OH…ich glaube, ich habe mir eben selbst geantwortet 
hier nochmal 
kann ich das andere löschen???
waahhh, peinlich 
…okay. Ich hab öfter gelesen, dass viele das eben mit ihrem Treuhänder so vereinbart haben (wie ich es dann auch vorgeschlagen hatte), dass die Abrechnungen zu TH geschickt werden und die Arbeitnehmer dann selbst den pfänbaren Betrag überweisen.
Quellen hab ich jetzt leider nicht, hab gestern den Verlauf gelöscht frowning
Hab mal kurz geschaut und das hier gefunden, 4. Absatz
http://www.schuldnerberatung-diskret.de/privatinsolvenz-arbeitgeber1
Zumal es eben nur 340 € sind und selbst bei Vollzeit würde ich nie über die Grenze kommen, dafür habe ich den falschen Beruf. Als Arzthelferin ists vielleicht ne Berufung, aber reich wird man damit nicht.
Dazu kommt eben meine persönliche Geschichte dazu, die mein Treuhänder und die Sachbearbeiterin auch kennt. War alles nicht so lustig und fair.
Von daher finde ich, ist es reine Willkür und Machtgehabe. Ich bin schon enttäuscht frowning
Verfügungsbeschränkungen?
Keine Ahnung. Es läuft seit 4 Jahren. Ich mache immer, was von mir verlangt wird. Mehr Ahnung hab ich auch nicht.
Diesen Auszug hat sie mir noch zukommen lassen, damit ich weiß, warum der TH verpflichtet ist. Daraus werde ich aber gar nicht schlau:
Insolvenzordnung
8. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 -303)
§ 292
Rechtsstellungdes Treuhänders
(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung
unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistung
des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich
Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach §
gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanw
berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Von den Beträgen, die er du
die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf v
vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Abl
von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach §
gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner
abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnu
errechnenden Betragübersteigt.
(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen,
Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat
Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß geg
diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, sow
die ihmdafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt istodervorgeschossen wird.
(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung
legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß
Entlassung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofort
Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.