit noch mal, die du offenbar ja auch selbst vertrittst 
Levay
Und was könnte der Arbeitnehmer nun tun, um zu seinem Recht zu kommen?
Gegenfrage:
Wenn dieser Jemand eine Woche Urlaub möchte, werden ihm dann 5 Tage oder 6 Tage abgezogen?
I.d.R. gelten Samstagsarbeit zu den Überstunden oder dafür, Wochenstunden die unter der Woche nicht gearbeitet wurden reinzuholen.
Ich denke nicht, dass dieser Jemand anrecht auf Bezahlung der Krankeitsstunden hat.
Bin aber auch kein Fachmann…
Gruß
m.
Hallo,
Es gibt durchaus auch 6-Tage Wochen. Die Vergütung erfolgt
i.d.R. nach Arbeitsstunden. Die vertraglich vereinbarten
Arbeitsstunden müssen geleistet und auch bezahlt werden. Können
sie wegen unverschuldeter Krankheit nicht geleistet werden,
besteht Lohnfortzahlungspflicht für die Tage, an denen hätte
gearbeitet werden müssen. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass
die Krankheit durch eine AU belegt wird.
Wer also an den Tagen erkrankt, an denen er dienstverpflichtet
ist, bekommt Lohnfortzahlung. Allerdings muss das Dienstverhältnis bereits 4 Wochen bestehen.
I.d.R wird eine ärtzliche AU ab dem 1. Tag verlangt. Manche müssen die AU erst am 3. Tag vorlegen.
§ 3 EFZG
http://www.rechtsrat.ws/gesetze/efzg/01.htm
TM
Hallo
Und was könnte der Arbeitnehmer nun tun, um zu seinem Recht zu
kommen?
Die Lohnfortzahlung für die wegen Krankheit ausgefallenen Stunden einfordern und ggf einklagen. -> Lohnausfallprinzip
Gruß,
LeoLo
Gegenfrage:
Wenn dieser Jemand eine Woche Urlaub möchte, werden ihm dann 5
Tage oder 6 Tage abgezogen?
Weder/noch
I.d.R. gelten Samstagsarbeit zu den Überstunden
Das hat mit dem Ausgangsposting nix zu tun. In diesem Fall arbeitet der AN nur am Wochenende, also 2 Tage pro Woche. Deswegen bekommt er mit 2 Urlaubstagen auch die ganze Woche Urlaub, da nur die Regelarbeitstage maßgeblich sind.
oder dafür,
Wochenstunden die unter der Woche nicht gearbeitet wurden
reinzuholen.
Das ist in dieser Schlichtheit hanebüchener Unsinn, da in den allermeisten Fällen der AG in Annahmeverzug kommt (§ 615 BGB), wenn er nicht an den vereinbarten Arbeitstagen die volle Arbeitsleistung abruft.
Ich denke nicht, dass dieser Jemand anrecht auf Bezahlung der
Krankeitsstunden hat.
Wieso nicht, wenn ein Arbeitsvertrag existiert ? Schau doch mal in § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html
Bin aber auch kein Fachmann…
Das merkt man.
Gruß
m.
&Tschüß
Wolfgang