Ist der Treuhänder verpflichtet, bei einem Minijob, dem Arbeitgeber von der Insolvenz zu berichten?

Hallo,
ich arbeite seit diesem Monat in einer kleinen Praxis für 340 € mtl. .
Da es ein sehr kleiner Betrieb ist, dazu der Chef Psychiater und alle per Du sind, habe ich meinen Treuhänder gebeten, bzw. die Sachbearbeiterin (an meinen Treuhänder komm ich gar nicht ran), ob wir das anders regeln könnten.
Es heißt NEIN, der Treuhänder wäre dazu verpflichtet dem Arbeitgeber Meldung zu machen.
Ich habe auch angeboten meine Gehaltsabrechnungen jeden Monat zu schicken, trotzdem NEIN.

Jetzt hab ich schon zig Mal gelesen, dass es durchaus anders geht.

Ich hab grundsätzlich kein Problem damit von meiner Insolvenz zu erzählen, doch in diesem Betrieb würde ich es gerne unterlassen.

Hat noch jemand eine Idee oder muss ich mich einfach fügen?

VIELEN DANK

Servus,

es wäre jetzt hübsch, wenn Du das sehr vage gehaltene

mit Hinweisen auf Quellen und Begründungen ein klein wenig ausschmücktest. Dann ließe sich das sehr viel leichter mit den Bestimmungen der InsO abgleichen.

Ferner wäre es interessant zu wissen, was bisher vom Insolvenzgericht vorliegt - ob z.B. Verfügungsbeschränkungen erlassen wurden.

Schöne Grüße

MM

…okay. Ich hab öfter gelesen, dass viele das eben mit ihrem Treuhänder so vereinbart haben (wie ich es dann auch vorgeschlagen hatte), dass die Abrechnungen zu TH geschickt werden und die Arbeitnehmer dann selbst den pfänbaren Betrag überweisen.
Quellen hab ich jetzt leider nicht, hab gestern den Verlauf gelöscht :frowning:

Hab mal kurz geschaut und das hier gefunden, 4. Absatz

Zumal es eben nur 340 € sind und selbst bei Vollzeit würde ich nie über die Grenze kommen, dafür habe ich den falschen Beruf. Als Arzthelferin ists vielleicht ne Berufung, aber reich wird man damit nicht.
Dazu kommt eben meine persönliche Geschichte dazu, die mein Treuhänder und die Sachbearbeiterin auch kennt. War alles nicht so lustig und fair.
Von daher finde ich, ist es reine Willkür und Machtgehabe. Ich bin schon enttäuscht :frowning:

Verfügungsbeschränkungen?
Keine Ahnung. Es läuft seit 4 Jahren. Ich mache immer, was von mir verlangt wird. Mehr Ahnung hab ich auch nicht.

Diesen Auszug hat sie mir noch zukommen lassen, damit ich weiß, warum der TH verpflichtet ist. Daraus werde ich aber gar nicht schlau:

Insolvenzordnung
8. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 -303)
§ 292
Rechtsstellungdes Treuhänders
(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung
unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistung
des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich
Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach §
gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanw
berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Von den Beträgen, die er du
die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf v
vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Abl
von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach §
gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner
abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnu
errechnenden Betragübersteigt.
(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen,
Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat
Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß geg
diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, sow
die ihmdafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt istodervorgeschossen wird.
(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung
legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß
Entlassung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofort
Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.

OH…ich glaube, ich habe mir eben selbst geantwortet :wink:
hier nochmal :wink:
kann ich das andere löschen???

waahhh, peinlich :flushed:

…okay. Ich hab öfter gelesen, dass viele das eben mit ihrem Treuhänder so vereinbart haben (wie ich es dann auch vorgeschlagen hatte), dass die Abrechnungen zu TH geschickt werden und die Arbeitnehmer dann selbst den pfänbaren Betrag überweisen.
Quellen hab ich jetzt leider nicht, hab gestern den Verlauf gelöscht frowning

Hab mal kurz geschaut und das hier gefunden, 4. Absatz
http://www.schuldnerberatung-diskret.de/privatinsolvenz-arbeitgeber1

Zumal es eben nur 340 € sind und selbst bei Vollzeit würde ich nie über die Grenze kommen, dafür habe ich den falschen Beruf. Als Arzthelferin ists vielleicht ne Berufung, aber reich wird man damit nicht.
Dazu kommt eben meine persönliche Geschichte dazu, die mein Treuhänder und die Sachbearbeiterin auch kennt. War alles nicht so lustig und fair.
Von daher finde ich, ist es reine Willkür und Machtgehabe. Ich bin schon enttäuscht frowning

Verfügungsbeschränkungen?
Keine Ahnung. Es läuft seit 4 Jahren. Ich mache immer, was von mir verlangt wird. Mehr Ahnung hab ich auch nicht.

Diesen Auszug hat sie mir noch zukommen lassen, damit ich weiß, warum der TH verpflichtet ist. Daraus werde ich aber gar nicht schlau:

Insolvenzordnung
8. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 -303)
§ 292
Rechtsstellungdes Treuhänders
(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung
unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistung
des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich
Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach §
gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanw
berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Von den Beträgen, die er du
die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf v
vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Abl
von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach §
gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner
abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnu
errechnenden Betragübersteigt.
(2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen,
Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat
Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß geg
diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, sow
die ihmdafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt istodervorgeschossen wird.
(3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung
legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß
Entlassung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofort
Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.

Servus,

von dem zitierten Wörtersee ist im gegebenen Zusammenhang nur wichtig:

§ 292
Rechtsstellung des Treuhänders
(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten.

und da gibt es halt keinen Ermessensspielraum, weil da ‚hat zu unterrichten‘ steht.

Ob pfändbares Einkommen vorliegt oder nicht, kann kein Treuhänder und letztlich auch kein Drittschuldner beurteilen, wenn nicht alle Informationen zu allen Einkünften vorliegen.

  • die Verwendung der ‚Pfeilrunter‘-Funktion in diesem Zusammenhang halte ich übrigens für extrem albern. Möchtest Du Hilfe oder nicht?

Schöne Grüße

MM

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Ahhh… ich glaube, ich weiß was Du meinst. So richtig? Hab vorhin hin- und hergedrückt, um rauszufinden wofür das ist. SORRY

PS: dass bei 340 € nichts zu pfänden gibt,da sind wir uns aber einig oder?
Ich habe zwei Kinder. Kleinstes ist 3 Jahre alt. Der kleine Job ist als Einstieg gedacht. Mehr Einkommen habe ich nicht.

Servus,

das weißt Du, aber nicht der Arbeitgeber.

Und der Treuhänder kann nicht wissen, ob Du nicht im nächsten Monat beim gleichen Arbeitgeber hundertsiebzig Stunden arbeitest.

Schöne Grüße

MM

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