Ein Käufer hat im Juni vergangenen Jahres (2010) ein landwirtschaftliches Grundstück gekauft(notariell).Der Nutzungsübergang erfolgte zum 01.10.2010. Daraufhin hat der Käufer das Grundstück an einen Landwirt für 6Jahre verpachtet. Der Landpachtvertrag wurde vom zuständigen Landwirtschaftsamt genehmigt. Das Landwirtschaftsamt versagte im Anschluß daran die Gehmigung des Kaufes nach dem Grunstücksverkehrsgesetz.
Die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern hat von ihrem gestzlichen Vorkaufsrecht gebrauch gemacht und ist in den Kaufvertrag eingestiegen.
Ist der genehmigte Landpachtvertrag gegenüber dem Vorkaufsberechtigten gültig und hat somit weiterhin Bestand?
Wer steht im Grundbuchamt als Eigentümer ?
natürlich nicht. verträge gelten relativ, also zwischen den vertragsschließenden parteien. die parteien des pachtvertrag verändern sich durch das vorkaufsrecht nicht.
bei ausübung des vorkaufsrechts findet kein „einsteigen in den kaufvertrag“ statt. es wird ein völlig neuer kaufvertrag geschlossen.
da die landgesellschaft MV den pachtvertrag nicht abgeschlossen hat und auch sonst nicht angezeigt hat, die verpächterrolle zu übernehmen, ist sie nicht vertragspartner.
aber der pachtvertrag zwischen den ursprünglichen parteien bleibt bestehen. hieraus entstehen dann schadensersatzansprüche des pächters gegen den verpächter, wenn dieser das grundstück nicht zur verfügung stellen kann.
es ist für die wirksamkeit der verträge daher völlig banane, wer im grundbuch eingetragen ist.
Im Grundbuch steht noch der ursprüngliche Verkäufer: die BVVG!
Hallo,
auf welcher gesetzlichen Grundlage (über das Grundstücksverkehrsgesetz hinaus) ist das Vorkaufsrecht ausgeübt worden?
Abgesehen davon, dass die Zeitspanne für die Ausübung augescheinlich etwas lang ist, enthalten das BauGB und z.B. das Reichssiedlungsgesetz Entschädigungsregelungen, wenn einem Dritten (hier z.B. dem Käufer) Vermögensnachteile entstanden sind. Dann wäre ihm ein Schaden aus dem eingegangenen Pachtvertrag zu ersetzen, wenn ihn denn einer nachweislich geltend macht (und - vereinfacht ausgedrückt - nicht vom Dritten grob fahrlässig verschuldet wurde).
Ob der Pachtvertrag rechtswirksam ist, kommt drauf an, ob im Kaufvertrag ein uneingeschränkter Besitzübergang drin stand und wie/ob der Hinweis auf ein ggf. bestehendes Vorkaufsrecht enthalten ist und/oder die Vertragsparteien dies hätten wissen müssen (z.B. weil sie beide Landwirte sind). Dafür ist die Kenntnis des genauen Inhalts des Kaufvertrages und die Rechtsgrundlage der Ausübung nötig.
Gruß vom
Schnabel
Hallo,
Ob der Pachtvertrag rechtswirksam ist, kommt drauf an, ob im
Kaufvertrag ein uneingeschränkter Besitzübergang drin stand
und wie/ob der Hinweis auf ein ggf. bestehendes Vorkaufsrecht
enthalten ist und/oder die Vertragsparteien dies hätten wissen
müssen (z.B. weil sie beide Landwirte sind).
Wie sollte denn der Pachtvertrag ungültig werden? Hast Du da eine rechtliche Grundlage für? Im BGB finde ich dazu nämlich nichts. Und unten steht in einer kompetenten Antwort auch etwas ganz anderes.
Gruß
loderunner (ianal)