Ist der Schuldschein so okay oder ist er so irgendwie, durch irgendjemand angreifbar?

Schuldschein

Hiermit bestätigt a, geboren am, wohnhaft in , z
dass a, von b, geboren am, wohnhaft in, z
333.333 €, als zinsfreies Darlehen erhalten hat.
Dieser Betrag muss von den Erben des a nach seinem Tod oder wenn a geschäftsunfähig oder aus anderen Gründen nicht mehr selbst Entscheidungen treffen kann bzw. darf an b zurückgezahlt werden.
Der Betrag muss dann in jedem Fall innerhalb von 6 Monaten nach Eintreten des Ereignisses ausgezahlt werden.
Alternativ kann zur Begleichung der Darlehensschuld der Anteil der Immobilie I, in z von a, mit einer Frist von 6 Monaten, auf b übertragen werden.
Das Wahlrecht steht den Erben bzw. Gläubiger von a zu.
Die Rechtmäßigkeit der Forderung wird bestätigt von

m
n
o
(Anmerkung: m, n und o sind die Erben von a und a und b sind ein unverheiratetes Paar - es wird nur ein rein rechtlicher Rat mit ggf. Abhilfevorschlägen erbeten.)

Servus,

das ist eine Bürgschaftserklärung der wahrscheinlich künftigen Erben (die beiläufig heute überhaupt nicht wissen können, ob und in welchem Umfang sie es sein werden).

Ich bin nicht sicher, ob jemand wirksam bürgen kann, ohne dass das Kind beim Namen genannt wird.

Außerdem ist eine Bürgschaft von mehreren Bürgen in §§ 765ff BGB nicht vorgesehen. Jeder der drei Bürgen müsste sich für die Erfüllung einer bestimmten Hauptverbindlichkeit verpflichten (und sei es die gesamte - dann wäre der Gläubiger frei darin, sich an den Bürgen zu halten, bei dem am ehesten was zu holen ist).

Ein Wahlrecht des Gläubigers in dem Sinn, dass dieser bestimmen kann, dass die Verbindlichkeit anders als in Geld erfüllt wird, halte ich für mindestens zweifelhaft.

Spätestens das hier

könnte die ganze Geschichte nichtig machen, weil m, n und o etwas bestätigen, was sie objektiv nicht bestätigen können - es sei denn, jeder der drei hat das erste juristische Staatsexamen erfolgreich hinter sich gebracht.

Vorschlag:

Wende Dich an einen Rechtsanwalt, der Zivilrecht gut kann und gerne mag - so man bei Euch welche hat, vielleicht praktischerweise einen Anwaltsnotar, der falls nötig auch gleich die Geschichte mit dem Grundstück mit eintüten kann - und sag ihm schlicht, was am Ende bei der Operation herauskommen soll. Die für das von Dir vorgegebene Ziel geeignete Form kann er dann entwerfen.

Es geht bei diesem Geschäft um einen Betrag, den sehr viele Leute einmal im Leben und viele überhaupt nie in die Hand nehmen. An dieser Stelle ein paar Tausender für eine rechtssichere Gestaltung zu sparen, passt nicht so recht dazu. Innerhalb von zehn bis fünfzehn Jahren kostet Dich die Gebäudeversicherung ebenso viel, und Du kämst kaum auf den Gedanken, dass diese sich „nicht lohnt“, weil doch das Haus wahrscheinlich doch nicht abbrennen wird.

Schöne Grüße

MM

Hallo Aprilfisch,
vielen Dank für deine schnelle Antwort.
Allerdings habe ich den Teil mit der Bürgschaft nicht so richtig verstanden, da m, n, oder o (oder auch nur einer von denen) das Erbe natürlich auch ausschlagen könnten, was ein Bürge natürlich nicht kann. Dann wären sie aus der Nummer doch raus.
Hierbei soll es nur um die Erben m, n und o oder Gläubiger von a (z.B. ein Pflegeheim, wenn a ein Pflegefall werden sollte) gehen, die dann ggf. versuchen würden an das Vermögens von a zu kommen.
Die Sache mit dem Wahlrecht wurde gewählt, damit die Erben oder Gläubiger nicht sofort zuerst in die eigene Tasche greifen müssen, sondern auf einen Teil verzichten müssten, um den Rest zu bekommen.
Der zweite Grund war der, dass wenn die Forderung von m, n und o bestätigt wird, dann könnten sie später wohl schlecht den Schuldschein anzweifeln, bzw. versuchen dagegen vorzugehen.
Es soll ja verhindert werden, dass b um sein Geld gebracht wird und leer ausgeht.
Ich hatte gehofft, dass die Sache so ziemlich einfach und eindeutig ist, aber dem scheint wohl nicht so zu sein.
Na, dann will ich mal hoffen, dass ich einen kreativen und pfiffigen Anwalt finde, der eine wasserdichte Lösung für diese Aufgabe präsentieren kann.
Dann noch ein schönes WE
Andreas